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Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

SVG·741.01

Ausweise
Art. 10

1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.

2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.

3 …33

4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.

33 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462).

Case law2017-11-15
art. 10 (1) SVG

in

143 IV 515

Der Beschwerdeführer X. fuhr mit einem Lastwagen, der mit kopierten Kontrollschildern auf Papier ausgestattet war, da er die originalen Händlerschilder vergessen hatte. Die Schilder wurden kopiert, am Fahrzeug angebracht und im öffentlichen Verkehr verwendet, woraufhin er in eine Verkehrskontrolle geriet. Die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Kontrollschildern im öffentlichen Verkehr ist strafbar. Die Schilder gelten als gefälscht, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde stammen, unabhängig vom Material oder der Erkennbarkeit der Fälschung. Die Verwendung umfasst sowohl das Anbringen am Fahrzeug als auch das Führen des Fahrzeugs im Verkehr. Das Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderlichen Kontrollschilder wird mit Busse bestraft. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass sein Verhalten unter diese Bestimmung falle, was das Bundesgericht jedoch verneinte. Motorfahrzeuge dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Dies unterstreicht die Pflicht, echte Kontrollschilder zu verwenden. Die Kopien der Kontrollschilder gelten als gefälscht, da sie nicht von der zuständigen Behörde stammen. Das Material oder die Erkennbarkeit der Fälschung ist irrelevant. Die Schilder wurden am Fahrzeug angebracht und im Verkehr verwendet, was den Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt. Eine aktive Täuschungshandlung ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, da er wusste, dass die Schilder Kopien waren und er sie dennoch im Verkehr verwendete.

art.97 (1) SVG art.96 (1) SVG art.10 (1) SVG
gefälschte Kontrollschilder
Verwendung im öffentlichen Verkehr
Fälschung
Vorsatz
Strafbarkeit
Art. 97 SVG
Art. 96 SVG
Case law2017-11-15
art. 10 (1) SVG

in

6B 784/2017

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG, wonach Motorfahrzeuge und ihre Anhänger nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden dürfen. Der Beschwerdeführer hatte Kopien der originalen Kontrollschilder an seinem Fahrzeug angebracht und im öffentlichen Verkehr verwendet. Das Gericht stellte fest, dass diese Kopien als falsche Kontrollschilder im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG zu qualifizieren sind, da sie nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurden, sondern durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers reproduziert worden waren. Die Verwendung solcher Schilder im Strassenverkehr erfüllt den objektiven Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG, unabhängig davon, ob die Kopien täuschend echt waren oder nicht. Der subjektive Tatbestand des Vorsatzes wurde ebenfalls bejaht, da der Beschwerdeführer wusste, dass es sich um Kopien handelte. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.

art.66 (1) BGG art.96 (1 lit. a) SVG art.97 (1 lit. f) SVG art.97 (1 lit. e) SVG
Kontrollschilder
Fälschung
öffentlicher Verkehr
Vorsatz
Strassenverkehrssicherheit
Tatbestandserfüllung
Rechtsmittel
Case law2017-11-15
art. 10 (1) SVG

in

143 IV 515

{'factual_context': 'Der Beschwerdeführer X. fuhr mit einem Lastwagen, der mit kopierten Kontrollschildern auf Papier ausgestattet war, da er die originalen Händlerschilder vergessen hatte. Die Schilder wurden kopiert, am Fahrzeug angebracht und im öffentlichen Verkehr verwendet, woraufhin er in eine Verkehrskontrolle geriet.', 'normative_analysis': {'Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG': 'Die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Kontrollschildern im öffentlichen Verkehr ist strafbar. Die Schilder gelten als gefälscht, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde stammen, unabhängig vom Material oder der Erkennbarkeit der Fälschung. Die Verwendung umfasst sowohl das Anbringen am Fahrzeug als auch das Führen des Fahrzeugs im Verkehr.', 'Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG': 'Das Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderlichen Kontrollschilder wird mit Busse bestraft. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass sein Verhalten unter diese Bestimmung falle, was das Bundesgericht jedoch verneinte.', 'Art. 10 Abs. 1 SVG': 'Motorfahrzeuge dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. Dies unterstreicht die Pflicht, echte Kontrollschilder zu verwenden.'}, 'court_reasoning': {'Fälschung': 'Die Kopien der Kontrollschilder gelten als gefälscht, da sie nicht von der zuständigen Behörde stammen. Das Material oder die Erkennbarkeit der Fälschung ist irrelevant.', 'Verwendung': 'Die Schilder wurden am Fahrzeug angebracht und im Verkehr verwendet, was den Tatbestand des Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG erfüllt. Eine aktive Täuschungshandlung ist nicht erforderlich.', 'Vorsatz': 'Der Beschwerdeführer handelte vorsätzlich, da er wusste, dass die Schilder Kopien waren und er sie dennoch im Verkehr verwendete.'}}

art.97 (1) SVG art.96 (1) SVG art.10 (1) SVG
gefälschte Kontrollschilder
Verwendung im öffentlichen Verkehr
Fälschung
Vorsatz
Strafbarkeit
Art. 97 SVG
Art. 96 SVG
Case law2009-05-08
art. 10 (Abs. 2) SVG

in

6B 298/2009

Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG die Wirkungen des Führerausweisentzugs bereits mit der Zustellung der Entzugsverfügung eintreten und nicht erst mit der tatsächlichen physischen Einziehung des Ausweises. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass der Entzug erst mit der physischen Einziehung wirksam werde, was das Gericht mit Verweis auf die systematische Auslegung und praktischen Erwägungen (z.B. Vermeidung von Vollzugsproblemen und Gefahren für die Verkehrssicherheit) zurückwies. Das Gericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen war, dass das Fahrverbot ab dem in der Verfügung festgelegten Datum galt, unabhängig davon, ob der Ausweis tatsächlich eingezogen wurde. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

art.292 StGB art.66 (1) BGG art.99 (3) SVG art.54 (4) SVG art.10 (4) SVG art.95 (2) SVG art.3 OBG art.97 (1 Abs. 2) SVG
Führerausweisentzug
Rechtswirkung der Verfügung
Verkehrssicherheit
Vollstreckungsverfahren
Fahrverbot
Systematische Auslegung
Praktische Erwägungen
Case law2006-04-13
art. 10 (3) SVG

in

6A.11/2006

Das Bundesgericht beurteilte den Fall unter dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden neuen Recht, da die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 9. Juni 2005 nach der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes erging. Es stellte fest, dass die Anordnung von Auflagen zur Kontrolle der Fahreignung gemäss den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zulässig ist, wenn diese der Sicherstellung der Verkehrssicherheit dienen, erfüll- und kontrollierbar sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Im vorliegenden Fall rechtfertigten die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum, der positive Drogenbefund, die verzögerte Untersuchung und der langjährige regelmässige Konsum den Verdacht eines gewohnheitsmässigen Drogenmissbrauchs, der die Fahreignung beeinträchtigen könnte. Daher wurde die sechsmonatige kontrollierte Abstinenz als verhältnismässige Massnahme bejaht, um die Fahreignung zu überprüfen.

Fahreignung
Drogenkonsum
Verhältnismässigkeit
Verkehrssicherheit
Auflagen
Cannabis
Abstinenzkontrolle
Case law2004-11-26
art. 10 (3) SVG

in

6A.58/2004

Das Bundesgericht stellte fest, dass die am 23. Januar 2004 verfügten Auflagen zur ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz und Alkoholkonsumkontrolle gemäss Art. 10 Abs. 3 SVG rechtmässig waren, da sie nicht auf den bereits rechtskräftigen Warnungsentzug vom 9. September 2003 bezogen nahmen, sondern eigenständige Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Fahreignung darstellten. Die Behörden hatten die Fahreignung des Beschwerdeführers grundsätzlich bejaht, jedoch aufgrund der festgestellten Gefahr des Alkohol- und Drogenmissbrauchs die Auflagen als erforderlich erachtet. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Auflagen nicht zeitlich befristet sein müssen und der Beschwerdeführer deren Aufhebung beantragen kann, sofern sie nicht mehr notwendig sind.

Fahreignung
Drogenabstinenz
Alkoholkonsumkontrolle
Art. 10 Abs. 3 SVG
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsmittel
Bundesgericht
Case law2003-11-11
art. 10 (3) SVG

in

6A.52/2003

Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Warnungsentzug gemäss Art. 10 Abs. 3 SVG nicht mit Auflagen verbunden werden darf, die typischerweise für einen Sicherungsentzug gelten. Der Warnungsentzug dient der erzieherischen Wirkung und setzt voraus, dass die Fahreignung grundsätzlich bejaht wird, während der Sicherungsentzug bei Zweifeln an der Fahreignung angeordnet wird und Auflagen zur Überwindung von Eignungsmängeln enthalten kann. Das Verkehrsamt Schwyz hatte jedoch einen Warnungsentzug mit Auflagen wie ärztlich kontrollierter Abstinenz und einem Verlaufsbericht versehen, was gegen die bundesrechtliche Unterscheidung der beiden Entzugsarten verstösst. Das Gericht hob daher die Entscheide des Verwaltungsgerichts und des Verkehrsamts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verkehrsamt zurück.

art.17 (1bis) SVG art.35 (3) VZV art.30 (2) VZV art.14 (2) SVG art.33 (1) VZV art.16 (3) SVG art.26 (2-4) VZV
Warnungsentzug
Sicherungsentzug
Fahreignung
Alkoholabstinenz
Verkehrssicherheit
Bundesrecht
Verwaltungsrecht
Case law1986-01-30
art. 10 (4) SVG

in

112 IV 38

Nach Art. 10 Abs. 4 SVG sind Fahrzeug- und Führerausweis stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Die Pflicht zum Vorweisen steht in engem Zusammenhang mit der Pflicht, sie stets mitzuführen, um die behördliche Zulassung des Fahrzeugs und die Berechtigung des Führers zu überprüfen. Diese Pflicht gilt, solange das Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilnimmt, auch im ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen. Der Führer muss die Ausweise vorweisen, wenn er sich im oder in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet, da dies auf eine aktuelle Teilnahme am Verkehrsgeschehen hinweist. Im vorliegenden Fall sass der Beschwerdeführer um 02:30 Uhr bei eingeschalteter Beleuchtung in seinem auf dem Trottoir parkierten Fahrzeug, was auf eine Teilnahme am Verkehr hindeutete. Da das Trottoir einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung stand, befand sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Die Vorinstanz konnte daher annehmen, dass der Beschwerdeführer den Wagen dorthin gelenkt hatte und wieder wegfahren wollte. Als Verkehrsteilnehmer unterstand er der Kontrolle und musste den Führerausweis vorweisen. Die Weigerung, den Ausweis vorzuzeigen, und das anschließende Entfernen vom Ort der Kontrolle verstießen gegen Art. 10 Abs. 4 SVG.

art.37 (2) SVG art.41 VRV art.1 SVG art.99 (3bis) SVG art.20 VRV art.10 (1) SVG art.19 VRV art.10 (2) SVG
Führerausweis
Verkehrskontrolle
öffentlicher Verkehr
Parkieren
Verkehrsteilnahme
Ausweispflicht
Polizeikontrolle
Case law1981-04-14
art. 10 (3) SVG

in

107 IB 27

Das Bundesgericht analysiert Art. 10 Abs. 3 SVG im Kontext der Befristung von Lernfahrausweisen und deren Verlängerung. Es stellt fest, dass die Befristung zwingend vorgeschrieben ist, jedoch weder die Dauer noch die Folgen des Ablaufs im Gesetz geregelt sind. Der Bundesrat hat daher aufgrund seiner Vollzugskompetenz (Art. 106 Abs. 1 SVG) die Details in Art. 15 VZV geregelt. Die Verlängerung eines Lernfahrausweises setzt voraus, dass der Bewerber plausible Gründe für die Verzögerung angibt, um Zweifel an seiner Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) auszuräumen. Ohne solche Gründe kann eine vertiefte Eignungsprüfung angeordnet werden. Das Gericht bestätigt, dass diese Regelung sinnvoll und zweckmäßig ist, da sie die Verkehrssicherheit gewährleistet.

art.106 (1) SVG art.25 (3) SVG art.15 (2) VZV art.14 (2) SVG
Lernfahrausweis
Befristung
Fahreignung
Verkehrssicherheit
Verlängerung
Eignungsprüfung
Vollzugskompetenz
Case law1980-12-05
art. 10 (4) SVG

in

106 IV 385

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Frage, wann eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegt. Es wird betont, dass sowohl objektive als auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hatte die grobe Verletzung allein aufgrund der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung und der konkreten Gefahr für Dritte angenommen, ohne ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers festzustellen. Das Bundesgericht stellt klar, dass eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowohl objektive (äussere Erscheinungsform, Schwere der Regelverletzung) als auch subjektive Elemente (Rücksichtslosigkeit, schweres Verschulden) erfordert. Es wird auf die Entstehungsgeschichte von Art. 90 Ziff. 2 SVG verwiesen, die zeigt, dass der Gesetzgeber ein schweres Verschulden voraussetzt. Das Urteil hebt hervor, dass die Vorinstanz durch die ausschliesslich objektive Betrachtungsweise Art. 90 Ziff. 2 SVG verletzt hat und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.31 (1) SVG art.99 (3) SVG art.10 (4) SVG art.32 (1) SVG art.48 StGB art.102 (1) SVG art.90 (1) SVG
grobe Verkehrsregelverletzung
objektive Kriterien
subjektive Kriterien
Rücksichtslosigkeit
Schuldprinzip
Verkehrssicherheit
Bussestrafrahmen