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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

c. Gerichtsstand
Art. 109225

1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:

1.
Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2.
Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.

2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.

3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.

4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. …226

5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

226 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Case law2021-07-13
art. 109 (Abs. 1 Ziff. 2) SchKG

in

5A 53/2020

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 109 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, wonach die Widerspruchsklage des Gläubigers gegen einen im Ausland wohnhaften Drittansprecher beim Gericht des Betreibungsortes (hier Zürich) einzureichen ist. Das Gericht stellte fest, dass die Widerspruchsklage als zwangsvollstreckungsrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 22 Ziff. 5 LugÜ zu qualifizieren ist, da sie einen engen Bezug zum Vollstreckungsverfahren aufweist und ausschliesslich die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in die verarrestierten Vermögenswerte betrifft. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte wurde daher bejaht, während die Zuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Zypern) verneint wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

art.275 SchKG art.108 (1) SchKG art.1 (1) LugÜ art.2 LugÜ art.30_a SchKG art.274 (1) SchKG art.22 (5) LugÜ
Widerspruchsklage
Zwangsvollstreckung
Internationale Zuständigkeit
Lugano-Übereinkommen
Steuerarrest
Drittanspruch
Betreibungsort
Case law2016-12-01
art. 109 (3) SchKG

in

5A 813/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Zuständigkeit und des Verfahrens bei einer Lastenbereinigungsklage gemäss Art. 109 Abs. 3 SchKG. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Friedensrichteramt für die Beurteilung einer solchen Klage nicht zuständig ist und kein Schlichtungsverfahren durchzuführen hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht an das Friedensrichteramt wenden, da das Bezirksgericht bereits zuvor auf ihre Klage nicht eingetreten war, weil die strittigen Ansprüche im Rahmen der Pfandverwertung nicht mehr durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses bestritten werden konnten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Anspruchs auf ein faires Verfahren vorlag und die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien verzichtet hatte.

art.198 (e) ZPO art.148 (2) ZPO art.23 SchKG art.140 (2) SchKG art.63 (3) ZPO art.4 ZPO art.132 (1) ZPO art.83 SchKG
Lastenbereinigungsklage
Zuständigkeit
Schlichtungsverfahren
rechtliches Gehör
faires Verfahren
Pfandverwertung
Nichteintretensentscheid
Case law2013-01-28
art. 109 (1) SchKG

in

5A 360/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit für eine Widerspruchsklage gemäss Art. 108 SchKG, die von der Bank W.________ AG gegen in Deutschland domizilierte Drittansprecher erhoben wurde. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die Widerspruchsklage aufgrund ihrer engen Verknüpfung mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren als vollstreckungsrechtliche Klage im Sinne von Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zu qualifizieren sei und daher die ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte begründet. Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz keine willkürliche Anwendung des Rechts vorgenommen hatte und die Lehrmeinungen zur Qualifizierung der Klage geteilt sind.

art.30_a SchKG art.108 SchKG art.109 (1) SchKG art.74 (1) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.2 LugÜ art.16 (5) LugÜ art.72 BGG
Widerspruchsklage
Internationale Zuständigkeit
Zwangsvollstreckung
Lugano-Übereinkommen
Vollstreckungsrecht
Willkürverbot
Drittanspruch
Case law2005-08-08
art. 109 (5) SchKG

in

7B.59/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 109 Abs. 5 SchKG im Kontext einer Grundstückverwertung, bei der eine Bank (Z.________) eine Aberkennungsklage gegen eine im 3. Rang grundpfandrechtlich gesicherte Forderung erhoben hatte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Verwertung der Liegenschaft bis zur rechtskräftigen Erledigung des Lastenbereinigungsprozesses auszusetzen. Es stellte fest, dass gemäss Art. 141 Abs. 1 SchKG eine Aussetzung der Versteigerung nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder berechtigte Interessen verletzt werden. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die besondere Konstellation anerkannt, dass der Ausgang des Lastenbereinigungsprozesses in der Pfändungsbetreibung der Bank Z.________ entscheidend für das Lastenverzeichnis im Grundpfandverwertungsverfahren war. Daher erstreckte sich die Sistierung des Pfändungsverfahrens auf das nachfolgende Grundpfandverwertungsverfahren, was eine sofortige Versteigerung ausschloss. Das Gericht verwies dabei auf BGE 64 III 204 und betonte, dass die Reihenfolge der Betreibungen irrelevant sei.

art.37 (3) VZG art.141 (1) SchKG art.140 (2) SchKG art.61 (2 lit. a) GebV SchKG art.62 (2) GebV SchKG art.20_a SchKG
Grundstückverwertung
Lastenverzeichnis
Aberkennungsklage
Pfändungsbetreibung
Grundpfandverwertung
Sistierung
Lastenbereinigungsprozess
Case law2001-04-05
art. 109 (4) SchKG

in

7B.72/2001

Das Bundesgericht analysierte Art. 109 Abs. 4 SchKG im Kontext eines Lastenbereinigungsprozesses und stellte fest, dass die Änderung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt lediglich die Abwicklung eines rechtskräftigen Urteils aus dem Lastenbereinigungsprozess darstellt, ohne eigenständige materielle Bedeutung zu haben. Die Beschwerdeführer, die Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft waren, konnten keine schutzwürdigen Interessen geltend machen, da das Betreibungsamt sich an die gerichtliche Anordnung halten musste und ihre Beschwerde gegen die Änderung des Lastenverzeichnisses daher unzulässig war. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer weder in ihren rechtlichen noch tatsächlichen Interessen verletzt wurden und das Betreibungsamt korrekt gehandelt hatte.

art.45 (2) VZG art.17 (1) SchKG art.140 (2) SchKG art.40 VZG art.21 SchKG art.20_a (1) SchKG
Lastenverzeichnis
Lastenbereinigungsprozess
Rechtskraft
Beschwerdebefugnis
Betreibungsamt
Schutzwürdige Interessen
Säumnisurteil
Case law1994-03-02
art. 109 SchKG

in

120 III 18

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat in ihrem Urteil vom 2. März 1994 die Frage behandelt, wie mit einer Forderung zu verfahren ist, wenn ein Drittschuldner (hier die Schweizerische Bankgesellschaft) eine Verrechnungseinrede erhebt. Die Kammer stellt fest, dass in einem solchen Fall kein Widerspruchsverfahren eröffnet werden muss, sondern die Forderung als bestrittene Forderung zu pfänden ist. Die Begründung stützt sich darauf, dass der Drittschuldner durch die Verrechnungseinrede zum Ausdruck bringt, dass die Forderung im Umfang der Gegenforderung als getilgt betrachtet wird. Damit bestreitet er nicht die Berechtigung des Schuldners, sondern den Bestand und die Höhe der Forderung selbst. Diese Frage kann nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein. Die Kammer verweist auf die Rechtsprechung, wonach bei einer bestrittenen Forderung die Pfändung als bestrittene Forderung vorzunehmen ist und die Gläubiger die Forderung gegebenenfalls gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung übernehmen können. Die Entscheidung wird als bundesrechtskonform bestätigt.

art.107 SchKG art.131 (2) SchKG
Pfändung
Verrechnungseinrede
Drittschuldner
bestrittene Forderung
Widerspruchsverfahren
SchKG
Bankkonto
Case law1993-01-19
art. 109 SchKG

in

119 III 22

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Anwendung von Art. 109 SchKG im Zusammenhang mit einem Drittanspruch auf einen Mehrerlös aus dem Verkauf eines gepfändeten Grundstücks. Das Gericht stellt fest, dass der im Widerspruchsverfahren abzuklärende Drittanspruch sich nur auf Rechte an der gepfändeten Sache selbst beziehen kann, nicht jedoch auf künftige Forderungen wie einen allfälligen Mehrerlös. Die Pfändungsurkunde darf nur Rechte vermerken, die einen Drittanspruch im Sinne von Art. 106 SchKG begründen. Im konkreten Fall wurde die Abtretung eines Resterlöses aus dem Verkauf des Grundstücks nicht als Recht an der Sache anerkannt, da die Abtretung erst mit der Veräusserung des Grundstücks wirksam wird. Daher ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG nicht anwendbar. Das Gericht hebt die Verfügung des Betreibungsamtes auf und weist an, den nicht gedeckten Zusatz in der Pfändungsurkunde zu streichen.

art.107 SchKG art.17 SchKG art.106 SchKG
Drittanspruch
Pfändungsurkunde
Widerspruchsverfahren
Abtretung
Grundstückspfändung
Mehrerlös
SchKG
Case law1987-11-05
art. 109 SchKG

in

113 III 104

Der Arrest wurde bei der Rekursgegnerin am 23. Januar 1987 vollzogen und umfasste ein offenes Wertschriftendepot sowie den Inhalt eines Tresorfaches. Die Rekursgegnerin meldete ihr Pfand- und Retentionsrecht erst am 14. Mai 1987 an, obwohl die Arrestanzeige bereits am 28. Januar 1987 zugestellt worden war. Die kantonale Aufsichtsbehörde erachtete die verspätete Anmeldung aufgrund des hängigen Arrestaufhebungsprozesses als tolerierbar. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Pflicht zur Geltendmachung von Drittansprüchen erst mit der definitiven Entscheidung über den Arrestvollzug entsteht. Solange ein Arrestaufhebungsprozess anhängig ist, muss der Dritte nicht mit der Realisierung der betroffenen Gegenstände rechnen und ist daher nicht verpflichtet, seine Ansprüche anzumelden. Die Anmeldung der Rekursgegnerin vom 14. Mai 1987 wurde als nicht verspätet angesehen, da die Arrestaufhebungsklage erst am 26. Mai 1987 abgewiesen wurde. Allerdings wurde die Drittansprache als ungenügend erachtet, da sie nicht präzise angab, auf welche Gegenstände sie sich bezog. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, die Arresturkunde zu vervollständigen und eine taugliche Drittansprache einzuholen, bevor das Verfahren nach Art. 109 LP eingeleitet wird.

art.279 (2) SchKG
Arrestvollzug
Drittansprache
Pfandrecht
Retentionsrecht
Arrestaufhebungsklage
Verzögerung
Betreibungsverfahren
Case law1987-11-05
art. 109 SchKG

in

113 III 104

Der Arrest bei der Rekursgegnerin umfasst ein offenes Wertschriftendepot und den Inhalt eines Tresorfaches. Die Rekursgegnerin hat ihr Pfand- und Retentionsrecht erst nach mehr als dreieinhalb Monaten nach Arrestvollzug angemeldet, ohne Gründe für die Verzögerung vorzubringen. Parallel läuft ein Arrestaufhebungsprozess, der den Arrest in einen Schwebezustand versetzt. Gemäß ständiger Rechtsprechung verwirkt ein Dritter sein Recht zur Geltendmachung von Drittansprüchen, wenn er ohne beachtlichen Grund längere Zeit zuwartet und dadurch das Betreibungsverfahren hemmt (BGE 111 III 23). Solange ein Arrestaufhebungsprozess anhängig ist, muss der Dritte nicht mit der Realisierung der arrestierten Gegenstände rechnen. Die Pflicht zur Anmeldung von Drittansprüchen entsteht erst mit der definitiven Entscheidung über den Arrest (BGE 112 III 62 f.). Die Drittansprache der Rekursgegnerin ist ungenügend, da sie nicht angibt, auf welche Gegenstände sie sich im Einzelnen bezieht. Das Betreibungsamt hat die Fristansetzung zur Klage unzureichend formuliert, da ein Hinweis auf das geltend gemachte Retentionsrecht fehlt (BGE 65 III 44 f.). Die Verfügung des Betreibungsamts vom 15. Mai 1987 ist von Amtes wegen aufzuheben, da die Arresturkunde nicht in gehöriger Form abgefasst wurde. Das Betreibungsamt muss die Arresturkunde vervollständigen und die Drittansprache neu einleiten (BGE 107 III 70 f.).

art.279 (2) SchKG
Drittansprache
Arrestaufhebungsprozess
Verwirkung
Pfandrecht
Retentionsrecht
Betreibungsverfahren
Schwebezustand
Case law1987-11-05
art. 109 SchKG

in

113 III 104

{'factual_context': 'Der Arrest wurde bei der Rekursgegnerin am 23. Januar 1987 vollzogen und umfasste ein offenes Wertschriftendepot sowie den Inhalt eines Tresorfaches. Die Rekursgegnerin meldete ihr Pfand- und Retentionsrecht erst am 14. Mai 1987 an, obwohl die Arrestanzeige bereits am 28. Januar 1987 zugestellt worden war. Die kantonale Aufsichtsbehörde erachtete die verspätete Anmeldung aufgrund des hängigen Arrestaufhebungsprozesses als tolerierbar.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht bestätigte, dass die Pflicht zur Geltendmachung von Drittansprüchen erst mit der definitiven Entscheidung über den Arrestvollzug entsteht. Solange ein Arrestaufhebungsprozess anhängig ist, muss der Dritte nicht mit der Realisierung der betroffenen Gegenstände rechnen und ist daher nicht verpflichtet, seine Ansprüche anzumelden. Die Anmeldung der Rekursgegnerin vom 14. Mai 1987 wurde als nicht verspätet angesehen, da die Arrestaufhebungsklage erst am 26. Mai 1987 abgewiesen wurde. Allerdings wurde die Drittansprache als ungenügend erachtet, da sie nicht präzise angab, auf welche Gegenstände sie sich bezog. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, die Arresturkunde zu vervollständigen und eine taugliche Drittansprache einzuholen, bevor das Verfahren nach Art. 109 LP eingeleitet wird.'}

art.279 (2) SchKG
Arrestvollzug
Drittansprache
Pfandrecht
Retentionsrecht
Arrestaufhebungsklage
Verzögerung
Betreibungsverfahren