Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Festlegung der Deponie Briseck im kantonalen Richtplan gemäss Art. 11 Abs. 2 RPG der Genehmigung des Bundesrates bedurfte. Es stellte fest, dass die Richtplanfestsetzung innerkantonal bereits mit der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Luzern wirksam wurde, da die Deponie keine überkantonalen Auswirkungen hatte und somit keine bundesrätliche Genehmigung erforderlich war. Das Gericht wies zudem die Rüge der Beschwerdeführer zurück, dass ihnen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, da sie im Verfahren die Möglichkeit hatten, sich zur Aufnahme der Deponie in den Richtplan zu äussern. Die Kostenfolgen wurden ebenfalls als gerechtfertigt angesehen.
Richtplan
Genehmigungspflicht
überkantonale Auswirkungen
rechtliches Gehör
Kostenfolgen
Deponie
Raumplanung