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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Steuern und Gebühren
Art. 105

1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.

2 Fahrzeuge, deren Standort in einen anderen Kanton verlegt wird, können im neuen Standortkanton von dem Tag an besteuert werden, an dem sie mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werden oder hätten versehen werden müssen. Der alte Standortkanton muss Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückerstatten.271

3 …272

4 Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind steuer- und gebührenfrei.

5 Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.

6 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.

271 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

272 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).

Case law2005-09-30
art. 105 (2) SVG

in

2P.54/2005

Das Bundesgericht prüfte die Besteuerung von Sattelschleppern nach Art. 105 Abs. 2 SVG und stellte fest, dass der Kanton Zug berechtigt ist, Sattelschlepper nach dem Gesamtzugsgewicht zu besteuern, auch wenn die damit transportierten Sattelanhänger in anderen Kantonen separat besteuert werden. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die kantonale Praxis weder willkürlich noch verfassungswidrig ist. Es bestätigte, dass das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht verletzt wurde, da die Steuerobjekte (Sattelschlepper und Sattelanhänger) unterschiedlichen Kantonen unterstehen und unterschiedliche Bemessungsgrundlagen haben. Die Beschwerdeführerin konnte keine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nachweisen.

art.7 (4) VTS art.8 BV art.7 (6) VTS art.105 (1) SVG art.124 (1) VTS art.20 (3) VTS art.27 BV art.127 (3) BV art.11 (2) VTS
Strassenverkehrssteuer
Sattelschlepper
Gesamtzugsgewicht
interkantonale Doppelbesteuerung
Rechtsgleichheit
Wirtschaftsfreiheit
kantonale Steuerhoheit
Case law2002-01-23
art. 105 (2) SVG

in

2A.468/2001

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 105 Abs. 2 SVG, wonach der neue Standortkanton ab dem Monat der Verlegung des Fahrzeugstandorts zur Steuererhebung zuständig ist und der alte Standortkanton bereits erhobene Steuern zurückerstatten muss. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin regelmässig im Kanton Basel-Landschaft abgestellt wurden, weshalb dieser als Standortkanton galt und die Steuerhoheit sowie die Zuständigkeit für den Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nach Art. 22 Abs. 1 SVG zustand. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Fahrzeuge ihren Standort im Kanton Solothurn hatten, insbesondere da die Fahrzeuge über Wochenenden regelmässig in Basel-Landschaft abgestellt wurden und die Kontrollschilder entfernt wurden, was auf eine bewusste Verschleierung hindeutete. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

art.74 (5) VZV art.105 (1) SVG art.11 (3) SVG art.5 (1) VwVG art.77 (1) VZV art.16 (1) SVG art.77 (2) VZV art.74 (1) VZV art.22 (1) SVG art.22 (3) SVG
Standortkanton
Steuerhoheit
Fahrzeugausweis
Kontrollschilder
Beweislast
Verschleierung
Rückerstattung
Case law1975-06-17
art. 105 SVG

in

101 IA 269

Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit des St. Galler Gesetzes über die Wasserfahrzeugsteuer (WFStG). Es bestätigt, dass Kantone aufgrund ihrer Steuerhoheit Wasserfahrzeuge besteuern dürfen, ohne dass eine bundesrechtliche Ermächtigung erforderlich ist. Art. 105 SVG wird als Bestätigung der kantonalen Kompetenz zur Besteuerung von Strassenfahrzeugen erwähnt, was analog auf Wasserfahrzeuge angewendet wird. Die Steuerhoheit des Kantons St. Gallen erstreckt sich auf Boote, die am st. gallischen Bodenseeufer stationiert sind oder von dort aus in Verkehr gesetzt werden. Die Kondominatstheorie wird abgelehnt, da die Schweiz diese nie anerkannt hat. Das Gericht stellt fest, dass die Wasserfahrzeugsteuer weder gegen internationale noch interkantonale Vereinbarungen verstösst. Es wird betont, dass die Steuer nicht zwingend dem Verursacher- und Kostendeckungsprinzip folgen muss und dass die gewählten Steuerkriterien sachlich begründet sind.

art.4 BV art.31 BV art.3 StG
Steuerhoheit
Wasserfahrzeugsteuer
Kondominatstheorie
Verursacherprinzip
Kostendeckungsprinzip
Objektsteuer
Gemengsteuer
Case law1973-06-20
art. 105 SVG

in

99 IA 535

Die Beschwerdeführer rügen, dass § 1 des kantonalen Gesetzes vom 19. Mai 1910 keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verkehrssteuern biete, da darin nur von 'Gebühren' die Rede sei. Das Bundesgericht prüft, ob der Begriff 'Gebühr' im historischen Kontext des Gesetzes von 1910 weit ausgelegt werden kann, um auch Steuern zu umfassen. Es stellt fest, dass zur Zeit des Erlasses des Gesetzes die Abgrenzung zwischen Gebühren und Steuern unklar war und der Landrat des Kantons Basel-Landschaft die gleiche Abgabe bald als Gebühr, bald als Steuer bezeichnete. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es nicht willkürlich ist, § 1 des Gesetzes als Grundlage für die Erhebung von Verkehrsabgaben mit Steuercharakter heranzuziehen. Zudem wird geprüft, ob die Delegation der Steuerfestsetzung an den Landrat verfassungswidrig ist. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Delegation an das Parlament nicht den gleichen strengen Anforderungen unterliegt wie eine Delegation an die Exekutive. Es wird betont, dass die Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft eine umfassende Gesetzesdelegation an den Landrat zulässt, solange dieser innerhalb der gesetzlichen Schranken bleibt. Schliesslich wird die Erhöhung der Verkehrssteuern um 40% als sachlich vertretbar erachtet, da die Einnahmen aus den Verkehrsabgaben die Aufwendungen für das Strassenwesen nicht vollständig decken.

art.106 (2 und 3) SVG art.46 (2) BV art.4 BV art.6 (2) BV
Verkehrssteuern
Gebühren
Gewaltentrennung
Delegation
Willkürverbot
Steuercharakter
Verfassungsmässigkeit
Case law1963-12-04
art. 105 (1) SVG

in

89 I 533

Der Beschwerdeführer, Hans Binz, wurde wegen Nichtbezahlung einer Parkingmetergebühr in Bern gebüsst. Die Gebühr wurde für das Parkieren auf einem mit einem Parkingmeter versehenen Parkplatz erhoben. Die städtische Verordnung über die Strassenpolizei sieht vor, dass für die Kontrolle der Parkdauer eine Gebühr erhoben werden kann. Das Gericht analysiert die Tragweite von Art. 37 Abs. 2 BV, der die Erhebung von Gebühren für den Verkehr auf öffentlichen Strassen verbietet. Es wird festgestellt, dass dieser Artikel nicht nur Durchgangsgebühren, sondern jede Gebühr für den Verkehr im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen ausschliesst. Die Gebührenfreiheit gilt sowohl für den rollenden als auch für den ruhenden Verkehr, sofern dieser sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erhebung von Parkingmetergebühren nicht gegen Art. 37 Abs. 2 BV verstösst, sofern in angemessenem Abstand von den gebührenpflichtigen Parkplätzen genügend unentgeltliche Parkplätze vorhanden sind. Die Gebühr wird als Kontrolleinrichtung für die Einhaltung der zeitlichen Parkbeschränkungen betrachtet. Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Parkingmetergebühr eine nach Art. 105 Abs. 1 SVG verbotene 'Durchgangsgebühr' darstellt. Das Gericht bestätigt, dass eine solche Gebühr nicht gegen das Verbot kantonaler 'Durchgangsgebühren' verstösst.

art.30 (2) BV art.18 VRV art.37 (2) BV art.3 (2) SVG art.37 SVG art.22 VRV art.3 (4) SVG
Gebührenfreiheit
Verkehr
Parkingmetergebühren
Gemeingebrauch
Strassenpolizei
Verfassungsmässigkeit
Parkdauer
Case law1963-12-04
art. 105 (1) SVG

in

89 I 533

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer, Hans Binz, wurde wegen Nichtbezahlung einer Parkingmetergebühr in Bern gebüsst. Die Gebühr wurde für das Parkieren auf einem mit einem Parkingmeter versehenen Parkplatz erhoben. Die städtische Verordnung über die Strassenpolizei sieht vor, dass für die Kontrolle der Parkdauer eine Gebühr erhoben werden kann.', 'normative_analysis': {'Art. 37 Abs. 2 BV': 'Das Gericht analysiert die Tragweite von Art. 37 Abs. 2 BV, der die Erhebung von Gebühren für den Verkehr auf öffentlichen Strassen verbietet. Es wird festgestellt, dass dieser Artikel nicht nur Durchgangsgebühren, sondern jede Gebühr für den Verkehr im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen ausschliesst. Die Gebührenfreiheit gilt sowohl für den rollenden als auch für den ruhenden Verkehr, sofern dieser sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält.', 'Anwendung auf Parkingmetergebühren': 'Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erhebung von Parkingmetergebühren nicht gegen Art. 37 Abs. 2 BV verstösst, sofern in angemessenem Abstand von den gebührenpflichtigen Parkplätzen genügend unentgeltliche Parkplätze vorhanden sind. Die Gebühr wird als Kontrolleinrichtung für die Einhaltung der zeitlichen Parkbeschränkungen betrachtet.', 'Art. 105 Abs. 1 SVG': "Die Beschwerde macht nicht geltend, dass die Parkingmetergebühr eine nach Art. 105 Abs. 1 SVG verbotene 'Durchgangsgebühr' darstellt. Das Gericht bestätigt, dass eine solche Gebühr nicht gegen das Verbot kantonaler 'Durchgangsgebühren' verstösst."}}

art.30 (2) BV art.18 VRV art.37 (2) BV art.3 (2) SVG art.37 SVG art.22 VRV art.3 (4) SVG
Gebührenfreiheit
Verkehr
Parkingmetergebühren
Gemeingebrauch
Strassenpolizei
Verfassungsmässigkeit
Parkdauer