Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Art. 26

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.

Case law2023-03-22

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, da dieser gegen Art. 26 Abs. 1 SVG verstossen habe, indem er mit ungenügendem Abstand und nicht angepasster Geschwindigkeit an einem Fussgänger vorbeifuhr, was zu einer Kollision und Verletzung führte. Das Gericht wies die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei, da der Sachverhalt in der Anklage ausreichend umschrieben war und das Gericht in der rechtlichen Würdigung frei ist. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 Abs. 1 SVG berufen konnte, da er den Fussgänger rechtzeitig wahrgenommen hatte und besondere Vorsicht geboten war. Die Haftungsquote von 100 % wurde jedoch aufgehoben, da die Vorinstanz ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten nicht ausreichend geprüft hatte, was gegen Art. 44 Abs. 1 OR und Art. 59 Abs. 2 SVG verstösst. Die Parteientschädigung wurde ebenfalls zur Neubemessung zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zur Höhe der Kostennote zu äussern, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte.

Fahrlässige Körperverletzung
Strassenverkehrsgesetz
Haftungsquote
Parteientschädigung
Anklageprinzip
Vertrauensgrundsatz
Rechtliches Gehör
Case law2022-04-25

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 26 Abs. 1 SVG, der besagt, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 als Fahrradfahrer die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hatte, indem er die Situation mit den Fussgängerinnen und Hunden aufmerksam wahrnahm, seine Geschwindigkeit den Umständen anpasste und durch Klingeln auf sich aufmerksam machte. Die gespannte Hundeleine, die zum Unfall führte, war aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Lichtverhältnisse nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdegegner 2 keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden konnte. Das Gericht bestätigte daher den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung.

Fahrlässige Körperverletzung
Sorgfaltspflicht
Strassenverkehrsgesetz
Vertrauensgrundsatz
Beweiswürdigung
Freispruch
Verkehrssicherheit
Case law2022-02-17

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach jeder Strassenbenützer, der sich verkehrsgerecht verhält, darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim Wechsel des Fahrstreifens den Lenker eines Personenwagens behinderte, indem er unmittelbar vor diesem nach rechts auf die Normalspur wechselte, wodurch der Lenker des Personenwagens abbremsen musste. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Umstände (vorschriftswidriges Beschleunigen des überholten Fahrzeugs) eine erhöhte Vorsichtspflicht hatte und den Vertrauensgrundsatz nicht uneingeschränkt anwenden konnte. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert und den Führerausweisentzug für einen Monat verfügt.

Vertrauensgrundsatz
Spurwechsel
Verkehrsgefährdung
Vorsichtspflicht
Führerausweisentzug
Verwaltungsmassnahme
Beweiswürdigung
Case law2021-08-10

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ab, das den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 26 Abs. 1 SVG verurteilt hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde, da der Strafbefehl den Sachverhalt ausreichend umschrieb und der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt sah. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wurde als nicht willkürlich beurteilt, da die Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar war. Der Vertrauensgrundsatz wurde korrekt angewandt, da die Rollerfahrerin sich verkehrsgerecht verhielt und der Beschwerdeführer keine unvorhersehbaren Umstände geltend machen konnte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Fahrlässige Körperverletzung
Anklagegrundsatz
Vertrauensgrundsatz
Willkür
Sachverhaltsfeststellung
Beweiswürdigung
Verkehrsrecht
Case law2021-04-10

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 26 Abs. 2 SVG, da er trotz erkennbarer Kollisionsgefahr nicht anhielt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer dynamischen Verkehrssituation, in der der andere Fahrer (B.________) durch vordrängendes Verhalten eine unklare und gefährliche Lage schuf, seine Fahrt fortsetzte und dadurch die Gefahr einer Kollision verstärkte. Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, dass die Situation hypothetisch gewesen sei, und betonte, dass Art. 26 Abs. 2 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt darauf abzielt, potenzielle Gefahren im Verkehr zu verhindern. Die Vorinstanz hatte zudem willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens von B.________ besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen.

Verkehrsregeln
Kollisionsgefahr
Überholmanöver
Vertrauensgrundsatz
abstraktes Gefährdungsdelikt
Willkürprüfung
Sachverhaltsfeststellung
Case law2020-09-03

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG durch Missachtung des Vortritts und Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer rückwärts aus seiner Hauseinfahrt auf die Strasse fuhr, obwohl die Scheiben seines Fahrzeugs vereist waren, und dabei einer vortrittsberechtigten Mofalenkerin den Vortritt nahm, was zu einem Sturz führte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf Zeugenaussagen und Fotografien beruhte, wurde als nicht willkürlich beurteilt. Das Gericht wies zudem den Einwand zurück, dass der Beschwerdeführer sich auf das Vertrauensprinzip berufen könne, da er selbst gegen Verkehrsregeln verstossen hatte. Die subjektive Rücksichtslosigkeit wurde bejaht, da der Beschwerdeführer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht bedacht hatte.

Verkehrsregelverletzung
Vortrittsmissachtung
Betriebssicherheit
Beweiswürdigung
Vertrauensprinzip
Rücksichtslosigkeit
Fahrlässigkeit
Case law2019-10-18

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG eingestellt hat. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht willkürlich von einer klaren Beweislage ausging und keine Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro duriore' oder von Bundesrecht vorlag. Es wurde bestätigt, dass der Beschwerdegegner als normaler Verkehrsteilnehmer ohne spezifische Pferdekenntnisse nicht vorhersehen konnte, dass das Pferd rückwärts in seinen Anhänger laufen würde, und dass er durch die Verlangsamung seiner Geschwindigkeit seiner Sorgfaltspflicht nachkam. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

Fahrlässige Körperverletzung
Verfahrenseinstellung
Sorgfaltspflicht
Vorhersehbarkeit
Vertrauensprinzip
Willkürprüfung
Beweislage
Case law2019-09-23

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere weder behindert noch gefährdet. Die Beschwerdeführerin hatte beim Abbiegen von der Baselstrasse in eine Parkhauszufahrt einen Fussgänger auf einem Trottoir angefahren. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine 'Trottoirsituation' bejahte, da das Trottoir durchgehend und optisch erkennbar war, insbesondere durch eine abgesenkte Randsteinkante. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, dem Fussgänger den Vortritt zu lassen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit eine ernstliche Gefahr geschaffen hatte, wurde als willkürfrei bestätigt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Trottoirüberfahrt
Vortrittsrecht
grobe Fahrlässigkeit
Strassenverkehrsrecht
Beweiswürdigung
Unfallhergang
Verkehrssicherheit
Case law2018-12-14

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 4 SVG. Der Beschwerdeführer hatte versucht, einen Sattelschlepper auf einem engen Fahrstreifen zu überholen, obwohl dieser bereits teilweise den mittleren Fahrstreifen beanspruchte und eine unklare Verkehrssituation bestand. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten des Lastwagenfahrers (teilweise Nutzung des mittleren Fahrstreifens und bevorstehendes Abbiegemanöver) besondere Vorsicht hätte lassen müssen. Der Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) war nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer selbst gegen die Verkehrsregeln verstossen hatte, indem er einen ungenügenden seitlichen Abstand einhielt und in einer gefährlichen Situation überholte. Die Vorinstanzen hatten den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt, und die Rügen des Beschwerdeführers erwiesen sich als unbegründet.

Verkehrsregeln
Überholen
seitlicher Abstand
Vertrauensgrundsatz
besondere Vorsicht
Willkürrüge
Sachverhaltsfeststellung
Case law2018-09-19

Das Bundesgericht analysierte Art. 26 Abs. 2 SVG im Kontext eines Verkehrsunfalls, bei dem ein Fussgänger ausserhalb eines Fussgängerstreifens die Fahrbahn überquerte und mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers kollidierte. Der Beschwerdeführer berief sich auf den Vertrauensgrundsatz nach Art. 26 SVG, da er nicht mit dem unvermittelten Betreten der Fahrbahn durch den Fussgänger rechnen musste und keine Anzeichen für ein Fehlverhalten des Fussgängers bestanden. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich korrekt verhalten hatte, indem er seine Geschwindigkeit den schlechten Sichtverhältnissen anpasste und keine Pflichtverletzung vorlag, die den Unfall begünstigte. Der Fussgänger handelte überraschend und unvorhersehbar, sodass der Beschwerdeführer sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen konnte. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Missachtung von Verkehrsregeln wurde als Verletzung von Bundesrecht aufgehoben.

Vertrauensgrundsatz
Fahrlässigkeit
Verkehrsregelverletzung
Sorgfaltspflicht
Kausalzusammenhang
Fussgängerstreifen
Reaktionszeit