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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Verhältnis zu andern Strafgesetzen
Art. 102266

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches267 sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.

266 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).

267 SR 311.0

Case law2015-10-28
art. 102 (1) SVG

in

1C 171/2015

Das Bundesgericht beurteilte, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ein Motorfahrzeug trotz Führerausweisentzug geführt hat. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der versuchte Akt des Führens – hier das Anlassen des Motors und der Versuch, das Fahrzeug rückwärts vom Poller zu bewegen – ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Das Gericht stützte sich auf Art. 102 Abs. 1 SVG, wonach die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen des StGB anwendbar sind, soweit das SVG keine abweichenden Regelungen enthält. Es wies darauf hin, dass der Warnungsentzug präventiv und erzieherisch wirken soll und der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Missachtung der Massnahme demonstrierte. Die Entzugsdauer wurde jedoch korrigiert, da die Vorinstanz die Anrechnung eines früheren Entzugs fehlerhaft berechnet hatte.

art.16_c (3) SVG art.102 (1) SVG art.16_c (1 lit. f) SVG art.16_c (2 lit. c) SVG art.95 (1 lit. b) SVG art.33 VZV art.16 (3) SVG art.10 (2) SVG
Führerausweisentzug
Führen eines Motorfahrzeugs
Versuchsstrafbarkeit
Verwaltungsmassnahme
Verkehrssicherheit
Rechtsprechung des Bundesgerichts
Anrechnung der Entzugsdauer
Case law2011-02-24
art. 102 (Abs. 1) SVG

in

6B 894/2010

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG auf den Transport einer ungesicherten Katze im Personenwagen. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Katze als 'Ladung' im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu qualifizieren sei, da sie die Sicht des Fahrers behinderte und bei einer Bremsung hätte herunterfallen können. Mangels spezieller Vorschriften für Haustiere wurden die allgemeinen Ladungssicherungsvorschriften angewendet, obwohl Tiere keine Sachen sind (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB). Der Beschwerdeführer hatte den objektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs erfüllt, da die Katze nicht tiergerecht gesichert war, etwa in einer Transportbox. Die Busse von Fr. 300.-- wurde als angemessen erachtet, da das Verhalten ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer darstellte.

art.74 (3) VRV art.15 (2) TSchG art.30 (2) SVG art.31 (3) SVG art.3a (1) VRV art.57 (5) SVG art.110 (3bis) StGB
Ladungssicherung
Tiertransport
Betriebssicherheit
Sichtbehinderung
Verkehrsregelverletzung
Gesetzeslücke
Strafzumessung
Case law2009-05-20
art. 102 (1) SVG

in

6B 25/2009

Das Bundesgericht beurteilte die Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 StGB und stellte fest, dass das neue Recht (revidierter Allgemeiner Teil des StGB) als milderes Recht zur Anwendung kommt, da es im konkreten Fall eine bedingte Geldstrafe vorsieht, die weniger eingriffsintensiv ist als die im alten Recht ausgesprochene Busse. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise das alte Recht als milder eingestuft, weil sie eine Busse verhängte, während das neue Recht eine Kombination aus bedingter Geldstrafe und Busse vorsah, wobei die Busse nicht zu einer Straferhöhung führen sollte. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte, indem er in Kauf nahm, einige Meter auf Schweizer Territorium zu fahren, obwohl ihm der genaue Grenzverlauf unklar war. Die Vorinstanz hatte zu Recht auf Eventualvorsatz geschlossen, da der Beschwerdeführer keine ausreichenden Anstalten machte, den Fahrerwechsel vor der Grenze vorzunehmen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, da die Vorinstanz das Verschulden als mittelschwer eingestuft hatte, was angesichts der kurzen Fahrstrecke von 35 Metern nicht haltbar war.

art.12 (2) StGB art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.42 (1) StGB art.2 (2) StGB art.42 (4) StGB art.52 StGB art.100 (1) SVG art.97 (1) BGG art.68 (1) BGG art.95 (2) SVG
Führerausweisentzug
Eventualvorsatz
Sachverhaltsirrtum
Strafzumessung
Bedingte Geldstrafe
Busse
Probezeitverlängerung
Case law1996-12-23
art. 102 (1.0) SVG

in

123 IV 84

Der Beschwerdeführer wurde wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn bestraft. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wurde durch eine Verfügung des Regierungsrates des Kantons Luzern eingeführt und später durch den Bundesrat aufgehoben. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung dazu führen sollte, dass seine Tat nach dem Prinzip der lex mitior nicht mehr bestraft werden dürfe. Das Bundesgericht wies dies zurück und begründete, dass die Aufhebung einer Verkehrsbeschränkung nicht bedeutet, dass eine vor der Aufhebung erfolgte Missachtung der Beschränkung nach der Aufhebung nicht mehr bestraft werden dürfe. Das Prinzip der lex mitior findet nur Anwendung, wenn sich die Rechtsanschauung ändert und die Tat nicht mehr oder weniger strafwürdig erscheint. Die Pflicht, Signale zu befolgen, wurde durch die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in Frage gestellt.

art.27 (1) SVG art.4 BV art.2 (2) StGB art.90 (1) SVG
Geschwindigkeitsüberschreitung
lex mitior
Verkehrsregeln
Signalisation
Strafverfolgung
Rechtsanschauung
Verwaltungsverfügung
Case law1991-06-26
art. 102 (1) SVG

in

117 IV 186

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von 'Runden' im Rahmen eines Trinkgelages als Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand gemäß Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 25 StGB qualifiziert werden kann. Das Gericht bestätigt, dass eine solche aktive Teilnahme am Trinkgelage den Alkoholkonsum des Fahrzeugführers fördert und somit eine kausale Hilfeleistung darstellt. Entscheidend ist, dass die Gehilfen wissen oder in Kauf nehmen, dass der Fahrzeugführer in angetrunkenem Zustand fahren wird. Das Gericht hält fest, dass der Haupttäter B. den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand vorsätzlich erfüllt hat, da er trotz seines hohen Blutalkoholgehalts die Fahrt antrat. Die Beschwerdeführer wussten, dass B. am Abend fahren würde, und förderten durch ihr Verhalten seinen Alkoholkonsum, was als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist.

art.91 (1) SVG art.2 (3) VRV art.25 StGB art.96 VRV art.100 (1) SVG
Gehilfenschaft
Fahren in angetrunkenem Zustand
Trinkgelage
Vorsatz
Kausalität
Blutalkoholgehalt
Eventualvorsatz
Case law1987-09-29
art. 102 (1) SVG

in

113 IV 126

Das Bundesgericht prüft, ob die Verwendung von Blaulicht ohne Martinshorn bei einem dringlichen Patiententransport zulässig ist. Es stellt fest, dass Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit dem rechtfertigenden Notstand (Art. 34 Ziff. 2 StGB) eine Ausnahme von Verkehrsregeln ermöglicht, wenn Leben oder Gesundheit gefährdet sind. Der Transport einer Patientin mit Knietrauma und Schock wurde als dringlich eingestuft, da eine schnelle Krankenhausbehandlung erforderlich war. Das Blaulicht diente dazu, eine gleichmäßige und sichere Fahrt zu gewährleisten, ohne unnötige Bremsungen. Das Gericht betont, dass Dringlichkeit nicht nur bei Lebensgefahr, sondern auch bei Verletzungen vorliegt, die eine rasche Spitalverlegung erfordern. Die nächtliche Fahrt mit Blaulicht ohne Martinshorn wurde als angemessen und verhältnismäßig bewertet, insbesondere da die Höchstgeschwindigkeit eingehalten wurde.

art.29 (4) VRV art.27 (2) SVG art.100 SVG art.16 (1, 2, 3) VRV art.40 SVG art.34 (2) StGB
Blaulicht
Dringlichkeit
Notstand
Verkehrsregeln
Patiententransport
Verhältnismäßigkeit
Sonderrechte
Case law1976-10-21
art. 102 (1) SVG

in

102 IV 256

Die Verletzung einer allgemeinen Verkehrsregel, wie das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit (Art. 32 SVG), wird auf Grund der allgemeinen Strafbestimmung des Art. 90 SVG geahndet. Nach dieser macht sich jeder Strassenbenützer strafbar, der durch sein Verhalten einer Verkehrsregel zuwiderhandelt. Ausser dem Täter sind auch Teilnehmer im Sinne der Art. 24 und 25 StGB strafbar (Art. 102 Ziff. 1 SVG), soweit nicht die besonderen Bestimmungen des SVG über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers oder Vorgesetzten des Fahrzeugführers und der Begleiter von Fahrschülern Anwendung finden (Art. 100 Ziff. 2 und 3 SVG). Im vorliegenden Falle ist weder festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Geschwindigkeitsübertretung als Fahrzeuglenker begangen habe, noch dass er als Teilnehmer gemäss StGB oder SVG an der Widerhandlung eines andern Fahrzeuglenkers beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz hat ihn ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter des von der Radaranlage erfassten Fahrzeuges zur Rechenschaft gezogen und gebüsst. Hiefür fehlt indessen eine gesetzliche Grundlage. Das SVG enthält keine Norm, die den Halter für die von einem andern Lenker begangene Verletzung einer der im 3. Titel aufgestellten allgemeinen Verkehrsregeln generell mitverantwortlich erklärte. Ebensowenig ermächtigt das SVG den Richter, für solche Übertretungen, seien sie auch geringfügiger Art, den Motorfahrzeughalter anstelle des Fahrzeuglenkers strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen, wenn der Halter seine Täterschaft bestreitet und den Namen des wirklichen Lenkers nicht bekanntgibt.

art.100 (2) SVG art.95 (1) SVG art.90 SVG art.24 StGB art.93 (2) SVG art.25 StGB art.1 StGB art.32 SVG art.100 (3) SVG art.96 (3) SVG
Halterhaftung
Verkehrsübertretung
Geschwindigkeitsüberschreitung
Strafbarkeit
Teilnehmerhaftung
Radarkontrolle
Täterschaft
Case law1971-09-17
art. 102 (2) SVG

in

97 I 725

Beat Stampfli hatte seinen Führerausweis seit dem 4. Januar 1965. Am 9. Oktober 1965 fuhr er in angetrunkenem Zustand und verursachte einen Unfall, woraufhin ihm der Ausweis für 4 Monate entzogen wurde. Am 3. November 1970 wurde er erneut in angetrunkenem Zustand erwischt, was zu einem einjährigen Entzug führte. Stampfli argumentierte, dass zwischen den beiden Entzügen mehr als 5 Jahre vergangen seien und daher kein Rückfall vorliege. Das Gericht entschied, dass für die Berechnung der Rückfallsfrist das Datum der ersten und zweiten Tatbegehung massgeblich ist, nicht der Zeitpunkt der Entzugsverfügung oder der Wiederaushändigung des Führerausweises. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut und dem Zweck des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, der darauf abzielt, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu gewährleisten. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und verwies die Sache zur Neubemessung der Entzugsdauer an das Polizeidepartement des Kantons Solothurn.

art.17 (1) SVG art.102 (2) SVG art.67 StGB art.16 (3) SVG
Rückfall
Führerausweisentzug
Fristberechnung
Verkehrssicherheit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Tatbegehung
Normzweck
Case law1971-09-17
art. 102 (2) SVG

in

97 I 725

{'factual_context': 'Beat Stampfli hatte seinen Führerausweis seit dem 4. Januar 1965. Am 9. Oktober 1965 fuhr er in angetrunkenem Zustand und verursachte einen Unfall, woraufhin ihm der Ausweis für 4 Monate entzogen wurde. Am 3. November 1970 wurde er erneut in angetrunkenem Zustand erwischt, was zu einem einjährigen Entzug führte. Stampfli argumentierte, dass zwischen den beiden Entzügen mehr als 5 Jahre vergangen seien und daher kein Rückfall vorliege.', 'normative_analysis': 'Das Gericht entschied, dass für die Berechnung der Rückfallsfrist das Datum der ersten und zweiten Tatbegehung massgeblich ist, nicht der Zeitpunkt der Entzugsverfügung oder der Wiederaushändigung des Führerausweises. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut und dem Zweck des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG, der darauf abzielt, die Sicherheit des Strassenverkehrs zu gewährleisten. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und verwies die Sache zur Neubemessung der Entzugsdauer an das Polizeidepartement des Kantons Solothurn.'}

art.17 (1) SVG art.102 (2) SVG art.67 StGB art.16 (3) SVG
Rückfall
Führerausweisentzug
Fristberechnung
Verkehrssicherheit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Tatbegehung
Normzweck
Case law1970-06-12
art. 102 (2) SVG

in

96 IV 82

Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG schreibt die Veröffentlichung des Strafurteils zwingend vor, wenn der Täter innerhalb von fünf Jahren seit der früheren Verurteilung erneut wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft wird. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass die Fünfjahresfrist ab der Tatbegehung und nicht ab der Verurteilung zu berechnen sei, um zu verhindern, dass der Täter durch Verzögerung des Verfahrens die Frist ablaufen lassen könne. Der Kassationshof lehnte diese Auslegung ab und hielt sich strikt an den Wortlaut des Gesetzes, wonach die Frist ab der früheren Verurteilung zu laufen beginnt. Die Entstehungsgeschichte des Artikels zeige, dass der Gesetzgeber bewusst eine zeitliche Beschränkung der obligatorischen Publikation wollte, um zu vermeiden, dass diese Massnahme noch längere Zeit nach Ablauf der Frist zur Anwendung komme. Die Veröffentlichung des Urteils bleibt jedoch fakultativ nach Art. 61 StGB oder Art. 102 Ziff. 2 lit. a SVG möglich.

art.108 StGB art.67 StGB art.91 (1) SVG art.102 (2) SVG art.61 StGB
Urteilspublikation
Rückfall
Fünfjahresfrist
Verurteilung
Tatbegehung
Verfahrensverzögerung
obligatorische Massnahme