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Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

1. Vormerkung und Mitteilung
Art. 106221

1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

222 SR 210

Case law2023-04-25
art. 106 SchKG

in

5A 648/2022

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 106 SchKG, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer als Besitzer der gepfändeten Gegenstände nur über einen obligatorischen Anspruch verfügte, der keine im Sinne von Art. 106 SchKG zu beachtenden Ansprüche darstellt. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass die im Eigentum der Schuldnerin stehenden und sich im Gewahrsam des Beschwerdeführers befindlichen Gegenstände in die Pfändung einzubeziehen sind, da der Beschwerdeführer kein die Pfändung ausschliessendes oder einschränkendes Recht geltend gemacht hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag und die vorinstanzliche Entscheidung den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

art.99 (1) BGG art.75 (1) BGG art.106 (2) BGG art.95 (3) SchKG art.97 (1) BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.68 (2) BGG art.19 SchKG art.66 (1) BGG art.95 (lit. a) BGG art.95 (4bis) SchKG art.920 (2) ZGB art.105 (1) BGG
Pfändung
obligatorischer Anspruch
Besitz
Eigentum
Schuldbetreibung
Rechtsmittel
Bundesrecht
Case law2019-05-12
art. 106 SchKG

in

5A 979/2019

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde gegen die Kontosperrung nach Art. 106 SchKG unzulässig ist, da der Beschwerdeführer verspätet eine konkrete Person benannte, für die er das Konto angeblich führte, und keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zur Rechtmässigkeit der Sperrung vorlegte. Zudem war das Vorbringen zur angeblichen Pfändung eines weiteren Kontos neu und somit unzulässig. Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.

art.99 (1) BGG art.75 BGG art.66 (1) BGG art.108 (1 lit. a und b) BGG art.90 BGG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.42 (2) BGG
Pfändung
Kontosperrung
Beschwerde
Verspätung
Rechtmässigkeit
Widerspruchsverfahren
Gerichtskosten
Case law2019-04-02
art. 106 SchKG

in

5A 1041/2017

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 106 SchKG im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, bei dem ein Drittanspruch auf ein verarrestiertes Gemeinschaftskonto (Compte joint) geltend gemacht wurde. Das Gericht stellte klar, dass im Aussenverhältnis zur Bank eine Solidarforderung gemäss Art. 150 OR besteht, die es jedem Kontoinhaber erlaubt, die gesamte Forderung zu verarrestieren. Im Innenverhältnis der Kontoinhaber untereinander muss jedoch geprüft werden, ob ein Drittanspruch (hier aufgrund einer Schenkung) ein 'besseres Recht' begründet, das dem Arrest entgegensteht. Das Obergericht hatte zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdegegner zu 50% an den Vermögenswerten auf dem Konto berechtigt war, weshalb die Widerspruchsklage der Gläubigerin abgewiesen und der entsprechende Betrag aus dem Arrestverfahren entlassen wurde. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 150 OR oder Art. 106 SchKG in dieser Entscheidung.

art.150 OR art.1 ZGB art.275 SchKG art.116 (3) IPRG
Widerspruchsverfahren
Gemeinschaftskonto
Solidarforderung
Drittanspruch
Schenkung
Arrestvollzug
Miteigentum
Case law2018-07-20
art. 106 SchKG

in

5A 60/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Pfändung von Inhaberaktien gemäss Art. 106 SchKG und stellte fest, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Pfändung der 10'000 Inhaberaktien der B.________ AG rechtmässig vollzogen hatte, da der Schuldner, der als einziges im Handelsregister eingetragenes Organ der Gesellschaft fungierte, trotz Aufforderung keine ausreichenden Unterlagen zur Eigentumslage vorlegte. Der Beschwerdeführer hatte zwar Einsprache erhoben und behauptet, nicht Eigentümer der Aktien zu sein, doch die kantonale Aufsichtsbehörde wies dies zurück, da eine solche Drittansprache direkt an das Betreibungsamt hätte gerichtet werden müssen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Pfändung aufgrund der verfügbaren Informationen gerechtfertigt war und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag, zumal der Schuldner seine Auskunftspflicht verletzt hatte und keine weiteren Abklärungen notwendig waren.

art.95 SchKG art.75 (1) BGG art.17 SchKG art.90 SchKG art.74 (2) BGG art.91 (1) SchKG art.76 (1) BGG art.72 (2) BGG art.95_a SchKG art.19 SchKG
Pfändung
Inhaberaktien
Drittansprache
Auskunftspflicht
Betreibungsamt
Widerspruchsverfahren
Bundesrecht
Case law2018-05-14
art. 106 SchKG

in

5A 559/2017

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 106 SchKG kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss, wenn der Drittschuldner (hier die Bank B.________ AG) den Bestand oder die Höhe der verarrestierten Forderung durch Verrechnungseinrede bestreitet. In solchen Fällen ist die verarrestierte Forderung als 'bestrittenes Guthaben' zu bezeichnen, und die Klärung des Verrechnungsrechts erfolgt erst in einem späteren materiellen Prozess, insbesondere bei einer Forderungsüberweisung gemäss Art. 131 SchKG. Das Gericht bestätigte, dass das Betreibungsamt zu Recht keine Frist zur Bestreitung des Verrechnungsrechts nach Art. 107 SchKG setzen musste, da es für diese Frage nicht zuständig ist. Hingegen ist für die Geltendmachung eines Pfandrechts an der verarrestierten Forderung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wobei die Klägerrolle dem betreibenden Gläubiger zuzuweisen ist, sofern der Drittschuldner eine schriftliche Verpfändungserklärung vorlegt, die nicht offensichtlich ungültig ist. Die Vorinstanz hatte dies korrekt gehandhabt, und die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.24 BZP art.106 (2) BGG art.275 SchKG art.71 BGG art.37 (2) SchKG art.72 (2 lit. a) BGG art.74 (2 lit. c) BGG art.76 (1 lit. b) BGG art.42 (2) BGG art.108 (1 Ziff. 2, 2) SchKG art.19 SchKG art.278 SchKG art.66 (1) BGG art.109 SchKG art.107 SchKG art.131 SchKG art.95 (lit. a) BGG
Widerspruchsverfahren
Verrechnungsrecht
Pfandrecht
Arrestvollzug
Drittschuldner
Fristansetzung
Parteirollenverteilung
Case law2018-02-20
art. 106 (1) SchKG

in

5A 338/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Anzeige des Drittanspruchs der Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 106 Abs. 1 SchKG dem Beschwerdegegner (Gläubiger) rechtswirksam zugestellt wurde. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass mangels hinreichender Beweise für den Inhalt der Sendung vom 12. September 2016 keine natürliche Vermutung für die Zustellung der Drittansprache der Beschwerdeführerin 2 angenommen werden könne. Da das Betreibungsamt den Inhalt der Sendung nicht konkret nachweisen konnte und der Beschwerdegegner konkrete Zweifel am Inhalt vorbringen konnte, wurde die Zustellung erst mit der Sendung vom 18. Oktober 2016 als rechtswirksam erachtet. Die daraufhin fristgerechte Bestreitung des Drittanspruchs durch den Gläubiger am 19. Oktober 2016 wurde somit als rechtmässig anerkannt.

art.107 (1 und 2) SchKG art.107 (4) SchKG art.278 SchKG art.34 (1) SchKG art.29 (2) BV art.275 SchKG art.20_a (2 Ziff. 4) SchKG
Drittanspruch
Zustellung
Beweislast
natürliche Vermutung
Widerspruchsverfahren
Arrestverfahren
Treu und Glauben
Case law2018-01-23
art. 106 (1) SchKG

in

5A 671/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, welchen Inhalt die Erklärung eines Dritten haben muss, der ein Pfandrecht auf ein gepfändetes Objekt geltend machen möchte, damit das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. LP einleiten muss. Das Gericht stellte fest, dass der Dritte in seiner Erklärung den Betrag der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung angeben muss. Unterlässt er dies, muss ihm das Betreibungsamt eine Frist zur Nachholung setzen. Ohne Angabe wird der Betrag der Forderung als gleichwertig mit dem Wert des Pfandes angenommen. Das Gericht rügte die kantonale Behörde, weil sie die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend angesehen hatte, obwohl diese wiederholt ihr Pfandrecht angemeldet und sich vorbehalten hatte, es bis zur Realisation geltend zu machen. Das Bundesgericht wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin eine Frist zu setzen, um den Betrag ihrer Forderung zu präzisieren, andernfalls dieser als gleichwertig mit dem Pfandwert gelten würde.

art.129 SchKG art.275 SchKG art.107 SchKG art.109 (5) SchKG art.108 SchKG art.126 SchKG art.116 SchKG
Pfandrecht
Widerspruchsverfahren
Betreibungsamt
Forderungsbetrag
Rechtsmittel
Sicherungsrechte
Verfahrensfehler
Case law2018-01-23
art. 106 (2) LP

in

5A 671/2017

Le Tribunal fédéral a examiné la question de la déclaration de revendication d'un droit de gage en vertu de l'art. 106 al. 2 LP. Il a retenu que le tiers revendiquant doit indiquer le montant de la créance garantie par le gage, faute de quoi l'office des poursuites doit lui impartir un délai pour compléter sa déclaration. Si le tiers ne fournit pas cette indication, la créance est présumée équivalente à la valeur du gage. Le Tribunal a constaté que l'Office des poursuites de Genève avait violé l'art. 106 LP en ne donnant pas suite à la déclaration de revendication de la recourante, qui s'était pourtant réservé le droit de revendiquer son gage jusqu'à la réalisation des avoirs séquestrés. Le Tribunal a donc ordonné à l'Office d'inviter la recourante à préciser le montant de sa créance garantie, sous peine de considérer celle-ci comme égale à la valeur du gage.

art.109 (5) LP art.275 LP art.108 LP art.116 LP art.107 LP art.126 LP art.129 LP
droit de gage
procédure de revendication
séquestre
déclaration de revendication
créance garantie
office des poursuites
réalisation des avoirs
Case law2018-01-23
art. 106 (1) LP

in

5A 671/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, welchen Inhalt die Erklärung eines Dritten haben muss, der ein Pfandrecht auf ein gepfändetes Objekt geltend machen möchte, damit das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. LP einleiten muss. Das Gericht stellte fest, dass der Dritte in seiner Erklärung den Betrag der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung angeben muss. Unterlässt er dies, muss ihm das Betreibungsamt eine Frist zur Nachholung setzen. Ohne Angabe wird der Betrag der Forderung als gleichwertig mit dem Wert des Pfandes angenommen. Das Gericht rügte die kantonale Behörde, weil sie die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht als ausreichend angesehen hatte, obwohl diese wiederholt ihr Pfandrecht angemeldet und sich vorbehalten hatte, es bis zur Realisation geltend zu machen. Das Bundesgericht wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin eine Frist zu setzen, um den Betrag ihrer Forderung zu präzisieren, andernfalls dieser als gleichwertig mit dem Pfandwert gelten würde.

art.109 (5) LP art.275 LP art.108 LP art.116 LP art.107 LP art.126 LP art.129 LP
Pfandrecht
Widerspruchsverfahren
Betreibungsamt
Forderungsbetrag
Rechtsmittel
Sicherungsrechte
Verfahrensfehler
Case law2014-09-17
art. 106 SchKG

in

5A 586/2014

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer sein Recht auf Drittansprache gemäss Art. 106 SchKG verwirkt hatte, indem er mit der Geltendmachung seines Anspruchs bis zur Pfändung zuwartete. Das Gericht stellte fest, dass die Geltendmachung eines Drittanspruchs zwar an keine bestimmte Frist gebunden ist, jedoch gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben binnen nützlicher Frist erfolgen muss, um Rechtsmissbrauch zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG bereits seit dem Arrestvollzug am 3. April 2012 sichere Kenntnis von der Arrestierung der Aktien und hätte seinen Drittanspruch daher bereits im Zusammenhang mit dem Arresteinspracheverfahren geltend machen müssen. Da er dies unterliess und erst anlässlich der Pfändung am 21. Februar 2014 handelte, ohne triftige Gründe für die Verzögerung vorzubringen, wertete das Gericht dies als treuwidriges Zuwarten und somit als Verwirkung des Rechts auf Drittansprache. Das Obergericht hatte daher zu Recht die Fristansetzung des Betreibungsamtes aufgehoben.

art.2 (2) ZGB art.20 (2) SchKG art.107 (5) SchKG art.20_a (2) SchKG art.106 (2) BGG art.105 (1) BGG
Drittansprache
Verwirkung
Treu und Glauben
Rechtsmissbrauch
Arrestvollzug
Pfändung
Untersuchungsgrundsatz