Das Bundesgericht hält fest, dass bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen wurde, da Verletzungen von Verkehrsregeln im Ausland nach Art. 101 SVG auf Ersuchen der ausländischen Behörden in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können. Entscheidend ist, ob die konkreten Tatumstände im Einzelfall eine Administrativmassnahme rechtfertigen. Bei im Ausland begangenen Taten ist insbesondere darauf zu achten, dass das fehlerhafte Verkehrsverhalten durch ausländische Behörden gründlich abgeklärt wurde und die Tatbestandsfeststellung überzeugend ist. Zudem dürfen die ermittelten Tatumstände keine Zweifel offen lassen, und es ist auf die Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln Rücksicht zu nehmen. Eine strafrechtliche Verurteilung im Ausland darf den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen. Das Gericht lehnt die Auffassung ab, dass Administrativmassnahmen dem Territorialprinzip unterworfen sein sollen, da der Entzug des Führerausweises eine präventive und erzieherische Verwaltungsmassnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit darstellt.
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