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Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

RPG·700

1. Kapitel: Richtpläne der Kantone

Art. 11 Genehmigung des Bundesrates

1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.

2 Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmi­gung durch den Bundesrat verbindlich.

Case law2019-10-17
art. 11 (1) RPG

in

1C 528/2018

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 1 RPG im Kontext der Genehmigung der Südumfahrung Schmitten durch den Kanton Graubünden. Es stellte fest, dass die bundesrätliche Genehmigung des Richtplans für raumwirksame Bundesaufgaben konstitutiv ist, da die Umfahrung Teil des schweizerischen Hauptstrassennetzes ist und Bundesbeiträge beansprucht. Das Gericht wies darauf hin, dass die fehlende Genehmigung des Bundesrats für die Richtplananpassung eine bundesrechtswidrige Grundlage für das Projekt darstellt, da die Südumfahrung materielle Bundesaufgaben betrifft und Inventargebiete von nationaler Bedeutung tangiert. Dennoch liess das Gericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit offen, da die Planung unabhängig davon als bundesrechtswidrig eingestuft wurde.

art.18 (1ter) NHG art.3 NHG art.14 (6) NHV art.18_a (1) NHG art.7 (1) TwwV art.12 (1) NHG art.55 (1) USG
Richtplangenehmigung
Bundesaufgaben
Raumplanung
Naturschutz
Trockenwiesenverordnung
Interessenabwägung
Bundesrechtswidrigkeit
Case law2016-03-23
art. 11 (2) RPG

in

1C 388/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 2 RPG im Kontext der Genehmigung eines kantonalen Richtplans durch den Bundesrat. Es stellte fest, dass bei innerkantonalen Planinhalten die Genehmigung des Bundesrats deklaratorisch wirkt, d.h. die Verbindlichkeit wird bereits durch den kantonalen Beschluss bewirkt, und der Kanton kann diese Teile des Plans vor der bundesrätlichen Genehmigung in Kraft setzen. Hingegen wirkt die Genehmigung des Bundesrats konstitutiv, wenn der Richtplan raumwirksame Aufgaben des Bundes oder der Nachbarkantone betrifft, wobei der kantonale Planbeschluss erst nach einer allfälligen positiven Genehmigung des Bundesrats anfechtbar ist. Im vorliegenden Fall betraf die Festsetzung eines Heliports eine Bundesaufgabe, weshalb die Beschwerde mangels eines anfechtbaren Endentscheids nicht eingetreten wurde.

art.11 RPG art.9 (1) RPG art.87 (1) BGG art.89 (2 lit. c) BGG art.13 (1) RPG art.60 (1) BV art.90 BGG art.82 (lit. b) BGG art.87 BV art.86 (3) BGG art.83 BGG
Richtplan
Genehmigung
Bundesrat
innerkantonal
konstitutiv
deklaratorisch
Heliport
Case law2000-02-21
art. 11 (2) RPG

in

1A.95/1999

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Festlegung der Deponie Briseck im kantonalen Richtplan gemäss Art. 11 Abs. 2 RPG der Genehmigung des Bundesrates bedurfte. Es stellte fest, dass die Richtplanfestsetzung innerkantonal bereits mit der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Luzern wirksam wurde, da die Deponie keine überkantonalen Auswirkungen hatte und somit keine bundesrätliche Genehmigung erforderlich war. Das Gericht wies zudem die Rüge der Beschwerdeführer zurück, dass ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, da sie im Verfahren die Möglichkeit hatten, sich zur Aufnahme der Deponie in den Richtplan zu äussern. Die Kostenfolgen wurden ebenfalls als gerechtfertigt angesehen.

art.47 WaG art.12 WaG art.2 (1) RPG art.5 VwVG
Richtplan
Genehmigungspflicht
überkantonale Auswirkungen
rechtliches Gehör
Kostenfolgen
Deponie
Raumplanung