Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG)

SpoFöG·415.0

Art. 12 Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten

1 Die Kantone fördern im Rahmen des schulischen Unterrichts die täglichen Sport- und Bewegungsmöglichkeiten. Sie sorgen für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen.

2 Der Sportunterricht ist in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II obligatorisch.

3 Der Bund legt nach Anhörung der Kantone die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II mit Ausnahme der Berufsfachschulen fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der jeweiligen Schulstufen.

4 In der obligatorischen Schule sind mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche obligatorisch.

5 Der Bundesrat legt die Mindestlektionenzahl und qualitative Grundsätze für den Sportunterricht an Berufsfachschulen fest.

Case law2020-01-31

Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit der Stundentafel der Kantonsschule Sargans mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG) und der Sportförderungsverordnung (SpoFöV). Es stellte fest, dass Art. 12 Abs. 4 SpoFöG zwar für die obligatorische Schule mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Woche vorschreibt, dies jedoch nicht für die Sekundarstufe II (Mittelschulen) gilt. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die flexible Umsetzung von 110 Lektionen Sport pro Schuljahr gemäss Art. 49 Abs. 3 SpoFöV an Mittelschulen eine wöchentliche Mindestlektionenzahl nicht vorschreibt. Die Verteilung von zwei wöchentlichen Lektionen plus zusätzlichen Sportaktivitäten (Sporttag, Sonderwoche, Wintersportwoche) erfüllte das Erfordernis der Regelmässigkeit. Die Beschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.

Sportunterricht
Sekundarstufe II
Mindestlektionenzahl
Regelmässigkeit
Mittelschulen
Bundesrecht
Beschwerdeabweisung