1 Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.
2 Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.
3 Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks218.
218Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SchKG im Zusammenhang mit der Pfändung von Mietzinsen im Rahmen eines Betreibungsverfahrens. Die Beschwerdeführer, Miteigentümer einer Liegenschaft, beanstandeten den Einzug der Mietzinsen durch das Betreibungsamt und beantragten die Suspendierung des Betreibungsbeamten. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des kantonalen Entscheids hatten, da sie als Parteien im Betreibungsverfahren keinen Anspruch auf disziplinarische Maßnahmen gegen den Betreibungsbeamten hatten. Zudem wurde die Beschwerde gegen den Mietzinseinzug als verspätet eingereicht und die rechtmäßige Durchführung des Einzugs durch das Betreibungsamt bestätigt, da dieser durch das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gedeckt war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Betreibungsamt gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG die Verwaltung der gepfändeten Grundstücke übernehmen und die Mieterin anweisen muss, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Grundstücke im Alleineigentum der Beschwerdegegnerin stehen, aber aufgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG i.V.m. Art. 193 ZGB gepfändet werden konnten, da der Gläubiger glaubhaft machte, dass die Grundstücke für die Schulden des Schuldners hafteten. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG erfasst die Pfändung auch die Früchte und sonstigen Erträgnisse, einschliesslich der Mietzinse. Das Betreibungsamt müsste gemäss Art. 102 Abs. 2 SchKG die Mieter über die Pfändung informieren und gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b VZG anweisen, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu zahlen. Allerdings befinden sich die Grundstücke im Besitz einer Drittansprecherin, was gemäss Art. 16 Abs. 1 VZG die Übernahme der Verwaltung durch das Betreibungsamt ausschliesst. Das Gericht folgerte, dass eine Anweisung an die Mieterin, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu zahlen, nicht mit Art. 16 Abs. 1 VZG vereinbar wäre, da dies der Drittansprecherin die Mittel für die Verwaltung entziehen würde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Pfändungsanzeige an die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des gepfändeten Stockwerkeigentums korrekt erfolgte. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SchKG sind die Erträge des gepfändeten Grundstücks von Gesetzes wegen beschlagnahmt. Die Kammer stellte fest, dass die Zustellung des Formulars VZG Nr. 6 an die Beschwerdeführerin unzutreffend war, da dieses Formular sich an den betriebenen Grundeigentümer richtet und nicht an eine Miteigentümerin, deren Anteil nicht gepfändet wurde. Stattdessen hätte der Beschwerdeführerin das Formular VZG Nr. 4 zugestellt werden müssen, welches die Pfändung eines Miteigentumsanteils anzeigt und die Sicherungsvorkehr nach Art. 99 SchKG regelt. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen und die Anzeige mit Formular VZG Nr. 6 aufgehoben.
Das Bundesgericht analysiert die Voraussetzungen für die Betreibung auf Pfandverwertung gemäß Art. 102 Abs. 1 SchKG. Es stellt fest, dass eine solche Betreibung erst zulässig ist, wenn das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen ist. Vor der definitiven Eintragung – also bei bloßer Vormerkung der vorläufigen Eintragung – ist nur die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs möglich. Die definitive Eintragung setzt voraus, dass die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde (Art. 839 Abs. 3 ZGB). Mit der Vormerkung wird lediglich der Pfandrechtsanspruch gesichert, das Pfandrecht selbst entsteht erst mit der definitiven Eintragung. Zudem wird klargestellt, dass die Pfändung eines Grundstücks gemäß Art. 102 Abs. 1 SchKG auch dessen Früchte und Erträgnisse erfasst, sofern die Rechte der Grundpfandgläubiger vorbehalten bleiben.
Das Betreibungsamt ist von Amtes wegen für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks zuständig, solange die Pfändung besteht (Art. 102 Abs. 3 SchKG, Art. 16 Abs. 1 VZG, Art. 101 Abs. 1 VZG). Es hat alles zu veranlassen, was zur Erhaltung des Grundstücks und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse angebracht ist (Art. 17 VZG). Aussergewöhnliche Massnahmen erfordern die Zustimmung der Beteiligten oder eine Weisung der Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 und 2 VZG). Die Verwaltungstätigkeit des Betreibungsamtes darf jedoch nie über die Erhaltung und Bewahrung der Sache hinausgehen; insbesondere sind Änderungen der Nutzung oder Eingriffe in die Substanz der Sache unzulässig. Eine Neuparzellierung im Rahmen einer Verwaltungshandlung ist daher nicht gestattet, selbst wenn sie als ausserordentliche Massnahme qualifiziert wird. Die Neuparzellierung stellt vielmehr eine Vorbereitungshandlung für die Steigerung dar, die in den Steigerungsbedingungen geregelt wird (Art. 125 Abs. 2 SchKG, Art. 134 Abs. 1 SchKG).
Der Betreibungsbeamte St. hat bei der Pfändung von Gegenständen (einschließlich einer Liegenschaft) mehrere Verfahrensfehler begangen: Er hat die Pfändungsgegenstände nicht geschätzt (Art. 97 Abs. 1 SchKG), eine Eigentumsansprache eines Dritten nicht vormerkt (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG) und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Grundbuchamt, die Grundpfandgläubiger und die Versicherer unterlassen (Art. 101, 102 Abs. 2 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG). Die Vorinstanz erklärte diese Pfändungen für nichtig, da sie schwerwiegende Mängel aufwiesen.
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Unterlassung der Schätzung, der Vormerkung einer Drittansprache und der Anzeigen an Dritte die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinträchtigt, da diese Massnahmen nicht zum Vollzug der Pfändung gehören und keine Interessen Dritter oder öffentliche Interessen verletzt werden. Die Schätzung dient lediglich den Interessen der Gläubiger und des Schuldners und kann nachgeholt werden. Die Vormerkung einer Drittansprache und die Anzeigen sind Sicherungsmassnahmen, deren Unterlassung die Pfändung nicht ungültig macht. Die Pfändung ist nur dann nichtig, wenn die Mitteilung an den Schuldner unterbleibt, da diese für den Pfändungsvollzug wesentlich ist.
{'factual_analysis': 'Der Betreibungsbeamte St. hat bei der Pfändung von Gegenständen (einschließlich einer Liegenschaft) mehrere Verfahrensfehler begangen: Er hat die Pfändungsgegenstände nicht geschätzt (Art. 97 Abs. 1 SchKG), eine Eigentumsansprache eines Dritten nicht vormerkt (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG) und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Grundbuchamt, die Grundpfandgläubiger und die Versicherer unterlassen (Art. 101, 102 Abs. 2 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG). Die Vorinstanz erklärte diese Pfändungen für nichtig, da sie schwerwiegende Mängel aufwiesen.', 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht stellt klar, dass die Unterlassung der Schätzung, der Vormerkung einer Drittansprache und der Anzeigen an Dritte die Gültigkeit der Pfändung nicht beeinträchtigt, da diese Massnahmen nicht zum Vollzug der Pfändung gehören und keine Interessen Dritter oder öffentliche Interessen verletzt werden. Die Schätzung dient lediglich den Interessen der Gläubiger und des Schuldners und kann nachgeholt werden. Die Vormerkung einer Drittansprache und die Anzeigen sind Sicherungsmassnahmen, deren Unterlassung die Pfändung nicht ungültig macht. Die Pfändung ist nur dann nichtig, wenn die Mitteilung an den Schuldner unterbleibt, da diese für den Pfändungsvollzug wesentlich ist.'}
Der Fall betrifft die Pfändung von Mietzinsforderungen eines Schuldners, der ein Grundstück besitzt und dieses durch ein Baurecht und ein Benützungsrecht an einen Dritten überlassen hat. Der Schuldner erhält monatlich Fr. 1'000.--, wovon Fr. 350.-- auf ein Sperrkonto zur Sicherstellung von Grundpfandzinsen einzuzahlen sind. Das Betreibungsamt hat diese Forderungen arrestiert, die Vorinstanz jedoch aufgehoben, da sie den Notbedarf des Schuldners nicht übersteigen.
Das Bundesgericht entscheidet, dass die fraglichen Bezüge nicht unter Art. 93 SchKG fallen, da es sich nicht um Nutzniessungserträgnisse handelt, sondern um Erträgnisse eines Grundstücks, über das der Schuldner verfügen kann. Diese sind daher vollständig pfändbar. Allerdings ist die Pfändung künftiger Erträgnisse auf ein Jahr zu beschränken. Zudem ist gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG ein Unterhaltsbeitrag für den Schuldner zu gewähren, wenn er darauf angewiesen ist. Die Höhe dieses Beitrags ist nach den Regeln der Lohnpfändung zu bestimmen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners von Amtes wegen abzuklären sind.
{'factual_analysis': "Der Fall betrifft die Pfändung von Mietzinsforderungen eines Schuldners, der ein Grundstück besitzt und dieses durch ein Baurecht und ein Benützungsrecht an einen Dritten überlassen hat. Der Schuldner erhält monatlich Fr. 1'000.--, wovon Fr. 350.-- auf ein Sperrkonto zur Sicherstellung von Grundpfandzinsen einzuzahlen sind. Das Betreibungsamt hat diese Forderungen arrestiert, die Vorinstanz jedoch aufgehoben, da sie den Notbedarf des Schuldners nicht übersteigen.", 'normative_analysis': 'Das Bundesgericht entscheidet, dass die fraglichen Bezüge nicht unter Art. 93 SchKG fallen, da es sich nicht um Nutzniessungserträgnisse handelt, sondern um Erträgnisse eines Grundstücks, über das der Schuldner verfügen kann. Diese sind daher vollständig pfändbar. Allerdings ist die Pfändung künftiger Erträgnisse auf ein Jahr zu beschränken. Zudem ist gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG ein Unterhaltsbeitrag für den Schuldner zu gewähren, wenn er darauf angewiesen ist. Die Höhe dieses Beitrags ist nach den Regeln der Lohnpfändung zu bestimmen, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners von Amtes wegen abzuklären sind.'}
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung, dass nach Art. 275 SchKG der Arrest nach den in den Artikeln 91-109 für die Pfändung aufgestellten Vorschriften vollzogen wird. Somit ist, falls keine speziellen arrestrechtlichen Gründe entgegenstehen, auch Art. 102 SchKG anwendbar, wonach die Pfändung eines Grundstückes unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse erfasst. Die untere Aufsichtsbehörde hält die Einbeziehung der Früchte und sonstigen Erträgnisse bei Arrestierung einer Liegenschaft für unzulässig, weil nur die im Arrestbefehl aufgeführten Gegenstände arrestiert werden dürfen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer widerspricht dieser Auffassung und argumentiert, dass die Einbeziehung der Erträgnisse bei Arrestierung einer Liegenschaft nicht gegen Art. 274 Ziff. 4 SchKG verstößt, da die Ertragsgewinnung als eine Maßnahme des Vollzuges und der amtlichen Verwaltung des Grundstückes zu betrachten ist. Zudem wird betont, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt auch die Gewinnung und zweckentsprechende Verwendung der Erträgnisse umfasst.