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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

D. Verwertungsmodus
Art. 256

1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.

2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.

3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452

4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453

452 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

453 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2018-11-09
art. 256 (1) SchKG

in

5A 275/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 256 Abs. 1 SchKG im Kontext eines Freihandverkaufs von Grundstücken im Konkursverfahren. Der Freihandverkauf wurde durch einen Zirkularbeschluss der Gläubiger vom 27. Oktober 2015 genehmigt. Der Beschwerdeführer, ein Gläubiger, hatte Interesse am Erwerb der Grundstücke angemeldet, jedoch kein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank vorgelegt, weshalb sein Angebot abgelehnt wurde. Das Gericht bestätigte, dass der Freihandverkauf als zustimmungsbedürftige Verfügung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft darstellt und dass der Beschwerdeführer als Gläubiger zwar berechtigt ist, Unregelmässigkeiten im Verwertungsverfahren zu rügen, jedoch kein Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung über die Ablehnung seines Angebotes hat. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da der Freihandverkauf ordnungsgemäss durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer keine hinreichenden Gründe für eine Verletzung seiner Rechte darlegen konnte.

art.259 SchKG art.17 SchKG art.656 (2) ZGB art.132_a (1) SchKG art.66 (1) VZG art.256 (3) SchKG
Freihandverkauf
Konkursverfahren
Gläubigerbeschluss
Zwangsvollstreckung
Rechtsmittel
Zahlungsgarantie
Beschwerdelegitimation
Case law2018-09-04
art. 256 (3) SchKG

in

5A 893/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Freihandverkauf gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG gegeben waren. Es stellte fest, dass das Konkursamt im summarischen Konkursverfahren das Recht hat, einen freihändigen Notverkauf anzuordnen, wenn Gegenstände schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder unverhältnismässige Aufbewahrungskosten verursachen (Art. 243 Abs. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Gesellschafter der Konkursitin, hatte kein gesetzliches Recht auf ein Höhergebot, da das Inventar keinen bedeutenden Wert hatte (Schätzwert: Fr. 3'169.70) und er weder Gläubiger noch ein Angebot mit Aussicht auf Aktivenüberschuss vorlegte. Das Konkursamt übte sein Ermessen gesetzmässig aus, indem es den Freihandverkauf ohne Einladung des Beschwerdeführers zur Offerte verfügte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.231 (3) SchKG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.256 (1) SchKG art.17 (1) SchKG art.74 (2 lit. c) BGG art.243 (2) SchKG art.76 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.105 BGG art.19 SchKG art.66 (1) BGG art.95 (lit. a) BGG art.64 (1) BGG
Freihandverkauf
Konkursverfahren
Notverkauf
Ermessen des Konkursamtes
Höhergebot
Zusammenverfahren
Schätzwert
Case law2017-04-27
art. 256 (1) SchKG

in

5A 984/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Freihandverkauf von Grundstücken im Konkursverfahren gemäss Art. 256 Abs. 1 SchKG ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da sie davon ausging, dass der Eigentumsübergang bereits erfolgt war und eine Rückabwicklung nicht möglich sei. Das Bundesgericht kritisierte jedoch, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und sich auf Vermutungen gestützt hatte, insbesondere hinsichtlich der Vorkehrungen der Konkursverwaltung und der rechtlichen Grundlage des Freihandverkaufs. Daher hob das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück, da eine Prüfung der Rechtmässigkeit des Freihandverkaufs aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung nicht möglich war.

art.72 (2) BGG art.17 SchKG art.112 (3) BGG art.76 (1) BGG art.66 (3) BGG art.66 (4) BGG art.20_a (2) SchKG
Freihandverkauf
Konkursverfahren
Sachverhaltsaufklärung
Beschwerdelegitimation
Grundbuchsperre
Rechtsweggarantie
Verfahrensfehler
Case law2017-03-23
art. 256 (1) SchKG

in

5A 77/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der konkursamtlichen Grundstückversteigerung gemäss Art. 256 Abs. 1 SchKG und stellte fest, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Gesetzesverletzungen oder Ermessensfehler im Ablauf der Steigerung nachweisen konnten. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass weder Verfahrensverstösse noch Unangemessenheiten vorlagen. Die Beschwerdeführer beschränkten sich auf eine Wiederholung früherer Argumente und brachten keine substantiellen Gründe vor, weshalb die Vorinstanz ihre Kritik an den Steigerungsbedingungen oder ihrem angeblichen Mietverhältnis hätte berücksichtigen müssen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab, da keine Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten erkennbar war.

art.259 SchKG art.66 (5) BGG art.99 (1) BGG art.122 VZG art.95 BGG art.106 (2) BGG art.71 BGG art.251 SchKG art.42 (2) BGG art.105 BGG art.132_a SchKG art.24 (1) BZP art.66 (1) BGG art.75 BGG art.72 KOV art.73 KOV art.72 (2) BGG
Konkursverfahren
Liegenschaftssteigerung
Verfahrensrecht
Beschwerdebegründung
Bundesrecht
Ermessensfehler
Steigerungsbedingungen
Case law2016-04-29
art. 256 (3) SchKG

in

5A 108/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit eines Freihandverkaufs gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens. Es bestätigte, dass das Konkursamt die Art der Verwertung (Freihandverkauf) selbst bestimmen kann, ohne Zustimmung der Gläubiger handeln darf, sofern diese zuvor die Gelegenheit hatten, höhere Angebote einzureichen. Das Gericht stellte fest, dass das Konkursamt diese Voraussetzung erfüllt hatte, indem es die Gläubiger über die Angebote informierte und ihnen die Möglichkeit gab, höhere Gebote abzugeben, was jedoch nicht genutzt wurde. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass eine öffentliche Versteigerung einen höheren Erlös erzielt hätte, insbesondere angesichts der spezifischen Umstände wie der Geltung des bäuerlichen Bodenrechts und des Gewinnbeteiligungsrechts der Erben, die den Bieterkreis und die Angebotshöhe beeinflussten. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

art.231 (3) SchKG art.99 (1) BGG art.106 (2) BGG art.260 SchKG art.256 (2-4) SchKG
Freihandverkauf
Konkursverfahren
Zusammenfassendes Verfahren
Gläubigerinteressen
Verwertungsart
Bäuerliches Bodenrecht
Gewinnbeteiligungsrecht
Case law2015-11-27
art. 256 SchKG

in

5A 759/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Freihandverkauf von Vermögenswerten im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens nach Art. 256 SchKG korrekt durchgeführt wurde. Es stellte fest, dass das Konkursamt bei der Verwertung von Aktiven im summarischen Verfahren die Interessen der Gläubiger bestmöglich wahren muss (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 256 Abs. 2-4 SchKG). Ein Freihandverkauf ist bei Vermögenswerten von bedeutendem Wert nur statthaft, wenn die Gläubiger zuvor die Gelegenheit hatten, höhere Angebote zu machen. Im vorliegenden Fall wurde der Freihandverkauf als korrekt angesehen, da die zur Verwertung anstehenden Vermögenswerte nicht von bedeutendem Wert waren und den Gläubigern die Möglichkeit zur Offerte eingeräumt worden war. Die Beschwerde des Gemeinschuldners wurde daher abgewiesen.

art.259 SchKG art.231 (3) SchKG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.17 SchKG art.95 BGG art.260 SchKG art.66 (1) BGG art.74 (2) BGG art.42 (2) BGG art.105 BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.64 (1) BGG
Freihandverkauf
Konkursverfahren
Summarisches Verfahren
Gläubigerinteressen
Schätzungswert
Beschwerde
Konkursamt
Case law2013-08-13
art. 256 (3) SchKG

in

5A 461/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 256 Abs. 3 SchKG im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens, bei dem die Konkursverwaltung ein steigerungsähnliches Verfahren für den Freihandverkauf von Fahrzeugen durchführte. Das Gericht stellte fest, dass Art. 256 Abs. 3 SchKG nicht anwendbar sei, da die Fahrzeuge keinen bedeutenden Wert hatten. Dennoch hob es hervor, dass die Konkursverwaltung bei einem internen Steigerungsverfahren das Gleichbehandlungsgebot der Bieter beachten muss. Das Obergericht hatte zu Recht eine Verletzung dieses Gebots festgestellt, da das Konkursamt nach Fristansetzung das Gebot eines Bieters dem anderen mitteilte, was zu einer unzulässigen Bevorzugung führte. Der 'Zuschlag' an die Beschwerdeführerin wurde daher aufgehoben.

art.231 (3) SchKG art.256 (2) SchKG art.256 (1) SchKG art.253 (2) SchKG art.20_a (2) SchKG art.256 (4) SchKG
Freihandverkauf
summarisches Konkursverfahren
Gleichbehandlungsgebot
Höherangebot
Konkursverwaltung
Steigerungsverfahren
Zuschlag
Case law2013-03-22
art. 256 (3) SchKG

in

5A 27/2013

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 256 Abs. 3 SchKG im Kontext eines Freihandverkaufs im Konkursverfahren. Es stellte fest, dass das Konkursamt nicht verpflichtet war, der Beschwerdeführerin das Gläubigerzirkular zuzustellen, da sie erst nach Versand der Anzeige Gläubigerin wurde und sich selbst hätte informieren müssen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin kein höheres Angebot unterbreitet hatte und der Notverkauf aufgrund der Dringlichkeit (Wertverfall der Ware, notwendige Bewirtschaftung der IP-Rechte) gerechtfertigt war. Zudem wurde festgehalten, dass ein formeller Gläubigerbeschluss für den Notverkauf nicht erforderlich war und der erzielte Preis als fair angesehen wurde.

art.232 (2) SchKG art.256 (1) SchKG art.238 (1) SchKG art.243 (2) SchKG art.251 (1) SchKG
Freihandverkauf
Notverkauf
Konkursverfahren
Gläubigerrecht
IP-Rechte
Dringlichkeit
Fairer Preis
Case law2012-11-15
art. 256 (3) SchKG

in

5A 678/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Konkursamt Y.________ den Beschwerdeführer X.________ zu Recht von der Offertstellung für die Verwertung von Konkursmasse ausgeschlossen hatte. Gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG ist die Konkursverwaltung im summarischen Verfahren verpflichtet, bei Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert den Gläubigern die Gelegenheit zu geben, höhere Angebote zu machen. Das Gericht stellte fest, dass die Schätzwerte der zur Verwertung anstehenden Inventargegenstände (zwischen Fr. 500.-- und Fr. 8'500.--) deutlich unter den in Literatur und Rechtsprechung genannten Mindestbeträgen für einen 'bedeutenden Wert' lagen. Daher war das Konkursamt nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zur Offertstellung einzuladen, und sein Ausschluss aus dem Kreis der Käufer konnte nicht als willkürlich angesehen werden. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.

art.231 (3) SchKG art.75 (1) BGG art.100 (2) BGG art.256 (4) SchKG art.66 (1) BGG art.256 (2) SchKG art.74 (2) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG
Konkursverfahren
Verwertung von Konkursmasse
bedeutender Wert
Freihandverkauf
Gläubigerinteressen
Willkürverbot
summarisches Verfahren
Case law2011-09-06
art. 256 (3) SchKG

in

5A 217/2011

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 256 Abs. 3 SchKG im Rahmen eines Freihandverkaufs eines Miteigentumsanteils im summarischen Konkursverfahren. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass das Konkursamt ein nachträgliches höheres Angebot von D.________ nicht berücksichtigt habe, nachdem die Miteigentümerin Y.________ ihr gesetzliches Vorkaufsrecht (Art. 682 Abs. 1 ZGB) ausgeübt hatte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, dass das Konkursamt das nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangene höhere Angebot von D.________ zu Recht nicht berücksichtigt habe, da die Beschwerdegegnerin durch Ausübung ihres Vorkaufsrechts in die Rechtsposition von D.________ eingetreten sei. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass das Vorgehen des Konkursamtes gegen Bundesrecht verstieß, und seine Rügen wurden als ungenügend begründet abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

art.231 (3) SchKG art.42 (2) BGG art.17 SchKG art.9 BV art.682 (1) ZGB
Freihandverkauf
Vorkaufsrecht
Konkursverfahren
Zwangsvollstreckung
Miteigentum
Beschwerde in Zivilsachen
Vertrauensschutz