Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Art. 92244

1 Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift.

244 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Case law2022-05-23

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 92 Abs. 1 SVG im Zusammenhang mit dem Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall. Der Beschwerdeführer hatte nach einem Verkehrsunfall, bei dem er eine Fahrradfahrerin touchierte, die Unfallstelle verlassen, ohne anzuhalten oder die Polizei zu verständigen. Das Gericht stellte fest, dass ein Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG vorlag, da das Ereignis geeignet war, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen, auch wenn kein tatsächlicher Schaden eingetreten war. Der Beschwerdeführer hatte die Pflicht, sofort anzuhalten und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Die Vorinstanz hatte zu Recht den objektiven Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall als erfüllt angesehen und den Beschwerdeführer für schuldig befunden. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab.

Unfall
Pflichtwidriges Verhalten
Anhaltepflicht
Verkehrssicherheit
Fahrlässigkeit
Vorsatz
Kreisverkehr
Case law2021-04-10

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall, da er nach einer Streifkollision nicht anhielt, um die Schadensabwicklung zu klären, obwohl er die Kollision bemerkt hatte und einen Sachschaden nicht ausschliessen konnte. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück, dass er aufgrund einer angeblichen Notstandssituation oder des Verhaltens des anderen Fahrers nicht zum Anhalten verpflichtet gewesen sei, und stellte fest, dass keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Gefahr vorlag, die ein Weiterfahren rechtfertigen würde. Die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts wurde als willkürfrei bestätigt.

Verkehrsrecht
Unfallpflichten
Notstand
Sachverhaltsfeststellung
Willkürprüfung
Vertrauensgrundsatz
Gefährdungsdelikt
Case law2020-09-25

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 92 Abs. 2 SVG auch auf fahrlässige Führerflucht anwendbar ist, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass nur vorsätzliche Begehung strafbar sei. Das Gericht stützte sich auf die ständige Rechtsprechung (BGE 93 IV 43 und BGE 131 IV 36), wonach der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Norm keine Einschränkung auf Vorsatz vorsehen und die fahrlässige Begehung ebenfalls unter Strafe gestellt wird, um Opfer vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung zu schützen und die Unfallaufklärung zu ermöglichen. Die höhere Strafandrohung in Art. 92 Abs. 2 SVG gegenüber Art. 92 Abs. 1 SVG rechtfertigt sich durch die schwerwiegendere Pflichtverletzung bei Personenschäden. Die Anklageschrift erfüllte zudem die Informationsfunktion, da der Beschwerdeführer klar erkennen konnte, dass ihm fahrlässige Führerflucht vorgeworfen wurde.

Fahrlässige Führerflucht
Art. 92 Abs. 2 SVG
Vorsatz vs. Fahrlässigkeit
Anklagegrundsatz
Sinn und Zweck der Norm
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Pflichtwidriges Verhalten
Case law2020-09-25

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Tatbestand der Führerflucht gemäss [Art. 92 Abs. 2 SVG] auch fahrlässig begangen werden kann. Es stützt sich dabei auf den Wortlaut der Norm, den Sinn und Zweck sowie die Rechtsprechung und Lehre. Der Wortlaut von [Art. 92 Abs. 2 SVG] enthält keine Einschränkung auf vorsätzliche Begehung, und [Art. 100 Ziff. 1 SVG] sieht vor, dass neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, sofern das SVG nichts anderes bestimmt. Der Sinn und Zweck der Norm besteht darin, Opfer von Verkehrsunfällen vor gesundheitlicher und wirtschaftlicher Gefährdung zu bewahren und die Aufklärung der Unfallursachen zu ermöglichen. Eine bloss vorsätzliche Ahndung der Führerflucht würde diesen Zweck nicht erreichen, da der Täter häufig geltend machen könnte, er habe weder um die Verletzung oder Tötung gewusst noch habe sich ihm diese Möglichkeit zwingend aufgedrängt. Die herrschende Lehre und die Rechtsprechung unterstützen diese Auffassung. Der qualifizierte Tatbestand der Führerflucht gemäss [Art. 92 Abs. 2 SVG] setzt eine höhere Strafandrohung voraus, da er die Verletzung oder Tötung eines Menschen voraussetzt und somit das pflichtwidrige Verhalten schwerer wiegt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die in [Art. 92 Abs. 2 SVG] verwendeten Begriffe 'Ergreift' und 'Flucht' auf einen bewussten Entschluss des Fahrzeugführers hinweisen, sich vom Unfallort zu entfernen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück und betonte, dass der Fahrzeugführer sich der fahrlässigen Führerflucht schuldig macht, wenn er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Verkehrsunfall oder den Personenschaden nicht bemerkt.

Fahrerflucht
Fahrlässigkeit
Verkehrsunfall
Pflichtwidriges Verhalten
Strafbarkeit
Verletzung
Rechtsprechung
Case law2020-01-22

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 SVG, wonach der Beschwerdeführer wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden schuldig gesprochen wurde. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Polizei nicht unverzüglich über den Unfall informiert hatte, obwohl dies ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, und dass sein angeblicher Schockzustand keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit begründete. Die Vorinstanz hatte zurecht den objektiven und subjektiven Tatbestand bejaht, da der Beschwerdeführer die Meldepflicht vorsätzlich verletzt hatte, indem er sich vom Unfallort entfernte und die Polizei erst später kontaktierte, nachdem ein Zeuge diese informiert hatte.

Verkehrsunfall
Meldepflicht
Schockzustand
Vorsatz
Betriebssicherheit
Beweiswürdigung
Willkürverbot
Case law2018-11-22

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Obergerichts des Kantons Aargau, wonach der Beschwerdeführer gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig ist. Das Gericht stellte fest, dass der Zusammenstoss des Beschwerdeführers mit einem Fussgänger auf einem Fussgängerstreifen einen Verkehrsunfall darstellte, bei dem der Knabe verletzt wurde, was das objektive Tatbestandsmerkmal der 'Verletzung' im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG erfüllte. Die Vorinstanz hatte zurecht angenommen, dass bereits leichte Schürfungen oder Prellungen als Personenschaden gelten, sofern sie nicht absolut geringfügig und praktisch bedeutungslos sind. Der Beschwerdeführer hatte die Polizei nicht sofort benachrichtigt, obwohl der Knabe offensichtlich verletzt war und seine Mutter ihn ins Spital brachte, was als 'Flucht' im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG gewertet wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt beurteilt und die Rechtslage zutreffend angewandt hatte.

Verkehrsunfall
Personenschaden
Führerflucht
Polizeibenachrichtigung
Verletzung
Pflichtwidriges Verhalten
Strafrecht
Case law2018-01-26

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG wegen vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall. Der Beschwerdeführer hatte nach einem Selbstunfall mit Sachschaden von ca. Fr. 2'500.-- weder den Geschädigten noch die Polizei unverzüglich benachrichtigt, sondern erst am Folgetag den Strassenunterhaltdienst informiert. Das Gericht wies die Rüge des Verstosses gegen den nemo-tenetur-Grundsatz zurück, da die Meldepflichten nach Art. 51 Abs. 3 SVG das Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts über das Selbstbegünstigungsinteresse des Fahrzeuglenkers stellen und somit mit der Bundesverfassung, dem UNO-Pakt II und der EMRK vereinbar sind. Die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG wurde ebenfalls bestätigt, da der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung mit einer Alkoholkontrolle rechnen musste und die konkreten Umstände eine solche Anordnung nahelegten.

nemo-tenetur-Grundsatz
Meldepflicht bei Unfall
Sachschaden
Vorsatz
Alkoholkontrolle
Bundesverfassung
EMRK
Case law2015-11-26

Das Bundesgericht analysierte Art. 92 Abs. 1 SVG im Zusammenhang mit der Pflichtverletzung nach einem Verkehrsunfall. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar nach der Kollision angehalten und das Fahrzeug des Geschädigten untersucht hatte, jedoch kein nachweisbarer Schaden durch die Kollision entstanden war. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt die Meldepflicht nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Da die Vorinstanz feststellte, dass die vorhandenen Schäden nicht von der Kollision verursacht wurden, war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen. Das Bundesgericht hob daher das Urteil der Vorinstanz auf und sprach die Beschwerdeführerin frei.

Meldepflicht
Verkehrsunfall
Sachschaden
Pflichtverletzung
in dubio pro reo
Beweissicherung
Fahrzeugkollision
Case law2015-08-19

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ab, das X.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) verurteilt hatte. Das Gericht bestätigte, dass X.________ mit einer Alkoholkontrolle rechnen musste, da er durch eine zweifache Kollision und sein Verhalten am Unfallort (fehlende gütliche Einigung und Entfernung) die Wahrscheinlichkeit einer Massnahme provozierte. Zudem verletzte er seine Pflicht, dem Geschädigten sofort Namen und Adresse anzugeben, was aus Art. 51 Abs. 1 SVG abgeleitet wurde. Die Beschwerde wurde als appellatorisch eingestuft, da X.________ die festgestellten Umstände nicht widerlegte, lag keine Willkür vor.

Vereitelung von Massnahmen
pflichtwidriges Verhalten nach Unfall
Alkoholkontrolle
Willkür
Art. 51 SVG
Art. 92 SVG
appellatorische Beschwerde
Case law2015-06-10

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG. Der Beschwerdeführer hatte als Taxifahrer die Pflicht, die im Rollstuhl sitzende Fahrgast mit einem Dreipunkte-Sicherheitsgurt zu sichern, was er unterliess. Dies stellte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht dar, da die Gefahr einer Verletzung bei einer Vollbremsung vorhersehbar war. Zudem verletzte er die Pflichten nach Art. 51 Abs. 2 SVG, indem er nach dem Unfall weder die Polizei benachrichtigte noch seine Personalien hinterliess. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde als nicht willkürlich beurteilt, da sie auf kohärenten Aussagen und forensischen Gutachten basierte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Fahrlässige Körperverletzung
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Sorgfaltspflicht
Sicherheitsgurt
Beweiswürdigung
Willkür
Adäquanz