LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

SchKG·281.1

a. Vormerkung im Grundbuch
Art. 101216

1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen.

2 Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird.

216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Case law2012-05-12
art. 101 SchKG

in

5A 639/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Arrest gemäss Art. 101 SchKG im ursprünglich angeordneten Umfang von Fr. 3'345'676.75 aufrechterhalten werden konnte, obwohl das Kantonsgericht nur eine Arrestforderung von Fr. 752'558.90 für glaubhaft erachtet hatte. Das Gericht stellte fest, dass zwar eine Inkohärenz zwischen der glaubhaft gemachten Forderung und dem aufrechterhaltenen Arrestumfang bestand, jedoch keine Willkür im Sinne einer krassen Verletzung des Gerechtigkeitsgedankens oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes vorlag. Es betonte, dass die Verfügungsbeschränkung durch den Arrest unabhängig von der Höhe der Forderung bestehen blieb und die Beschwerdeführerin keine konkreten Nachteile durch den höheren Arrestumfang geltend gemacht hatte. Zudem wurde festgehalten, dass die Eigentumsgarantie durch den gesetzlich vorgesehenen Arrest nicht in ihrem Bestand oder Vermögenswert beeinträchtigt wurde.

art.101 (2) SchKG art.96 (1) SchKG art.262 (1 lit. c) ZPO art.960 (1 Ziff. 2) ZGB art.275 SchKG art.15 (1 lit. a) VZG art.271 (1 Ziff. 4) SchKG
Arrest
Pflichtteilsanspruch
Willkürverbot
Eigentumsgarantie
Verfügungsbeschränkung
Glaubhaftmachung
Zwangsvollstreckungsrecht
Case law2001-10-22
art. 101 (1) SchKG

in

5C.178/2001

Das Bundesgericht analysierte Art. 101 Abs. 1 SchKG im Kontext eines Kaufsrechts an einem arrestierten Grundstück. Es stellte fest, dass die Vormerkung des Kaufsrechts im Grundbuch dessen Wirkung gegenüber später erworbenen Rechten sichert, jedoch keine Veräusserung des Grundstücks an Dritte ausschliesst. Da das Grundstück zum Zeitpunkt der Kaufsrechtsausübung mit einem Arrest belegt war, bedurfte die Eigentumsübertragung der Zustimmung des Betreibungsamtes. Die Beklagte hätte den Kaufpreisanteil von Fr. 217'557.-- an das Betreibungsamt leisten müssen, da die Leistung an den Arrestschuldner keine befreiende Wirkung hatte. Das Gericht hob hervor, dass der Arrestgläubiger durch die ältere Vormerkung des Kaufsrechts an die Preisabmachungen gebunden ist, jedoch der vollstreckungsrechtliche Beschlag zu berücksichtigen ist. Die Klage wurde daher gutgeheissen.

art.959 (2) ZGB art.963 (1) ZGB art.216 OR art.96 (1) SchKG art.275 SchKG art.131 (2) SchKG
Kaufsrecht
Arrestbeschlag
Vormerkung
Verfügungsbeschränkung
Betreibungsamt
Eigentumsübertragung
Grundbuch
Case law2001-10-22
art. 101 (1) SchKG

in

128 III 124

Die Beklagte hat das Kaufsrecht an einem Grundstück ausgeübt, das zuvor mit einem Arrestbeschlag belegt wurde. Der Arrestbeschlag wurde am 22. Januar 1993 im Grundbuch vorgemerkt, während das Kaufsrecht bereits am 7. Januar 1993 vorgemerkt wurde. Die Ausübung des Kaufsrechts führte zur Verpflichtung des Eigentumsübergangs, wobei die Verfügungsbeschränkung aufgrund des Arrestes gemäss Art. 101 Abs. 1 SchKG zu beachten war. Die Beklagte argumentierte, dass der Arrest durch die Ausübung des Kaufsrechts seine Wirkung verloren habe, was das Bundesgericht jedoch verneinte. Der Arrestbeschlag bleibt wirksam, und die Eigentumsübertragung konnte nur mit Zustimmung des Betreibungsamtes erfolgen. Die Beklagte hätte den Teil des Kaufpreises, der die Tilgung der Grundpfandschulden übersteigt, beim Betreibungsamt hinterlegen müssen, um die Löschung der Verfügungsbeschränkung zu erreichen. Die Klage der Gläubiger auf Zahlung des restlichen Kaufpreises von Fr. 217'557.- wurde daher gutgeheissen.

art.959 (2) ZGB art.963 (1) ZGB art.216 OR art.96 (1) SchKG art.275 SchKG art.131 (2) SchKG
Kaufsrecht
Arrestbeschlag
Verfügungsbeschränkung
Grundbuchvormerkung
Eigentumsübertragung
Betreibungsrecht
Kaufpreiszahlung
Case law1971-02-25
art. 101 SchKG

in

97 III 18

Der Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 1971 betrifft die Frage, ob die Pfändung eines Grundstücks und von Mobilien wegen der Unterlassung der Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG), der Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG) und der vorgeschriebenen Anzeigen an das Grundbuchamt, die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG) nichtig ist. Das Gericht verneint dies, da diese Mängel nicht die Gültigkeit der Pfändung als solche beeinträchtigen, sondern lediglich die Interessen der Gläubiger und des Schuldners berühren. Die Schätzung dient der Sicherstellung einer ausreichenden Deckung der Forderungen und der Beschränkung der Pfändung auf das notwendige Maß. Die Unterlassung der Schätzung oder deren unsachgemäße Durchführung führt nicht zur Nichtigkeit der Pfändung, sondern erfordert lediglich eine Nachholung. Ebenso sind die Unterlassung der Vormerkung einer Drittansprache und der vorgeschriebenen Anzeigen keine Gründe für die Nichtigkeit der Pfändung, da diese Maßnahmen nachgeholt werden können. Das Gericht betont, dass eine Pfändung nur dann nichtig ist, wenn durch die Unterlassung von Maßnahmen nicht nur die Interessen der unmittelbar beteiligten Personen, sondern auch Interessen Dritter oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Pfändung durch den Betreibungsbeamten St. nicht ordnungsgemäß durchgeführt, da weder ein Pfändungsprotokoll noch eine Pfändungsurkunde vorlagen. Die Vorinstanz hatte die Pfändungen für nichtig erklärt, doch das Bundesgericht verweist die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes und zur erneuten Entscheidung zurück, da unklar ist, ob eine gültige Pfändung stattgefunden hat.

art.106 (1) SchKG art.112 (1) SchKG art.102 (2) SchKG art.8 VZG art.9 (1) VZG art.56 VVG art.15 VZG art.97 (1) SchKG art.281 SchKG
Pfändung
Nichtigkeit
Schätzung
Drittansprache
Grundbuchamt
Versicherer
Betreibungsbeamter