Art. 100
Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 100 SchKG im Zusammenhang mit der Pfändung und Verwertung von Forderungen gegen die K.________ AG. Die Beschwerdeführer beanstandeten, dass das Betreibungsamt nicht gemäss Art. 100 SchKG handelte, indem es die Verrechnungseinrede der K.________ AG nicht verbot und nicht für den Erhalt der gepfändeten Forderungen sorgte. Das Gericht stellte fest, dass das Betreibungsamt gemäss Art. 100 SchKG lediglich unbestrittene und fällige Forderungen einzuziehen hat, nicht aber befugt ist, über das Bestehen der gepfändeten Forderung zu befinden oder die Verrechnungseinrede zu verbieten. Die Aufsichtsbehörde hatte zu Recht entschieden, dass das Betreibungsamt den nicht bezahlten Forderungsbetrag entweder versteigern oder nach Art. 131 SchKG anweisen muss. Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen, als sie auf eine unzulässige Auslegung von Art. 100 SchKG gestützt wurde.
Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 100 SchKG im Falle einer Pfändung nach einem Arrest nur die im Arrestbefehl verzeichneten Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden dürfen. Das Betreibungsamt hat dabei lediglich zu prüfen, ob die arrestierten Objekte noch vorhanden sind, und diese in die Pfändungsurkunde aufzunehmen. Für Forderungen oder Ansprüche ohne Inhaber- oder Orderurkunde gilt Art. 99 SchKG, wonach der Schuldner nur noch an das Betreibungsamt leisten darf. Die Bank S.________ konnte daher für Zahlungen an die Arrestschuldnerin erneut belangt werden. Hingegen fällt ein Herausgabeanspruch für hinterlegte Wertschriften oder Münzen nicht unter Art. 99 SchKG, da eine zweimalige Leistung nicht möglich ist. Daher wurde die Pfändung der Kontoguthaben in der arrestierten Höhe angeordnet, während die Beschwerde bezüglich der Wertschriften und Münzen abgewiesen wurde.
Das Gericht analysiert Art. 100 SchKG im Kontext der Pfändung von arrestierten Vermögenswerten. Es unterscheidet zwischen Kontokorrentguthaben und hinterlegten Wertschriften oder Münzen. Bei Kontokorrentguthaben bleibt die arrestierte Forderung in der ursprünglichen Höhe bestehen, da Zahlungen an die Arrestschuldnerin keine befreiende Wirkung haben (Art. 99 SchKG). Die Bank kann daher erneut belangt werden. Bei hinterlegten Wertschriften oder Münzen erlischt der Herausgabeanspruch mit der Rückgabe, da eine erneute Leistung nicht möglich ist. Daher können nur die tatsächlich noch vorhandenen Vermögenswerte gepfändet werden. Das Gericht stützt sich auf Art. 99 SchKG und die Rechtsprechung, wonach nur Geldforderungen unter diese Bestimmung fallen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat entschieden, dass das Betreibungsamt bei einer Lohnpfändung nicht verpflichtet ist, den Namen des Arbeitgebers des Schuldners in der Pfändungsurkunde anzugeben. Die Rekurrenten argumentierten, dass eine solche Angabe unzweckmäßig sei, da sie es einem Zessionar ermöglichen würde, die Lohnzession umgehend zu notifizieren und damit das Pfändungssubstrat für die übrigen Gläubiger zu schmälern. Das Gericht stellte fest, dass die Lohnpfändung nicht eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Arbeitgeber erfasst, sondern den das Existenzminimum übersteigenden Teil des Erwerbseinkommens schlechthin, unabhängig von dessen Quelle. Daher sei die Angabe des Arbeitgebers in der Pfändungsurkunde nicht erforderlich. Das Gericht betonte, dass die Lohnpfändung auch dann wirksam bleibt, wenn der Schuldner die Stelle wechselt oder seine Erwerbstätigkeit ändert. Die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber nach Art. 99 SchKG sei eine Sicherungsmaßnahme, die unabhängig von der Spezifizierung des Pfändungsobjekts sei. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Angabe des Arbeitgebers in der Pfändungsurkunde nicht gegen Art. 100 SchKG verstößt, da die Pflicht zur Erhaltung der gepfändeten Rechte nicht die Bevorzugung der Pfändungsrechte der Gläubiger gegenüber den Drittrechten eines Zessionars erfordere.
Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob der Anspruch eines Bankkunden gegen eine Schweizer Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren arrestierbar ist, wenn der Kunde im Ausland wohnt. Das Gericht kommt zum Schluss, dass ein solcher Anspruch arrestierbar ist, auch wenn die Wertpapiere im Ausland liegen und der Kunde nicht Eigentümer der Papiere ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die Wertpapiere praktisch der Zwangsvollstreckung entzogen wären, wenn der Anspruch nicht arrestierbar wäre. Zudem entspricht es der Verkehrsanschauung, dass ein Wertpapierdepot bei der kontoführenden Bank gelegen ist, unabhängig vom tatsächlichen Aufbewahrungsort der Papiere. Das Gericht weicht damit von seiner bisherigen Praxis ab und bestätigt die Arrestierbarkeit des Herausgabeanspruchs bei der Depotbank.