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Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

RPG·700

1. Kapitel: Richtpläne der Kantone

Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung

1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.

2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nöti­gen­falls angepasst.

3 Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigen­falls überarbeitet.

Case law2022-10-10
art. 9 (1) RPG

in

1C 471/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 'Stadion 2017' der Stadt Aarau mit Art. 9 Abs. 1 RPG vereinbar ist. Es stellte fest, dass Abweichungen vom kantonalen Richtplan zulässig sind, wenn sie sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es unzumutbar erscheint, den Richtplan förmlich zu ändern. Im vorliegenden Fall wurde die Abweichung als untergeordnet und sachlich gerechtfertigt angesehen, da sie die Realisierung eines Fussballstadions ermöglichte und eine gesamthaft bessere Lösung darstellte. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Nutzungsplanänderung nicht gegen Art. 9 Abs. 1 RPG verstieß.

art.8 (2) RPG art.8a RPG art.24 (2) USG art.31 (2) LSV art.25 (1) USG art.22 USG art.24 (1) USG
Nutzungsplanung
Richtplan
Abweichung
Lärmschutz
Sachliche Rechtfertigung
Untergeordnete Bedeutung
Raumplanungsrecht
Case law2022-05-19
art. 9 (Abs. 1) RPG

in

1C 357/2021

Das Bundesgericht untersuchte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Revision des Energiegesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden, insbesondere Art. 14c Abs. 2 und 3 EnerG/AI, welche die Festsetzung des Windkraftstandorts Honegg im Richtplan erleichtern sollte. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, ein Grundstückseigentümer in der Nähe des geplanten Standorts, mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht legitimiert war, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen anzufechten, da diese lediglich das Verfahren zum Erlass eines Richtplans betrafen und keine unmittelbare Wirkung auf Private entfalteten. Der Richtplan selbst hat nur für Behörden verbindliche Wirkung (Art. 9 Abs. 1 RPG), und Private können erst die Umsetzung im Nutzungsplan anfechten. Daher wurde die Beschwerde als unzulässig abgewiesen.

art.89 (1 lit. b und lit. c) BGG art.82 (lit. b) BGG art.87 (1) BGG art.66 (1) BGG art.68 (3) BGG
Richtplan
Windkraftanlage
Interessenabwägung
Landschaftsschutz
Versorgungssicherheit
Normenkontrolle
unmittelbare Betroffenheit
Case law2020-11-17
art. 9 (1) RPG

in

1C 26/2020

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 RPG und stellte fest, dass der strittige Gestaltungsplan mit der höherrangigen Richtplanung vereinbar ist. Der Beschwerdeführer rügte, dass die im Gestaltungsplan vorgesehene Nutzungsdichte von 236 K/ha die im Richtplan festgelegte mittlere Nutzungsdichte von 100-150 K/ha deutlich überschreite. Das Gericht wies diese Rüge zurück, da Richtpläne zwar grundsätzlich verbindlich sind, aber aus guten Gründen Abweichungen zulassen, insbesondere wenn in der kommunalen Gesamtbetrachtung die Dichtevorgabe insgesamt eingehalten wird. Das Gericht betonte, dass der Richtplan die Nutzungsdichte schematisch und nicht parzellenscharf festlegt und dass eine Differenzierung innerhalb eines Gebiets unter Einhaltung der Dichtevorgaben gestattet ist. Zudem sah der Richtplan für das Bahnhofsgebiet ausdrücklich eine Förderung der Verdichtung vor, was eine höhere Nutzungsintensität rechtfertigt. Das Gericht stellte daher keine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RPG fest.

art.75 (1) BV art.89 (1) BGG art.82 BGG art.16 (1) PBG art.95 BGG art.2 (1) RPG art.29 (2) BV
Raumplanung
Gestaltungsplan
Richtplan
Nutzungsdichte
Bundesrecht
kantonales Recht
Willkür
Case law2020-02-27
art. 9 (1) RPG

in

1C 270/2019

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Zuweisung der Parzelle Nr. HO4277 zur Wohnzone W4 ab, da die Neuzonierung nicht im Widerspruch zum regionalen Richtplan gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG stand. Der Richtplan sieht zwar eine mittlere Dichte vor, doch handelt es sich dabei um grobe, grossräumige Vorgaben, die keinen detaillierten Bezug auf einzelne Parzellen nehmen. Das Verwaltungsgericht hatte zurecht festgestellt, dass die Zuordnung zu einem anderen Zonentyp als dem in der Richtplanung erwähnten zulässig ist, da die Richtplanung einen weiten Spielraum für die Nutzungsplanung lässt. Die Berücksichtigung der Geschichte des Grundstücks und der bestehenden Bebauung sowie die technische Anpassung der Geschosszahlen rechtfertigten die Umzonung. Eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Planungsgrundsätze nach Art. 1 und 3 RPG, war nicht ersichtlich, und das Ermessen der Gemeinde wurde nicht willkürlich ausgeübt.

art.1 RPG art.2 (3) RPG art.3 RPG art.47 RPV
Nutzungsplanung
Richtplan
Zonenplanrevision
Ermessensspielraum
Interessenabwägung
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS)
Arealüberbauung
Case law2019-05-16
art. 9 (1) RPG

in

1C 100/2019

Das Bundesgericht untersuchte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 RPG und stellte fest, dass das räumliche Leitbild der Gemeinde Solothurn nicht behördenverbindlich ist, da die Gemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 3 und 4 PBG/SO keine Möglichkeit mehr hat, die Planungsbehörden zu verpflichten, einzelne Leitsätze zwingend zu berücksichtigen. Das Gericht bestätigte, dass die Aussagen des Stadtpräsidenten zur Nicht-Verbindlichkeit des Leitbilds korrekt waren und keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen vorlagen, die die Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt hätten. Zudem wies das Gericht die Rüge zurück, dass die Stimmbürger über den Inhalt der Abstimmung ungenügend informiert worden seien, da die Einladung zur Gemeindeversammlung ausreichende Informationen enthielt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.34 (2) BV art.4 (2) RPG
Räumliches Leitbild
Behördenverbindlichkeit
Stimmrechtsbeschwerde
Willensbildung
Planungsrecht
Gemeindeversammlung
Informationspflicht
Case law2018-11-12
art. 9 (1) RPG

in

1C 241/2017

Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit von Art. 9 Abs. 1 RPG im Zusammenhang mit der Mutation des Zonenreglements der Gemeinde Muttenz, welche fossil-thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen in Gewerbe- und Industriezonen verbietet. Das Gericht bestätigte, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer raumplanerischen Kompetenzen solche Nutzungen ausschliessen darf, sofern überwiegende raumplanerische Interessen vorliegen. Es stellte fest, dass das Verbot primär raumplanerisch begründet ist, da es die Wohnattraktivität schützt und schädliche Emissionen in angrenzenden Wohngebieten minimiert, und somit mit Bundesrecht vereinbar ist. Die frühere Ausnahmeregelung mit einem hohen Gesamtnutzungsgrad wurde als unverhältnismässig aufgehoben, da sie wirtschaftlich unrealistisch war. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da das Verbot weder die Eigentumsgarantie noch die Wirtschaftsfreiheit verletzt.

art.75 (1) BV art.10 EnG art.94 (1) BV art.89 BV art.49 BV art.29 (2) BV art.26 RPG
Raumplanung
Zonenreglement
fossil-thermische Kraftwerke
Verhältnismässigkeit
Eigentumsgarantie
Wirtschaftsfreiheit
kantonale Richtplanung
Case law2018-11-12
art. 9 (1) RPG

in

1C 240/2017

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Gemeinde Muttenz gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG berechtigt ist, in ihren Gewerbe- und Industriezonen Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zu verbieten, sofern dies überwiegend raumplanerischen Interessen dient. Das Gericht stellte fest, dass das Verbot primär raumplanerisch begründet ist, da es darauf abzielt, die Wohnattraktivität der Gemeinde zu erhalten und die Belastung der angrenzenden Wohngebiete durch Emissionen zu minimieren. Die Entscheidung berücksichtigte den kantonalen Richtplan, der die Erhaltung von Gewerbe- und Industriestandorten mit Störfallrisiken vorsieht, ohne jedoch die Gemeinde zur Zulassung aller möglichen Betriebe zu verpflichten. Das Gericht wies die Beschwerde der CABB AG ab, da das Verbot mit Bundesrecht vereinbar und verhältnismässig sei.

art.75 (1) BV art.26 BV art.3 (3 lit. b) RPG art.29 (2) BV art.49 BV art.27 BV art.26 RPG
Raumplanung
Nutzungsplanung
Fossil-thermische Kraftwerke
Gewerbe- und Industriezonen
Kantonale Richtplanung
Emissionen
Wohnattraktivität
Case law2016-05-13
art. 9 (1) RPG

in

1C 513/2014

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde gegen die Aufhebung von Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 BZR der Gemeinde Luthern, welche den Kiesabbau im Gebiet 'Under Moos' von der vorherigen Ausschöpfung der Gebiete 'Fiechten/Gängli' abhängig machte. Das Gericht stellte fest, dass die Aufhebung dieser Bestimmung nicht gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 RPG verstösst, da die Änderung auf einer hinreichenden Interessenabwägung beruhte und die Dauer der Gültigkeit der ursprünglichen Regelung (rund sieben Jahre) eine Plananpassung nicht ausschloss. Zudem wurde festgehalten, dass die Änderung keine erhebliche Planungsänderung darstellte, sondern lediglich den Zeitpunkt der Nutzung einer bereits ausgeschiedenen Abbauzone betraf. Die Vorinstanzen hatten die Interessenabwägung korrekt durchgeführt, insbesondere unter Berücksichtigung des regionalen Versorgungsengpasses und der Blockade des Abbaus in 'Fiechten/Gängli' aufgrund von Streitigkeiten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.3 (4) RPG art.1 (2 lit. d) RPG art.9 BV art.3 (2) RPG art.9 (1) RPG art.8 BV art.21 (2) RPG art.5 BV
Planbeständigkeit
Interessenabwägung
Kiesabbau
Raumplanungsrecht
Landschaftsschutz
Verfahrenskoordination
Grundrechte
Case law2016-03-23
art. 9 (1) RPG

in

1C 388/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 9 Abs. 1 RPG und stellte fest, dass Richtpläne nur für Behörden verbindlich sind und daher nicht direkt durch Private angefochten werden können. Allerdings können Gemeinden, deren Autonomie durch Richtpläne beeinträchtigt wird, gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde einlegen. Die Bindungswirkung von Richtplänen hängt teilweise vom kantonalen Festsetzungsbeschluss ab, wird jedoch maßgeblich durch die Genehmigungsbefugnis des Bundesrats nach Art. 11 RPG bestimmt. Bei innerkantonalen Planinhalten wirkt die Genehmigung deklaratorisch, während sie bei raumwirksamen Bundesaufgaben konstitutiv ist. Im vorliegenden Fall betraf die Festsetzung eines Heliports eine Bundesaufgabe, weshalb der kantonale Beschluss erst nach einer allfälligen positiven Genehmigung durch den Bundesrat angefochten werden konnte. Daher wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten.

art.82 BGG art.11 (2) RPG art.87 (1) BGG art.89 (2) BGG art.11 (1) RPG art.13 (1) RPG art.60 (1) BV art.90 BGG art.87 BV art.86 (3) BGG art.83 BGG
Richtplan
Bindungswirkung
Genehmigungsbefugnis
Bundesaufgabe
Heliport
Beschwerde
Raumplanung
Case law2014-01-10
art. 9 (1) RPG

in

1C 275/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 9 Abs. 1 RPG und stellte fest, dass Richtplanfestsetzungen zwar für Behörden verbindlich sind, aber keine Rechte oder Pflichten für private Grundeigentümer begründen. Daher stellt der Richtplan keinen mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbaren Hoheitsakt dar. Das Gericht bestätigte die Unzulässigkeit der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtgenehmigung der Richtplanänderung 'Schueppisagger-Baartagger' richtete, da diese keine unmittelbare Rechtswirkung für den Beschwerdeführer entfaltet. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt als unzulässig abgewiesen.

art.36 (3) RPG art.82 BGG art.95 BGG art.66 (1) BGG art.89 (1) BGG art.15 RPG art.68 (1-3) BGG art.83 BGG
Richtplanfestsetzung
Hoheitsakt
Beschwerdeunzulässigkeit
Rechtswirkung
Bauzone
Nicht-Baugebiet
Planungsrecht