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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

K. Summarisches Konkursverfahren
Art. 231421

1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:

1.
aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2.
die Verhältnisse einfach sind.

2 Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.

3 Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:

1.
Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2.
Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3.
Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4.
Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.

421 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2018-06-15
art. 231 SchKG

in

5A 278/2018

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet hatte, weshalb gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die Beschwerde eingetreten wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht persönlich als Beschwerdeführer auftrat und keine Einwände gegen die Parteienrolle erhob. Zudem wurde klargestellt, dass das Konkursamt als Verwalterin der konkursiten Gesellschaft kein Interesse am Beschwerdeverfahren hatte und daher den Vorschuss nicht bezahlt hätte.

art.62 (3) BGG art.66 (1) BGG art.48 (3) BGG art.108 (1) BGG
Kostenvorschuss
Beschwerdeverfahren
Nichteintreten
Zustellungsdomizil
Konkursverfahren
Parteienrolle
Gerichtskosten
Case law2017-10-30
art. 231 (2) SchKG

in

5A 472/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens gemäss Art. 231 Abs. 2 SchKG, da die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die vorhandenen Aktiven (insbesondere eine Barschaft von ca. 3'300 Franken) die mutmasslichen Verfahrenskosten decken würden und kein gänzlicher Mangel an Aktiven vorlag. Die Beschwerdeführerin argumentierte vergeblich, dass der Konkurs mangels Aktiven einzustellen sei, da Dritte Eigentumsansprüche geltend machten und keine Dividende für Gläubiger zu erwarten sei. Das Gericht wies diese Argumente zurück, da die Entscheidung über Eigentumsansprüche erst im Laufe des Verfahrens zu treffen hat (Art. 242 SchKG) und die Dividendenfrage erst nach Abschluss der Konkursmasse zu klären ist (Art. 261 SchKG). Zudem verneinte das Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 EMRK), da die Anhörung des Gemeinschuldners im summarischen Verfahren nicht vorgesehen ist (Art. 231 Abs. 2 SchKG) und der Entscheid des Konkursgerichts ein einseitiges Verfahren darstellt.

art.231 (1) SchKG art.319 (a) ZPO art.251 (a) ZPO art.230 SchKG art.261 SchKG art.6 EMRK art.242 SchKG
Summarisches Konkursverfahren
Aktivendeckung
Einstellung mangels Aktiven
Rechtliches Gehör
Eigentumsansprüche Dritter
Konkurskosten
Verteilungsliste
Case law2017-10-30
art. 231 (1) SchKG

in

5A 472/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens gemäss Art. 231 Abs. 1 SchKG, da die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die vorhandenen Aktiven für die Deckung der Verfahrenskosten ausreichten und die Verhältnisse einfach waren. Die Beschwerdeführerin argumentierte vergeblich, dass der Konkurs mangels Aktiven hätte eingestellt werden müssen, da das Konkursgericht keine Prognose über die Dividende für Gläubiger treffen durfte und die Eigentumsansprüche Dritter erst im Laufe des Verfahrens zu klären waren. Das Gericht wies auch den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 6 EMRK) zurück, da die Anhörung des Gemeinschuldners im summarischen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist und der Entscheid des Konkursgerichts ein einseitiges Verfahren darstellt.

art.230 SchKG art.39 KOV art.261 SchKG art.231 (2) SchKG art.262 SchKG art.6 EMRK art.242 SchKG
Zusammenfassendes Konkursverfahren
Kostendeckung
Rechtliches Gehör
Einstellung des Konkurses
Eigentumsansprüche Dritter
Verfahrenskosten
EMRK
Case law2017-03-23
art. 231 (3) SchKG

in

5A 935/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen einer konkursamtlichen Grundstückverwertung gemäss Art. 231 Abs. 3 SchKG. Es stellte fest, dass die Steigerungsbedingungen den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechen, da das Konkursamt die ordentliche Verwertungsart (öffentliche Versteigerung) nach erfolglosem Freihandverkauf korrekt anordnete. Die Beschwerdeführer kritisierten zwar Verfahrensmängel und die Nichtberücksichtigung eines angeblichen Mietverhältnisses, konnten jedoch keine konkreten Rechtsverletzungen nachweisen. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, dass keine Mietverhältnisse bestanden und die Beschwerdeführer ihre Argumente nicht ausreichend begründeten. Zudem wurde klargestellt, dass der Freihandverkauf und die Steigerungsbedingungen rechtmässig waren und kein Anspruch auf dienstrechtliche Überprüfung des Konkursbeamten besteht.

art.259 SchKG art.134 (1) SchKG art.122 VZG art.17 SchKG art.14 SchKG art.222 (1) SchKG art.229 (3) SchKG
Steigerungsbedingungen
Konkursverfahren
Freihandverkauf
öffentliche Versteigerung
Mietverhältnis
Verwertungsergebnis
Beschwerdebegründung
Case law2016-04-29
art. 231 (3 Ziff. 2) SchKG

in

5A 108/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Konkursamt Landquart gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG die Interessen der Gläubiger bestmöglich gewahrt hat, indem es den Weinbaubetrieb und die Liegenschaft im Freihandverkauf veräusserte. Das Gericht bestätigte, dass im summarischen Konkursverfahren das Konkursamt die Verwertungsart bestimmt und kein Gläubigerbeschluss erforderlich ist. Es stellte fest, dass das Konkursamt den Gläubigern Gelegenheit zur Einreichung höherer Gebote gegeben hatte, was den Anforderungen von Art. 256 Abs. 3 SchKG entspricht. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine öffentliche Versteigerung einen höheren Erlös erbracht hätte oder dass das Konkursamt sein Ermessen überschritten hatte. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

art.99 (1) BGG art.106 (1-2) BGG art.260 SchKG art.256 (3) SchKG art.74 (2) BGG art.72 (2) BGG art.42 (2) BGG art.256 (2-4) SchKG
Freihandverkauf
Konkursverfahren
Gläubigerinteressen
Verwertungsart
Zustimmung der Gläubiger
öffentliche Versteigerung
Ermessensüberschreitung
Case law2015-11-27
art. 231 (3) SchKG

in

5A 759/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Freihandverkauf von Vermögenswerten im Rahmen eines summarischen Konkursverfahrens gemäss Art. 231 Abs. 3 SchKG korrekt durchgeführt wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Konkursamt bei der Verwertung von Aktiven im summarischen Verfahren die Interessen der Gläubiger bestmöglich wahren muss (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 256 Abs. 2-4 SchKG). Ein Freihandverkauf ist bei Vermögenswerten von bedeutendem Wert oder Grundstücken nur statthaft, wenn die Gläubiger zuvor die Gelegenheit hatten, höhere Angebote zu machen. Im vorliegenden Fall wurde der Freihandverkauf als korrekt beurteilt, da die zur Verwertung anstehenden Vermögenswerte nicht von bedeutendem Wert waren und den Gläubigern die Möglichkeit zur Offerteneinreichung eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer konnte keine Verletzung von Bundesrecht aufzeigen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.256 (2-4) SchKG art.106 (1) BGG art.17 SchKG art.95 BGG art.260 SchKG art.74 (2) BGG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG
Freihandverkauf
Konkursverfahren
summarisches Verfahren
Gläubigerinteressen
Verwertung von Aktiven
Schätzungswert
Beschwerde
Case law2015-09-28
art. 231 (1) SchKG

in

5A 50/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Beschwerdebefugnis der Schuldnerin (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Aktionärin (Beschwerdeführerin 2) gegen die Konkursschlussverfügung gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin 2 als Aktionärin kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Konkursschlusses hat, da die Aktionärseigenschaft keine Beschwerdelegitimation begründet. Hingegen anerkannte das Gericht, dass die Schuldnerin (Beschwerdeführerin 1) ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Konkursschlussverfügung haben kann, insbesondere wenn sie sich gegen Entscheidungen wehrt, die in ihre Interessensphäre eingreifen, wie z.B. die Verwertung von Aktiven oder die Verfahrensart des Konkurses (Art. 231 Abs. 1 SchKG). Das Gericht wies jedoch die Beschwerde im Ergebnis ab, da die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten Gründe (hängige Straf- und Zivilverfahren) den Konkursschluss nicht hindern und keine Rechtsverletzung darlegen.

art.164 (1 lit. d) HRegV art.268 (2) SchKG art.17 SchKG art.95 KOV art.260 SchKG art.269 SchKG art.230 (1) SchKG art.231 (1) SchKG art.240 SchKG art.265 (2) SchKG art.159 (5 lit. b) HRegV art.319 ZPO
Beschwerdebefugnis
Konkursschluss
Schuldnerinteresse
Aktionärsrechte
Konkursverfahren
Zivilprozessrecht
Handelsregister
Case law2015-09-03
art. 231 (3 Ziff. 2) SchKG

in

5A 666/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Versteigerung von Kaufs- und Vorkaufsrechten gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Es stellte fest, dass das Konkursamt im summarischen Konkursverfahren die Verwertung nach Ablauf der Eingabefrist für Forderungen durchführt und dabei die Interessen der Gläubiger bestmöglich wahrt. Grundstücke dürfen erst verwertet werden, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist. Die Vorinstanz hatte zu Rechtverletzungen, Unangemessenheit oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte keine Anhaltspunkte gefunden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde daher abgewiesen.

art.130 (2) VZG art.129 (1-2) VZG art.71 KOV art.256 (2-4) SchKG art.257 (3) SchKG
Zusammenfassung
Versteigerung
Kaufsrechte
Vorkaufsrechte
Konkursverfahren
Lastenverzeichnis
Gläubigerinteressen
Case law2015-02-27
art. 231 (2) SchKG

in

5A 993/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 231 Abs. 2 SchKG im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und das summarische Konkursverfahren in ein ordentliches Verfahren umzuwandeln. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers verneint, da dieser nicht am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hatte und kein Beschwerdeobjekt vorlag. Das Bundesgericht bestätigte, dass nur ein Gläubiger unter Leistung der erforderlichen Sicherheit das ordentliche Verfahren verlangen kann und dass eine Änderung des Verfahrens nur durch das Konkursamt vorgenommen werden kann, ohne richterliche Mitwirkung, es sei denn, ein ordentliches Verfahren soll in ein summarisches umgewandelt werden. Da der Gläubiger kein formelles Verlangen zur Verfahrensumwandlung gestellt hatte, fehlte es an einem anfechtbaren Entscheid, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.95 BGG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.20_a (2 Ziff. 5) SchKG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.42 (2) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.105 BGG art.64 (1) BGG
Konkursverfahren
Summarisches Verfahren
Ordentliches Verfahren
Sicherheitsleistung
Beschwerdeberechtigung
Konkursamt
Aufsichtsbehörde
Case law2015-02-27
art. 231 (1) SchKG

in

5A 993/2014

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 231 Abs. 1 SchKG im Zusammenhang mit der Forderung des Beschwerdeführers, das summarische Konkursverfahren in ein ordentliches Verfahren umzuwandeln. Die Vorinstanz hatte die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers verneint, da dieser nicht am vorangegangenen Verfahren teilgenommen hatte und kein formelles Verlangen des Gläubigers auf Verfahrensänderung vorlag. Das Gericht bestätigte, dass nur das Konkursamt eine Änderung des Verfahrens vornehmen kann und dass ein richterlicher Eingriff nur bei der Umwandlung eines ordentlichen in ein summarisches Verfahren erforderlich ist. Da kein entsprechender Entscheid des Konkursamtes vorlag, fehlte es an einem Beschwerdeobjekt, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.95 BGG art.105 BGG art.106 (1) BGG art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.74 (2) BGG art.42 (2) BGG art.231 (2) SchKG art.20_a (2) SchKG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.64 (1) BGG
Konkursverfahren
summarisches Verfahren
ordentliches Verfahren
Beschwerdeberechtigung
Konkursamt
richterliche Mitwirkung
Beschwerdeobjekt