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Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

RPG·700

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten

1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.

1bis Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.70

2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.71

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).

Case law2023-01-23
art. 25 (2) RPG

in

1C 12/2022

Das Bundesgericht beurteilte die Umnutzung des Felsenkellers als Klubraum ('Purple Groove Club') als eine bewilligungspflichtige Zweck- und Nutzungsänderung gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG, da sie teilweise ausserhalb der Bauzone liegt und nicht zonenkonform ist. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, obwohl die Umnutzung mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung und die Nachbarschaft verbunden war, insbesondere durch erhöhten Publikumsverkehr und Lärmemissionen. Das Gericht stellte klar, dass für solche Umnutzungen ausserhalb der Bauzone eine kantonale Bewilligung nach Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87 KRG erforderlich ist, unabhängig von der Frage, ob der Wald tangiert wird. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, um ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

art.37a RPG art.24c (2) RPG art.24c (1) RPG art.22 (1) RPG
Bauzone
Nichtbauzone
Zweckänderung
Baubewilligungspflicht
Lärmemissionen
kantonale Bewilligung
Umnutzung
Case law2022-11-23
art. 25 (2) RPG

in

1C 35/2022

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendbarkeit der Kleinsiedlungsverordnung (KSV) auf die Liegenschaft Nr. 553 in Kemmental und der Frage, ob der Regierungsrat des Kantons Thurgau zum Erlass der KSV befugt war. Das Gericht bestätigte die Kompetenz des Regierungsrats gemäss § 43 Abs. 1 KV/TG, da die KSV als Vollziehungsverordnung zur Sicherstellung eines bundesrechtskonformen Baubewilligungsverfahrens für Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen erforderlich war. Die KSV wurde als provisorische Massnahme zur Überbrückung bis zur Anpassung der kommunalen Zonenpläne angesehen und stützte sich auch auf Art. 36 Abs. 2 RPG. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da weder das Gewaltenteilungsprinzip noch die Gemeindeautonomie verletzt wurden und die KSV verhältnismässig war.

art.15 RPG art.27 RPG art.33 RPV art.25 (2) RPG art.36 (2) RPG
Kleinsiedlungsverordnung
Bauzonen
Nichtbauzonen
Regierungsratskompetenz
provisorische Massnahme
Bundesrechtskonformität
Gemeindeautonomie
Case law2022-01-12
art. 25 (2) RPG

in

1C 260/2021

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass das geänderte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach Art. 25 Abs. 2 RPG nicht bewilligungsfähig sei, da es sich um einen Neubau handelte und nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erfüllt waren. Die kantonale Dienststelle hatte die Bewilligung zu Recht verweigert, und die Baubewilligung des Gemeinderats vom 29. Juni 2016 war ohne deren Zustimmung nichtig. Das Gericht wies zudem die Rüge einer konkludenten Zustimmung durch die Dienststelle zurück, da die Bauherrin nicht berechtigterweise auf eine rechtskonforme Bewilligung vertrauen konnte und überwiegende öffentliche Interessen an der Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips entgegenstanden.

art.34b3_b RPV art.24c RPG art.24 RPG
Bauen ausserhalb der Bauzone
Zonenkonformität
Ausnahmebewilligung
Raumplanungsrecht
Trennungsprinzip
Bewilligungsverfahren
Vertrauensschutz
Case law2021-11-30
art. 25 (2) RPG

in

1C 572/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG im Zusammenhang mit einer Baubewilligung für ein ausserhalb der Bauzone liegendes Grundstück. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegner ohne rechtswirksame Baubewilligung bauliche Veränderungen am Gadenhaus vorgenommen hatten, die nicht den bewilligten Plänen entsprachen. Das Gericht hob hervor, dass die kantonale Mitwirkung für bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden kann und die Beschwerdegegner nicht auf die Zustimmung der kommunalen Baukommission vertrauen durften. Es wies darauf hin, dass formell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht legalisiert werden können, grundsätzlich beseitigt werden müssen, um den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu wahren. Das Gericht bestätigte die vom ARE/SZ angeordneten Rückbaumassnahmen und hob die Bewilligung für den Sitzplatz sowie den Verzicht auf den Rückbau weiterer Gartenanlagen auf, da diese gegen die Ziele des Landschaftsschutzes verstossen.

art.5 (1) VBLN art.36 BV art.24c (2) RPG art.42 (3) RPV
Baubewilligung
Nichtbaugebiet
Rückbaumassnahmen
Landschaftsschutz
Vertrauensschutz
Raumplanungsrecht
Verhältnismässigkeit
Case law2021-08-24
art. 25 (2) RPG

in

1C 709/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone der Zustimmung der kantonalen Behörde bedürfen. Die Beschwerdeführer hatten ihre Bauvorhaben in den Jahren 2005, 2006 und 2009 im kommunalen Meldeverfahren genehmigen lassen, obwohl eine kantonale Bewilligung erforderlich war. Das Gericht wies die Berufung auf Vertrauensschutz zurück, da die Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass die Gemeinde nicht allein zuständig war. Zudem wurde die Anordnung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig erachtet, da die Bauten nicht nur nebensächliche Abweichungen darstellten und das öffentliche Interesse an der Einhaltung des raumplanungsrechtlichen Trennungsprinzips überwog.

art.25a (2) RPG art.9 BV art.5 (2 und 3) BV art.22 (1) RPG
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
kantonale Bewilligungspflicht
Vertrauensschutz
Verhältnismässigkeit
raumplanungsrechtliches Trennungsprinzip
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Sorgfaltspflicht
Case law2020-05-08
art. 25 (2) RPG

in

1C 566/2019

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und stellte fest, dass die nicht bewilligten Projektänderungen (Türe und Küche im 'Grosi'-Raum) eine vierte Wohnung schufen, die in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Die Beschwerdeführenden argumentierten, der Raum sei keine eigenständige Wohneinheit, sondern Teil der bewilligten dritten Wohnung, und beriefen sich auf Treu und Glauben aufgrund einer mündlichen Zusage eines Bauamtsmitarbeiters. Das Gericht wies diese Argumente zurück, da die Räumlichkeiten objektiv für eine selbstständige Wohnnutzung geeignet waren und die Zuständigkeit der kantonalen Behörde für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bekannt sein musste. Zudem fehlten die Voraussetzungen für Vertrauensschutz, da die Beschwerdeführenden die geplanten Änderungen nicht vollständig offengelegt hatten. Die Eventualanträge auf Bewilligung unter Auflagen oder teilweise Bewilligung wurden ebenfalls abgewiesen, da sie eine nicht zonenkonforme Nutzung ermöglicht hätten.

art.9 BV art.5 (3) BV art.22 (1) RPG art.34 (3) RPV art.16a (1) RPG art.2 (1) ZWG
Landwirtschaftszone
Zonenkonformität
Bauberwilligung
Treu und Glauben
Vertrauensschutz
Raumplanungsrecht
Nutzungsänderung
Case law2018-12-12
art. 25 (2) RPG

in

1C 62/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 25 Abs. 2 RPG und stellte fest, dass Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen einer Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde bedürfen, unabhängig davon, ob sie zonenkonform sind oder eine Ausnahmebewilligung erfordern. Im vorliegenden Fall befand sich das Bauvorhaben in einer Erhaltungszone, die als Nichtbauzone qualifiziert wurde, da sie primär dem Schutz bestehender Bausubstanz diente und nur begrenzte Umnutzungen zuliess. Da die Gemeinde die Baubewilligung ohne die erforderliche kantonale Zustimmung erteilt hatte, wurde dies als Verstoss gegen Art. 25 Abs. 2 RPG gewertet. Das Gericht hob daher die Baubewilligung auf und wies das Gesuch ab.

art.43a RPV art.15 RPG art.39 (2) RPV art.24d (2) RPG art.18 (1) RPG art.9 (2) ZWG art.33 RPV
Bauzonen
Nichtbauzone
Erhaltungszone
kantonale Zustimmung
Zonenkonformität
Umnutzung
Raumplanungsrecht
Case law2018-12-12
art. 25 (2) RPG

in

145 II 83

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG im Zusammenhang mit der Umnutzung einer Stallbaute zu einer Ferien-/Wochenendbaute in einer Erhaltungszone außerhalb der Bauzone. Die Erhaltungszone 'Nigglisch Hus/Blackter Stafel' wird als Nichtbauzone qualifiziert, da sie nicht den Anforderungen einer Bauzone nach Art. 15 RPG entspricht. Das Gericht betont, dass für Bauvorhaben außerhalb der Bauzone die zuständige kantonale Behörde entscheiden muss, ob sie zonenkonform sind oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die Erhaltungszone wird als bundesrechtswidrig eingestuft, da sie Umnutzungen von Ökonomiebauten zu Wohnzwecken zulässt, was den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts widerspricht. Zudem wird die Bundesrechtskonformität der Erhaltungszone aufgrund veränderter tatsächlicher und rechtlicher Umstände infrage gestellt, was eine vorfrageweise Überprüfung im Baubewilligungsverfahren rechtfertigt.

art.24d (2) RPG art.9 (2) ZWG art.39 (2) RPV art.24d (3) RPG art.18 RPG art.33 RPV
Erhaltungszone
Nichtbauzone
Zonenkonformität
Raumplanungsrecht
Bauzone
Zweitwohnungen
Bundesrechtskonformität
Case law2017-05-30
art. 25 (2) RPG

in

1C 500/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Nichtigerklärung der Baubewilligung vom 5. Mai 2009 für das Grundstück Nr. 155 durch das Obergericht, da der Gemeinderat Dörflingen gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG nicht zuständig war, eine Bewilligung für eine Gartenanlage in der Rebbauzone ausserhalb der Bauzone zu erteilen. Die Zustimmung der kantonalen Behörde (Baudepartement oder Planungs- und Naturschutzamt) war ein unentbehrliches, konstitutiv wirkendes Element der Bewilligung, deren Fehlen die Nichtigkeit der kommunalen Bewilligung zur Folge hatte. Der Zuständigkeitsfehler war schwerwiegend, da eine nachträgliche Bewilligung ausser Betracht fiel und die Gartenanlage nicht zonenkonform war, überwogen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers oder das Interesse an der Rechtssicherheit.

art.92 BGG art.93 (1) BGG art.66 BGG art.82 BGG art.24 RPG art.68 BGG art.90 BGG art.86 (1) BGG
Zuständigkeit
Nichtigkeit
Baubewilligung
Zonenkonformität
Rebbauzone
Kantonale Behörde
Schwerwiegender Mangel
Case law2016-06-01
art. 25 (2) RPG

in

1C 533/2015

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 RPG im Zusammenhang mit einer nachträglichen Baubewilligung für eine Gartenanlage in der Landwirtschaftszone. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, dass die Baubewilligung von 1995 keine Genehmigung für Bauten oder Anlagen außerhalb der Bauzone enthielt und dass für solche Bauten eine kantonale Zustimmung erforderlich gewesen wäre, die nicht eingeholt wurde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer nicht im guten Glauben handelten und sich die Bösgläubigkeit des ursprünglichen Bauherrn anrechnen lassen mussten. Zudem wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Beseitigung illegaler Bauten in der Landwirtschaftszone die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegt.

art.66 BGG art.89 (1) BGG art.100 (1) BGG art.106 (2) BGG art.29 (2) BV art.9 BV art.68 BGG
Baubewilligung
Landwirtschaftszone
Vertrauensschutz
Bösgläubigkeit
öffentliches Interesse
Rückbauverfügung
Verhältnismäßigkeit