LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Ausführung des Gesetzes
Art. 106

1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten ermächtigen.273

2 Im Übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.

2bis Der Bundesrat kann das ASTRA ermächtigen, in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Verordnungsbestimmungen zu bewilligen.274

3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.

4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. …275

5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.

6 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.

7 …276

8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.277

9 …278

10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.279

273 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

274 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2023 (AS 2023 453; BBl 2021 3026).

275 Zweiter und dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

276 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

278 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

279 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

Case law2022-09-05
art. 106 (1) SVG

in

6B 443/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach überschritten hatte und die Beweise (Radarmessungen) als zuverlässig angesehen wurden. Das Gericht stellte fest, dass das eingesetzte Radargerät 'Gatso RS-GS11' gültig geeicht und zugelassen war, eine erfolgreiche Funktionskontrolle durchgeführt wurde und keine Anhaltspunkte für Fehlmessungen vorlagen. Der Grundsatz 'in dubio pro reo' kam nicht zur Anwendung, da keine unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der Messungen bestanden. Die ASTRA-Weisungen haben keinen Gesetzescharakter und beeinträchtigen die freie Beweiswürdigung nicht. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unsubstanziiert oder irrelevant zurückgewiesen, insbesondere hinsichtlich technischer Ungenauigkeiten und der gesetzlichen Grundlage für Radarmessungen.

art.13 (2) BV art.398 (4) StPO art.95 BGG art.106 (2) BGG art.1 (1) SVG art.66 (1) BGG art.353 (1) StPO art.97 (1) BGG art.106 (2) SVG art.42 (2) BGG art.10 (2) StPO art.6 (2) EMRK art.32 (1) BV art.10 (3) StPO
Geschwindigkeitsüberschreitung
Radarmessung
Beweiswürdigung
in dubio pro reo
ASTRA-Weisungen
Eichzertifikat
Willkürverbot
Case law2019-04-09
art. 106 (1) SVG

in

1C 135/2019

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 106 Abs. 1 SVG und stellte fest, dass die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis an das ASTRA zur Regelung von Einzelheiten der Kontrollfahrtbefreiung für bestimmte Länder verfassungsgemäss ist. Das Gericht wies die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, dass dies gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) verstosse, da die spezifische Delegationsnorm in Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG und Art. 106 Abs. 1 SVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage biete. Zudem wurde die Diskriminierungsrüge (Art. 8 Abs. 2 BV) als unbegründet abgewiesen, da die Länderliste nicht an der Nationalität, sondern am Ausstellungsstaat des Führerausweises anknüpfe und sachliche Gründe für die Unterscheidung bestehen. Die Willkürrüge wurde ebenfalls verworfen, da die Vorinstanz den Sachverhalt umfassend gewürdigt hatte.

art.115 BGG art.83 (lit. t) BGG art.5 (1) BV art.14 EMRK art.25 (2 lit. b) SVG art.113 BGG art.116 BGG art.82 (lit. a) BGG art.8 (2) BV art.44 (1) VZV art.150 (5 lit. e) VZV
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Legalitätsprinzip
Diskriminierungsverbot
Kontrollfahrt
Führerausweis
Subdelegation
Willkürverbot
Case law2016-06-06
art. 106 (1) SVG

in

6B 1143/2015

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 106 Abs. 1 SVG im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Videoaufzeichnung während einer Geschwindigkeitskontrolle. Es stellte fest, dass die Verkehrspolizei des Kantons Thurgau im Rahmen ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben handelte und keine strafprozessualen Ermittlungen durchführte, weshalb kein konkreter Tatverdacht erforderlich war. Die Videoaufzeichnung wurde als zulässig erachtet, da sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte, verhältnismässig war und ein öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit bestand. Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 13 Abs. 2 BV) wurde als gerechtfertigt angesehen. Die Beschwerde gegen die Beweisverwertbarkeit der Videoaufzeichnung wurde daher abgewiesen.

art.13 (2) BV art.36 BV art.299 (2) StPO art.15 (1) StPO art.10 (2) BV art.66 (1) BGG art.90 (2) SVG art.9 (1) SKV art.5 (1) SKV art.306 StPO art.3 (1) SKV
Beweisverwertbarkeit
Verkehrskontrolle
Videoaufzeichnung
informationelle Selbstbestimmung
Verhältnismässigkeit
Tatverdacht
Grundrechte
Case law2002-07-25
art. 106 (2) SVG

in

2P.34/2002

Das Bundesgericht untersuchte die Vereinbarkeit von § 26 lit. b und § 31 Abs. 3 der kantonalen Signalisationsverordnung mit Art. 106 Abs. 2 SVG. Es stellte fest, dass das Bundesrecht den Kantonen die Freiheit belässt, die für die Bewilligung von Strassenreklamen zuständigen Behörden zu bestimmen, einschliesslich der Möglichkeit, diese Aufgabe an kommunale Behörden zu delegieren. Die Bestimmung in Art. 106 Abs. 2 SVG regelt lediglich die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen, nicht jedoch die innerkantonale Organisationshoheit. Die explizite Erwähnung der Delegation in Art. 3 Abs. 2 SVG stellt keine generelle Einschränkung dar, sondern betrifft spezifische Verkehrsanordnungen. Die Regelung in Art. 96 Abs. 8 SSV ist als lex specialis zu verstehen und schliesst eine generelle Delegation an Gemeinden nicht aus. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die angefochtenen Bestimmungen weder gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts noch gegen dessen Sinn und Zweck verstossen.

art.3 (2) SVG art.46 (2) BV art.96 (8) SSV art.100 (1) SSV art.82 (1) BV art.49 (1) BV
Strassenverkehrsrecht
Delegation von Befugnissen
kantonale Organisationshoheit
Bundesrecht
lex specialis
Bewilligungsverfahren
Rechtsmittel
Case law1995-06-15
art. 106 (1) SVG

in

121 IV 138

Das Bundesgericht prüfte, ob die Zusatztafel zum Signal 'Höchstgewicht 20 t' mit dem Piktogramm eines Lastwagens mit Anhänger auch für Sattelschlepper mit Sattelanhänger gilt. Gemäß [Art. 106 Abs. 1 SVG] kann der Bundesrat technische Einzelheiten der Strassensignalisation regeln und diese Kompetenz an Departemente delegieren. Das EJPD hat in seiner Weisung vom 26. August 1993 die Schweizer Norm SN 640 819a für Zusatztafeln als rechtsverbindlich erklärt, die zwischen Lastwagen mit Anhänger und Sattelschleppern unterscheidet. Die Zusatztafel ist daher gesetzmäßig und gilt nicht für Sattelschlepper. Der Beschwerdegegner hat durch das Befahren der Brücke mit einem Sattelschlepper den objektiven Tatbestand der Missachtung von Signalen gemäß [Art. 27 Abs. 1 SVG] erfüllt.

art.27 (1) SVG art.20 StGB art.20 (2) SSV art.64 (5) SSV art.115 (2) SSV art.19 StGB art.90 (1) SVG
Strassensignalisation
Zusatztafel
Höchstgewicht
Sattelschlepper
Lastwagen mit Anhänger
Rechtsverbindlichkeit von Normen
Missachtung von Signalen
Case law1987-01-26
art. 106 (1) SVG

in

113 IB 143

Das Bundesgericht prüft, ob die vom Bundesrat festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten von 80/120 km/h eine ausreichende gesetzliche Grundlage im SVG haben und als Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG gelten. Es stellt fest, dass Art. 106 Abs. 1 SVG den Bundesrat ermächtigt, die zum Vollzug des SVG notwendigen Vorschriften zu erlassen, und dass die Geschwindigkeitsbeschränkungen auch der Verkehrssicherheit dienen, selbst wenn sie primär aus Umweltschutzgründen erlassen wurden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h führt daher zum Entzug des Führerausweises, unabhängig von der ursprünglichen Motivation der Geschwindigkeitsbegrenzung. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Anwendung der Richtlinien der Interkantonalen Kommission für Strassenverkehr.

art.12 (1) USG art.32 (2) SVG art.4a VRV art.12 (2) USG art.16 (2) SVG
Geschwindigkeitsüberschreitung
Verkehrssicherheit
Umweltschutz
Führerausweisentzug
Verkehrsregeln
Bundesratsverordnung
Rechtssicherheit
Case law1982-01-15
art. 106 (1) SVG

in

108 IV 52

Die Ausführungen des Bundesgerichts zu Art. 106 Abs. 1 SVG betreffen die Zulässigkeit der Subdelegation von Aufgaben des Bundesrates an seine Departemente. Der Bundesrat hat gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG das Recht, ihm übertragene Aufgaben an seine Departemente zu delegieren, ausser bei allgemein verbindlichen Anordnungen. Im vorliegenden Fall hat der Bundesrat in der VoBR 1978 die wesentlichen Entscheidungen zur Durchführung des Versuchs 'Tempo 50' getroffen und dem EJPD lediglich die Ausführung übertragen. Diese Regelung verstösst nicht gegen Art. 106 Abs. 1 SVG, da es sich um konkrete Vollzugsmassnahmen handelt, die nicht unter den Vorbehalt allgemein verbindlicher Anordnungen fallen. Die Delegation der Durchführung des Versuchs, einschließlich der Abgrenzung des Versuchsgebietes und der Signalisierung, ist somit zulässig.

art.32 (2) SVG art.32 (3) SVG art.5 (3) SVG art.5 (1) SVG art.27 (1) SVG art.115 SSV art.90 (1) SVG
Subdelegation
Bundesrat
EJPD
Verkehrsregeln
Höchstgeschwindigkeit
Signalisierung
Versuch
Case law1981-10-29
art. 106 SVG

in

107 IV 194

Der Kassationshof analysiert, ob die Beschränkung der Verwendung von Lichtsignalen am Tage auf die Ankündigung eines Überholmanövers gemäss Art. 29 Abs. 3 VRV mit Art. 40 SVG vereinbar ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass Art. 40 SVG Warnsignale erlaubt, wo die Verkehrssicherheit es erfordert, während Art. 29 Abs. 3 VRV diese auf eine einzige Situation beschränkt. Diese Beschränkung wird als zu eng und nicht sinnvoll erachtet, da in der Praxis Lichtsignale auch in anderen Situationen zur Verkehrssicherheit beitragen (z.B. bei Nebel, Tunnelausfahrt, Einfädeln im Verkehr). Der Gerichtshof hält fest, dass die Verwendung der Lichthupe als Warnsignal auch bei Tag in allen Fällen erlaubt sein muss, wo die Verkehrssicherheit es erfordert. Hingegen wird die Verwendung der Lichthupe zur Radarwarnung als unnötig und unzulässig eingestuft, da dies nicht in die Kompetenz privater Verkehrsteilnehmer fällt und zu Verwirrung führen kann.

art.29 (4) VRV art.29 (3) VRV art.40 SVG
Lichthupe
Verkehrssicherheit
Warnsignale
Überholmanöver
Radarwarnung
Verkehrsregeln
Verkehrspolizei
Case law1981-05-11
art. 106 (2) SVG

in

107 IV 146

Der Beschwerdeführer argumentierte, dass der Kanton Zürich mit § 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes seine Rechtssetzungskompetenz überschritten habe, da Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG die Befugnisse der Kantone in diesem Bereich abschließend regeln. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass § 15 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes eine rein prozessuale Norm darstellt, die die Stellung des Fahrzeughalters als Beweismittel in einem Strafverfahren regelt. Die Vorschrift enthält keine zusätzlichen, dem Bundesrecht vorbehaltenen Verkehrsvorschriften, sondern legt eine dem kantonalen Strafverfahrensrecht eigene Beweisführungsart fest. Daher wurde die kantonale Norm als mit dem Bundesrecht vereinbar erachtet, da Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG keine Einschränkung der kantonalen Kompetenz zur Regelung des Strafverfahrens enthalten.

art.335 (2) StGB art.3 SVG art.106 (3) SVG art.103 (2) SVG
Auskunftspflicht
Strafprozessrecht
Kantonale Kompetenz
Verkehrsrecht
Bundesrecht
Zeugnisverweigerungsrecht
Strafverfolgung
Case law1981-05-11
art. 106 (3) SVG

in

107 IV 146

Der Kassationshof analysiert, ob die kantonale Vorschrift des § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes vom 11. September 1966 mit Art. 106 Abs. 3 SVG vereinbar ist. Die Vorinstanz stuft § 15 Abs. 1 als strafprozessuale Norm ein, die der Polizei Auskunftsansprüche gegenüber Fahrzeughaltern gewährt, um die Strafverfolgung im Strassenverkehr zu erleichtern. Der Kassationshof bestätigt, dass diese Vorschrift rein prozessualer Natur ist und keine zusätzlichen materiellen Verkehrsvorschriften enthält, die dem Bundesrecht vorbehalten wären. Die Pflicht des Fahrzeughalters, der Polizei Auskunft zu geben, dient lediglich der Beweisführung im Strafverfahren und fällt in die Kompetenz der Kantone zur Regelung des Strafverfahrensrechts. Art. 106 Abs. 3 SVG entzieht den Kantonen nicht die Befugnis, prozessuale Vorschriften zu erlassen, solange diese keine materiellen Verkehrsvorschriften betreffen. Daher verstösst § 15 Abs. 1 nicht gegen Bundesrecht.

art.335 (2) StGB art.3 SVG art.106 (2) SVG art.103 (2) SVG
Auskunftspflicht
Strassenverkehrsrecht
Kantonale Kompetenz
Strafprozessrecht
Bundesrecht
Verkehrsvorschriften
Strafverfolgung