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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

1. Verhandlung und Entscheid
Art. 294525

1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.

2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.

3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.

525 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Case law2021-03-18
art. 294 (3) SchKG

in

5A 827/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, die definitive Nachlassstundung gemäss Art. 294 Abs. 3 SchKG aufzuheben und den Konkurs über die Nachlassschuldnerin zu eröffnen, da keine Aussicht auf Sanierung oder Abschluss eines Nachlassvertrags bestand. Das Gericht wies die Beschwerde der Gläubigerin ab, die die Nichtigkeit der provisorischen Stundung und der Ermächtigung zum Verkauf von Anlagevermögen rügte, da diese Entscheide nicht anfechtbar waren und keine schwerwiegenden Mängel aufwiesen. Die Konkurseröffnung wurde mit Wirkung ab dem Datum des obergerichtlichen Entscheids bestätigt, da die Aufhebung der Stundung ex nunc wirkt.

art.293_a (3) SchKG art.293_d SchKG art.295_c (2) SchKG art.298 (2) SchKG art.285 (3) SchKG
Nachlassstundung
Konkurseröffnung
Sanierungsaussicht
Nichtigkeitsrüge
Ermächtigung zum Verkauf
provisorische Stundung
definitive Stundung
Case law2021-03-18
art. 294 (3) SchKG

in

147 III 226

Das Bundesgericht analysiert Art. 294 Abs. 3 SchKG im Kontext der Eröffnung des Konkurses nach Verweigerung der definitiven Nachlassstundung. Es stellt fest, dass der Konkurs ex nunc wirkt und nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der provisorischen Stundung. Die provisorische Stundung ist nicht anfechtbar, und ihre Bewilligung unterliegt einem Ermessen des Nachlassgerichts. Die Nichtigkeit von Entscheiden des Nachlassgerichts kommt nur bei besonders schweren, offensichtlichen Mängeln in Betracht, die die Rechtssicherheit nicht gefährden. Im vorliegenden Fall wurde die Nichtigkeit der provisorischen Stundung verneint, da keine solchen Mängel vorlagen. Zudem wurde die Ermächtigung zum Verkauf von Anlagevermögen während der provisorischen Stundung analysiert. Das Bundesgericht bestätigt, dass Gläubiger keine Beschwerde gegen solche Ermächtigungen erheben können, da sie nur mittelbar betroffen sind. Die Ermächtigung wurde als rechtmäßig erachtet, da sie auf einem begründeten Antrag des Sachwalters basierte und die Interessen der Gläubiger berücksichtigte.

art.293_a (3) SchKG art.293_d SchKG art.295_c (2) SchKG art.298 (2) SchKG art.285 (3) SchKG art.296_a (1) SchKG art.251 (1) ZPO
Nachlassstundung
Konkurseröffnung
Ermächtigung zum Verkauf
Nichtigkeit von Entscheiden
Gläubigerrechte
Sachwalter
Sanierung
Case law2016-11-11
art. 294 (1) SchKG

in

5A 495/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 294 Abs. 1 SchKG im Rahmen des Nachlassverfahrens, wobei es feststellte, dass das Nachlassgericht vor Ablauf der provisorischen Nachlassstundung über die definitive Stundung oder bei fehlender Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages den Konkurs eröffnen muss. Die Beschwerdeführerin hatte keine realistische Sanierungsaussicht nachweisen können, weshalb der Widerruf der provisorischen Stundung und die Konkurseröffnung bundesrechtskonform waren. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verfahrensfehler oder Verletzungen von Bundesrecht vorlagen.

art.293_a (3) SchKG art.229 (1) ZPO art.293_d SchKG art.294 (3) SchKG art.174 SchKG art.319 (lit. b Ziff. 1) ZPO art.137 ZPO
Nachlassstundung
Konkurseröffnung
Sanierungsaussicht
Nachlassvertrag
Verfahrensfehler
Bundesrecht
provisorische Massnahme
Case law2016-11-11
art. 294 (3) SchKG

in

5A 495/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 294 Abs. 3 SchKG, wonach das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen eröffnen muss, wenn nach einer provisorischen Nachlassstundung keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine realistischen Sanierungsaussichten nachweisen konnte, insbesondere da die angekündigten finanziellen Mittel nicht eingingen und der Sachwalterbericht keine positiven Perspektiven aufzeigte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Widerruf der provisorischen Stundung und die Konkurseröffnung bundesrechtskonform erfolgten.

art.294 (2) SchKG art.293_a (3) SchKG art.293_d SchKG art.294 (1) SchKG art.174 SchKG art.319 (lit. b Ziff. 1) ZPO art.137 ZPO
Nachlassstundung
Konkurseröffnung
Sanierungsaussicht
Sachwalterbericht
provisorische Massnahme
Nachlassvertrag
Bundesrecht
Case law2015-12-08
art. 294 (1) SchKG

in

5A 243/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der definitiven Nachlassstundung gemäss Art. 294 Abs. 1 SchKG, die für weitere vier bis sechs Monate bewilligt wird, wenn während der provisorischen Stundung Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht. Das Obergericht hatte die Stundung bewilligt, gestützt auf den Bericht der Sachwalterin, die eine positive Prognose für das Zustandekommen eines Nachlassvertrags darlegte und eine mündliche Finanzierungszusage der Muttergesellschaft bestätigte. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter dem Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) und stellte fest, dass die Vorinstanz weder den Sachverhalt falsch festgestellt noch das Recht willkürlich angewendet hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, da keine Verfassungsverletzung vorlag.

art.66 (5) BGG art.100 (1) BGG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.66 (1) BGG art.105 (1) BGG art.90 BGG art.74 (2) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG
Nachlassstundung
Sanierungsaussicht
Sachwalterbericht
Finanzierungszusage
Verfassungsmässige Rechte
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law1977-03-02
art. 294 (2) SchKG

in

103 IA 76

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, ob Gläubiger gegen die Ernennung eines Sachwalters im Nachlassverfahren Beschwerde einlegen können. Die Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerde der Gewerkschaft Bau und Holz (GBH) abgelehnt, mit der Begründung, dass Gläubiger nicht legitimiert seien, gegen die Ernennung des Sachwalters vorzugehen. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Ernennung des Sachwalters ein öffentliches Organ betrifft, das die Interessen sowohl des Schuldners als auch der Gläubiger zu wahren hat. Daher müssen Gläubiger das Recht haben, Einwendungen gegen die Person des Sachwalters vorzubringen, insbesondere hinsichtlich deren Eignung oder Objektivität. Die Lehre und Rechtsprechung unterstützen diese Auffassung weitgehend, wobei nur eine Mindermeinung (Blumenstein) die Anfechtbarkeit der Ernennung des Sachwalters verneint. Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Aufsichtsbehörde auf, da diese durch ihre ablehnende Haltung gegen Art. 4 BV verstossen hat.

art.294 (2) SchKG art.4 BV art.17 SchKG art.295 SchKG art.307 SchKG art.19 SchKG
Sachwalter
Nachlassverfahren
Beschwerdelegitimation
Gläubigerrechte
Art. 4 BV
Willkürverbot
SchKG
Case law1961-02-11
art. 294 (1) SchKG

in

87 III 33

Die Privatbank Basel A.-G. beantragte eine Nachlassstundung, die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgelehnt wurde, da bereits feststand, dass ein vorgeschlagener Nachlassvertrag (Liquidationsvergleich) nicht genehmigt werden könnte. Die Bank zog diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter. Gemäß Art. 294 Abs. 1 SchKG muss die Nachlassbehörde bei ihrem Entscheid über das Stundungsgesuch die Vermögenslage des Schuldners, den Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten berücksichtigen. Diese Vorschrift ist auch im Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen anwendbar. Ein Stundungsgesuch ist abzulehnen, wenn von vornherein feststeht, dass die Genehmigung eines Nachlassvertrags ausgeschlossen ist, insbesondere wenn der Schuldner unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil seiner Gläubiger begangen hat und kein Nachlassvertrag für die Gesamtheit der Gläubiger günstiger ist als die Konkursliquidation. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Bank unredliche und leichtfertige Handlungen begangen hat, die ihre Zahlungsschwierigkeiten verursacht haben. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der vorgeschlagene Liquidationsvergleich für die Gläubiger vorteilhafter wäre als der Konkurs.

art.37 (6) BankG art.36 (5) BankG art.659 OR art.306 SchKG
Nachlassstundung
Liquidationsvergleich
unredliche Handlungen
Konkursliquidation
Gläubigerinteressen
Nachlasswürdigkeit
Bankenrecht
Case law1961-02-11
art. 294 (1) SchKG

in

87 III 33

{'factual_analysis': 'Die Privatbank Basel A.-G. beantragte eine Nachlassstundung, die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgelehnt wurde, da bereits feststand, dass ein vorgeschlagener Nachlassvertrag (Liquidationsvergleich) nicht genehmigt werden könnte. Die Bank zog diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter.', 'normative_analysis': 'Gemäß Art. 294 Abs. 1 SchKG muss die Nachlassbehörde bei ihrem Entscheid über das Stundungsgesuch die Vermögenslage des Schuldners, den Stand seiner Buchführung, sein Geschäftsgebaren und die Ursachen der Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten berücksichtigen. Diese Vorschrift ist auch im Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen anwendbar. Ein Stundungsgesuch ist abzulehnen, wenn von vornherein feststeht, dass die Genehmigung eines Nachlassvertrags ausgeschlossen ist, insbesondere wenn der Schuldner unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen zum Nachteil seiner Gläubiger begangen hat und kein Nachlassvertrag für die Gesamtheit der Gläubiger günstiger ist als die Konkursliquidation. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Bank unredliche und leichtfertige Handlungen begangen hat, die ihre Zahlungsschwierigkeiten verursacht haben. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der vorgeschlagene Liquidationsvergleich für die Gläubiger vorteilhafter wäre als der Konkurs.'}

art.37 (6) BankG art.36 (5) BankG art.659 OR art.306 SchKG
Nachlassstundung
Liquidationsvergleich
unredliche Handlungen
Konkursliquidation
Gläubigerinteressen
Nachlasswürdigkeit
Bankenrecht