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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Meldungen
Art. 104a und 104b269

269 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999 (AS 2000 2795, 2003 3368; BBl 1997 IV 1293). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2012 6291, 2018 4985; BBl 2010 8447).

Case law2018-09-18
art. 104a SVG

in

1C 641/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 104b SVG im Zusammenhang mit dem automatisierten Administrativmassnahmenregister (ADMAS). Es stellte fest, dass der Eintrag eines Führerausweisentzugs im ADMAS für den Beschwerdeführer nachteilige Folgen haben kann, insbesondere bei künftigen Administrativverfahren oder bei Anfragen durch Arbeitgeber. Das Gericht betonte, dass der Eintrag im ADMAS mindestens zehn Jahre bestehen bleibt und dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des Sicherungsentzugs hat, da unzutreffende Daten im Register verbleiben könnten. Zudem wies das Gericht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV hin und hob hervor, dass der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung oder Entfernung solcher Daten hat. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers mit der Wiedererteilung des Führerausweises entfallen sei, was das Bundesgericht als unhaltbar zurückwies.

art.13 (2) BV art.89 (1) BGG art.107 (2) BGG art.86 (1 lit. d i.V.m. Abs. 2) BGG art.29 (1) BV art.82 (lit. a) BGG art.90 BGG
ADMAS
Führerausweisentzug
informationelle Selbstbestimmung
schutzwürdiges Interesse
Verhältnismässigkeit
Verwaltungsverfahren
Willkürverbot
Case law2018-06-25
art. 104a (2) SVG

in

2C 712/2017

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwendung von Einträgen im ADMAS-Register gemäss Art. 104b Abs. 2 SVG für die Erteilung einer Taxibewilligung A in Aarau. Es stellte fest, dass die Stadt Aarau mit § 5 Abs. 2 lit. d TR nicht gegen die ADMAS-Register-Verordnung verstösst, da sie keine direkte Datenabfrage vornimmt, sondern den Registerauszug vom Bewerber verlangt. Dies dient der Prüfung des guten Leumunds und der persönlichen Eignung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c TR. Das Gericht sah darin eine geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahme zur Gewährleistung qualitativ hochstehender Taxidienstleistungen, die im öffentlichen Interesse liegt. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) oder des Gleichbehandlungsgebots wurde verneint, da die Kriterien objektiv und wettbewerbsneutral waren.

art.36 (1-4) BV art.9 BV art.27 (1-2) BV
ADMAS-Register
Taxibewilligung
Wirtschaftsfreiheit
Guter Leumund
Verhältnismässigkeit
Datenverarbeitung
Gleichbehandlung
Case law2018-06-25
art. 104a (2) SVG

in

2C 713/2017

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 104b Abs. 2 SVG im Zusammenhang mit der Verweigerung einer Taxibewilligung A für den Beschwerdeführer aufgrund eines Eintrags im ADMAS-Register. Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung des ADMAS-Registers durch die Stadt Aarau zur Überprüfung des guten Leumunds gemäss § 5 Abs. 1 lit. b TR nicht gegen die ADMAS-Register-Verordnung verstösst, da die Stadt nicht direkt auf das Register zugreift, sondern den Registerauszug vom Bewerber verlangt. Dieses Vorgehen beruht auf einer klaren Rechtsgrundlage und dient dem legitimen Zweck, die Qualität der Taxidienstleistungen zu gewährleisten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Massnahme verhältnismässig und nicht willkürlich war.

art.27 (1) BV art.104a (3) SVG art.89 (1) BGG art.104a (6) SVG art.95 BGG art.36 (3) BV
ADMAS-Register
Taxibewilligung
Wirtschaftsfreiheit
Verhältnismässigkeit
Guter Leumund
Datenschutz
Willkürverbot