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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Meldungen
Art. 104268

1 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.

2 Die Polizei- und die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates melden, die durch im Personen- oder im Güterverkehr tätige Strassentransportunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden.

268 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).

Case law2021-12-16
art. 104 (1) SVG

in

6B 1496/2020

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 104 Abs. 1 SVG im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht von Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an das Strassenverkehrsamt. Es stellte fest, dass nach der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer keine Widerhandlung mehr vorlag, die dem Strassenverkehrsamt zu melden wäre, und somit keine gesetzliche Grundlage für die Benachrichtigung bestand. Das Gericht hob daher die Weiterleitung der Einstellungsverfügung an das Strassenverkehrsamt auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

art.16 (2) SVG art.75 (4) StPO
Mitteilungspflicht
Strassenverkehrsrecht
Einstellung des Verfahrens
Willkürverbot
Datenschutz
Rechtliches Gehör
Verwaltungsmassnahmen
Case law2017-09-15
art. 104 SVG

in

6B 937/2017

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustellung des Urteils an das kantonale Strassenverkehrsamt ab. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Zustellung unterlassen werden solle, damit er seinen Führerschein behalten könne, und sah darin eine ausreichende Strafe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Strafbehörden gemäss Art. 123 Abs. 1 lit. a und b VZV i.V.m. Art. 104 SVG verpflichtet sind, Verzeigungen und Urteile wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften an die zuständige Behörde zu melden. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, warum die Zustellung des Urteils einen Verstoss gegen diese Meldepflicht darstellen sollte. Daher genügte seine Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG, und es wurde nicht auf sie eingetreten.

art.108 BGG art.42 (2) BGG art.65 (2) BGG art.66 (1) BGG art.123 (1 lit. a und b) VZV art.81 (1 lit. b) BGG art.64 BGG
Meldepflicht
Strassenverkehrsrecht
Beschwerdelegitimation
Begründungsanforderungen
Rechtsschutzinteresse
Strafverfahren
Verkehrszulassungsverordnung
Case law2017-01-02
art. 104 (1) SVG

in

1C 434/2016

Das Bundesgericht bestätigte den vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 104 Abs. 1 SVG, da die Kantonspolizei verpflichtet war, den Kokainkonsum des Beschwerdeführers der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt zu melden, da dieser verkehrsrelevant sein konnte. Der Beschwerdeführer hatte über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren regelmässig Kokain konsumiert, was ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung weckte und eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Entzugsverfügung kein Bundesrecht verletzte und die erhobenen Verfassungsrügen unbegründet oder unzulässig waren.

art.93 (1) BGG art.82 BGG art.99 BGG art.64 (2) BGG art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.28a (1) VZV art.98 BGG art.15_d (1) SVG art.16_d (1) SVG art.30 VZV art.16 (1) SVG art.83 BGG art.64 (1) BGG
Führerausweisentzug
Kokainkonsum
Fahreignung
verkehrsmedizinische Untersuchung
Verfassungsrügen
vorsorgliche Massnahme
Verkehrssicherheit
Case law2010-02-09
art. 104 (5) SVG

in

5A 95/2010

Das Bundesgericht analysierte Art. 104 Abs. 5 SVG im Kontext eines Befehlsverfahrens, bei dem die Beschwerdegegner (Kantone) die Löschung von Fahrzeughalterdaten durch die Beschwerdeführer (private Unternehmen) verlangten. Das Gericht stellte fest, dass Art. 104 Abs. 5 SVG den Kantonen ein Ermessen zur Veröffentlichung von Halterdaten einräumt, jedoch nicht explizit regelt, ob Private bereits veröffentlichte Daten kommerziell nutzen dürfen. Es wurde klargestellt, dass die Kantone ihre Hoheitsbefugnisse über die Daten öffentlichrechtlich durchsetzen müssen, nicht über den zivilrechtlichen Weg, da die Norm öffentlichrechtlichen Charakter hat und die Verwaltungsbehörden keine freie Wahl zwischen öffentlich- und privatrechtlichem Vorgehen haben. Das Gericht hob den angefochtenen Entscheid auf, da das luzernische Befehlsverfahren für öffentlichrechtliche Ansprüche ungeeignet ist.

art.125 VZV art.292 StGB art.29 (1) DSG
Befehlsverfahren
Datenlöschung
öffentliches Recht
Hoheitsbefugnis
Datenschutz
Verfahrensrecht
Zuständigkeit
Case law2005-10-11
art. 104 SVG

in

6A.53/2005

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 104 SVG und bestätigte den einmonatigen Führerausweisentzug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte 2003 eine Verkehrsregelverletzung begangen, die als mittelschwerer Fall eingestuft wurde, da sein automobilistischer Leumund aufgrund wiederholter früherer Massnahmen (neun Führerausweisentzüge seit 1970) stark getrübt war. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz den Leumund korrekt berücksichtigt und die gesetzliche Minimaldauer des Entzugs (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG a.F.) angemessen angewandt hatte. Besondere Umstände für einen Verzicht auf den Entzug lagen nicht vor, und die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.31 (1) SVG art.90 (1) SVG art.24 (2) SVG
Führerausweisentzug
automobilistischer Leumund
Verkehrsregelverletzung
mittelsschwerer Fall
Administrativmassnahme
ADMAS-Register
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1996-01-24
art. 104 SVG

in

122 II 21

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Bedeutung eines ungetrübten automobilistischen Leumunds bei der Bemessung der Dauer eines Führerausweisentzugs gemäß Art. 104 SVG. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass seine 30-jährige sanktionsfreie Fahrpraxis eine Herabsetzung der Entzugsdauer rechtfertige. Das Gericht bestätigt, dass ein ungetrübter Leumund zwar grundsätzlich zu berücksichtigen ist, jedoch nur begrenzt, insbesondere wegen der automatisierten Löschung älterer Administrativmassnahmen im ADMAS-System (Art. 118 Abs. 4 VZV). Es betont, dass ein langjähriger, ungetrübter Leumund zwar die Fähigkeit zu regelkonformer Fahrweise belege, jedoch nicht automatisch eine Reduktion der Entzugsdauer begründe. Die Vorinstanz habe zu absolut geurteilt, indem sie einen Anspruch auf Reduktion verneinte. Dennoch bleibt die Entzugsdauer von drei Monaten im Ermessensrahmen, da das schwere Verschulden des Beschwerdeführers überwiegt.

art.17 (1) SVG art.33 (2) VZV art.118 (4) VZV
Führerausweisentzug
automobilistischer Leumund
Schwere des Verschuldens
ADMAS-System
Ermessensausübung
berufliche Angewiesenheit
Geschwindigkeitsüberschreitung