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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Widerhandlungen im Ausland
Art. 101

1 Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht.

2 Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des Begehungsortes keine solche androht.

Case law2007-06-14
art. 101 (1) SVG

in

6A.106/2006

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die schweizerische Rechtsordnung keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Warnungsentzügen des Führerausweises wegen Verkehrsverstössen im Ausland enthält. Die bisherige Rechtsprechung, die sich auf Art. 16 und Art. 22 SVG stützte, wurde aufgegeben, da diese Bestimmungen keine hinreichende Grundlage für die Anwendung des schweizerischen Rechts auf Auslandtaten bieten. Das Gericht stellte fest, dass der Warnungsentzug nicht als präventive Massnahme mit erzieherischem Charakter qualifiziert werden kann, sondern vielmehr eine strafähnliche Sanktion darstellt, für deren Anordnung bei Auslandtaten eine explizite gesetzliche Grundlage fehlt. Daher wurde der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und der Führerausweisentzug wegen der in Deutschland begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung für unzulässig erklärt.

art.16_c (2) SVG art.16 (1) SVG art.22 (1) SVG art.16 (2) SVG art.34 VZV art.16_c (1) SVG art.16 (3) SVG
Warnungsentzug
Auslandtat
Territorialitätsprinzip
Gesetzliche Grundlage
Verkehrssicherheit
Rechtsprechungsänderung
Verwaltungsmassnahme
Case law1982-04-07
art. 101 SVG

in

108 IB 69

Das Bundesgericht hält fest, dass bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen wurde, da Verletzungen von Verkehrsregeln im Ausland nach Art. 101 SVG auf Ersuchen der ausländischen Behörden in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können. Entscheidend ist, ob die konkreten Tatumstände im Einzelfall eine Administrativmassnahme rechtfertigen. Bei im Ausland begangenen Taten ist insbesondere darauf zu achten, dass das fehlerhafte Verkehrsverhalten durch ausländische Behörden gründlich abgeklärt wurde und die Tatbestandsfeststellung überzeugend ist. Zudem dürfen die ermittelten Tatumstände keine Zweifel offen lassen, und es ist auf die Besonderheiten der ausländischen Verkehrsregeln Rücksicht zu nehmen. Eine strafrechtliche Verurteilung im Ausland darf den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht widersprechen. Das Gericht lehnt die Auffassung ab, dass Administrativmassnahmen dem Territorialprinzip unterworfen sein sollen, da der Entzug des Führerausweises eine präventive und erzieherische Verwaltungsmassnahme zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit darstellt.

art.42 (1) StGB art.16 SVG
Warnungsentzug
Verkehrsregeln
Auslandstat
Verwaltungsmassnahme
Verkehrssicherheit
Tatbestandsfeststellung
Territorialprinzip
Case law1976-05-14
art. 101 SVG

in

102 IB 59

Der Entzug des Führerausweises nach Art. 16 SVG ist eine präventive und erzieherische Verwaltungsmassnahme zur Sicherung der Verkehrssicherheit. Die Entzugsgründe werden in Art. 16 SVG unterschieden in obligatorische (z. B. schwere Verkehrsgefährdung, Fahren in angetrunkenem Zustand) und fakultative (z. B. Verkehrsregelverletzungen mit Gefährdung oder Belästigung). Bei im Ausland begangenen Verkehrsverstössen sind besondere Kriterien zu beachten: Die Entzugsbehörde muss umfassende Kenntnis der Tatumstände haben, das ausländische Urteil darf schweizerischen Rechtsgrundsätzen nicht widersprechen, und die Besonderheiten ausländischer Verkehrsregeln sowie des Verkehrsverhaltens sind zu berücksichtigen. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer in Liechtenstein wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt, was nach schweizerischem Recht als ausreichend für einen Führerausweisentzug gewertet wurde, da die liechtensteinischen Verkehrsregeln und -verhältnisse denen der Schweiz entsprechen.

art.16 (1) SVG art.67 (2) StGB art.16 (2) SVG art.101 SVG art.22 (1) SVG art.16 (3) SVG
Führerausweisentzug
Verkehrsregelverletzung
Verkehrsgefährdung
Auslandstat
Verwaltungsmassnahme
Präventivmassnahme
Verkehrssicherheit