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Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

RPG·700

1. Titel: Einleitung

Art. 1 Ziele

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und ver­wirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.

2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestre­bun­gen:

a.
die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis.6
die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b.7
kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis.8
die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c.
das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landes­teilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d.
die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e.
die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f.9
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 899; BBl 2010 1049).

9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

Case law2022-10-03
art. 1 RPG

in

1C 554/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 1 RPG im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Mindestwohnanteils von 90 % auf 0 % auf der Parzelle Nr. FL92. Es stellte fest, dass die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG Entscheidungskriterien und Zielvorgaben bilden, die keine absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung gegen andere Planungsgrundsätze abgewogen werden müssen. Das Gericht betonte, dass die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen weitgehend eine Ermessensfrage ist, in die es nur eingreifen kann, wenn das Planungsermessen willkürlich ausgeübt wurde. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine Willkür in der Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, das die öffentlichen Interessen an der planerischen Sicherung einer Privatschule und die privaten Interessen der Grundeigentümerin angemessen berücksichtigt hatte, während die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführer nicht ins Gewicht fielen.

art.97 (1) BGG art.2 (3) RPG art.3 RPG art.29 (2) BV art.9 BV
Planungsrecht
Interessenabwägung
Mindestwohnanteil
Willkürverbot
Nutzungsplanung
Ermessensausübung
Raumplanungsgesetz
Case law2021-04-28
art. 1 (1) RPG

in

147 II 309

Das Bundesgericht prüft, ob die 30-jährige Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch ausserhalb der Bauzone anwendbar ist. Es kommt zum Schluss, dass die Gründe, die 1981 zur Festlegung dieser Frist innerhalb der Bauzone führten (Rechtssicherheit und praktische Schwierigkeiten), ausserhalb der Bauzone nicht in gleicher Weise zutreffen. Die Interessenlage unterscheidet sich wesentlich, da das Bauen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich verboten ist und die Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet (Art. 75 Abs. 1 BV) Vorrang hat. Die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs würde die einheitliche Anwendung des Bundesrechts und den verfassungsmässigen Trennungsgrundsatz in Frage stellen. Besonders wichtige öffentliche Interessen, wie der Schutz des Kulturlands und die Verhinderung der Zersiedlung, gebieten eine konsequente Anwendung des Trennungsgrundsatzes. Spezielle Situationen des Vertrauensschutzes können im Einzelfall berücksichtigt werden, jedoch führt der blosse Zeitablauf nicht zur Duldung illegaler Nutzungen ausserhalb der Bauzone.

art.75 (1) BV art.1 (2) ZGB art.1 (1) RPG art.662 ZGB art.24c RPG
Verwirkungsfrist
Bauzone
Nichtbauzone
Trennungsgrundsatz
Rechtssicherheit
Vertrauensschutz
Raumplanungsrecht
Case law2020-08-25
art. 1 (2) RPG

in

147 II 125

Das Bundesgericht analysiert die Interessenabwägung zwischen Denkmalschutz und innerer Verdichtung im Kontext von Art. 1 Abs. 2 RPG. Es betont, dass die innere Verdichtung ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, jedoch nicht automatisch den Abbruch schutzwürdiger Objekte rechtfertigt. Die Bedeutung des Schutzobjekts ist entscheidend, wobei ältere Siedlungen oft eine geringere Nutzungsdichte aufweisen. Die Stadt Zürich beruft sich auf den kantonalen Richtplan, der sowohl Verdichtung als auch Ortsbildschutz vorsieht. Das Gericht bestätigt, dass das öffentliche Interesse am Erhalt der Gründersiedlung Friesenberg überwiegt, da diese eine hohe architektur- und sozialgeschichtliche Bedeutung hat. Ökologische Aspekte und die Schaffung von günstigem Wohnraum werden als weniger entscheidend eingestuft, da ihre Auswirkungen unklar sind. Die Interessenabwägung der Vorinstanz wird als nicht zu beanstanden erachtet.

art.3 (3) RPG art.1 (2) RPG art.8a (1) RPG art.41 (1) BV art.108 (1) BV
Denkmalschutz
innere Verdichtung
Interessenabwägung
Schutzwürdigkeit
Richtplan
sozialgeschichtliche Bedeutung
Eigentumsgarantie
Case law2020-06-17
art. 1 (1) RPG

in

1C 442/2019

Das Bundesgericht prüfte die Vereinbarkeit der vertraglichen Verpflichtung zur Einzonung des Gebiets Wieschterüti in eine Bauzone gemäss Art. 1 Abs. 1 RPG. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die fehlende Siedlungsqualität der vorhandenen Gebäude und die daraus resultierende Unvereinbarkeit mit dem raumplanerischen Konzentrationsprinzip (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 RPG) sowie den strengen Voraussetzungen für Neueinzonungen nach Art. 15 Abs. 4 RPG beurteilt hatte. Die Vereinbarung von 2005, die eine Einzonung vorsah, wurde als von Anfang an raumplanungsrechtswidrig angesehen, da sie eine Kleinbauzone ausserhalb des Siedlungsgebiets schaffen würde, die gegen die Grundsätze des Raumplanungsrechts verstösst. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Berufung auf Vertrauensschutzinteressen nicht greift, wenn die Kollision mit dem Raumplanungsrecht absehbar war.

art.18 RPG art.16 (1) RPG art.15 (4) RPG art.17 RPG art.24 RPG art.3 RPV art.3 RPG
Raumplanungsrecht
Bauzonenausscheidung
Konzentrationsprinzip
Vertrauensschutz
Kleinbauzone
Siedlungsqualität
Rechtswidrige Vereinbarung
Case law2019-03-14
art. 1 (1) RPG

in

1C 460/2018

Das Bundesgericht untersuchte die Zonenkonformität des geplanten Neubaus einer Betriebsleiterwohnung gemäss Art. 1 Abs. 1 RPG und Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass der Neubau nicht zonenkonform sei, da bereits genügend Wohnraum für die Betriebsleiterfamilie und die abtretende Generation vorhanden sei, einschliesslich der freiwillig abgetretenen Wohnung an den nicht im Betrieb tätigen Bruder. Das Gericht wies die Argumente der Beschwerdeführer zurück, dass der vorhandene Wohnraum unzureichend sei oder dass die Abparzellierung den Wohnbedarf nicht beeinflusse, und betonte den Grundsatz der Trennung zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zur Vermeidung von Zersiedelung. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.89 (1) BGG art.82 BGG art.22 (1) RPG art.22 (2) RPG art.16a (1) RPG art.34 (3) RPV
Zonenkonformität
Landwirtschaftszone
Wohnraum
Raumplanungsrecht
Trennungsgrundsatz
Beschwerde
Bundesgericht
Case law2016-11-09
art. 1 (1) RPG

in

142 I 162

Die Miteigentümergemeinschaft A. und die D. & Co. erhoben Einsprache gegen die Zuweisung ihrer Grundstücke zur Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR der Stadt Luzern. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Zuweisung zur Tourismuszone ihre Wirtschaftsfreiheit verletze, da sie keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe, nicht im öffentlichen Interesse liege, unverhältnismäßig sei und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verstoße. Die Tourismuszone ist in § 35 Abs. 3 und 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vorgesehen, was eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt. Die genaue Abgrenzung der Zone erfolgt im Nutzungsplan, nicht im Reglement. Die Erhaltung von Hotelbauten in touristisch bedeutenden Orten wie Luzern dient einem öffentlichen Interesse, insbesondere in städtebaulich und historisch schutzwürdigen Bereichen wie der Seepromenade. Dies fördert das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 RPG. Die Nutzungsbeschränkung in der Tourismuszone ist verhältnismäßig, da sie eine überwiegende Nutzung als Hotel oder Restaurant vorsieht, aber 20% der Fläche für Wohn- oder Arbeitsnutzungen freistellt. Zudem gibt es eine Ausnahmeregelung für weitere Umnutzungen, um betroffene Hotelbetriebe zu unterstützen. Die Ungleichbehandlung von Hotels in unterschiedlichen Zonen ist sachlich vertretbar, da die Lage und der Charakter der Quartiere unterschiedlich sind. Hotels im Luxussegment wie der Schweizerhof haben eine besondere Bedeutung für das kulturelle Leben der Stadt und den Tourismus.

art.36 BV art.1 (2) RPG art.75 BV art.27 BV art.1 (1) RPG art.3 (3) RPG art.15 RPG art.94 BV
Wirtschaftsfreiheit
Raumplanung
Tourismuszone
öffentliches Interesse
Verhältnismäßigkeit
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
Bau- und Zonenordnung
Case law2016-11-09
art. 1 (1) RPG

in

142 I 162

{'factual_context': 'Die Miteigentümergemeinschaft A. und die D. & Co. erhoben Einsprache gegen die Zuweisung ihrer Grundstücke zur Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR der Stadt Luzern. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Zuweisung zur Tourismuszone ihre Wirtschaftsfreiheit verletze, da sie keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe, nicht im öffentlichen Interesse liege, unverhältnismäßig sei und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verstoße.', 'normative_analysis': {'gesetzliche_Grundlage': 'Die Tourismuszone ist in § 35 Abs. 3 und 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vorgesehen, was eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt. Die genaue Abgrenzung der Zone erfolgt im Nutzungsplan, nicht im Reglement.', 'öffentliches_Interesse': 'Die Erhaltung von Hotelbauten in touristisch bedeutenden Orten wie Luzern dient einem öffentlichen Interesse, insbesondere in städtebaulich und historisch schutzwürdigen Bereichen wie der Seepromenade. Dies fördert das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 RPG.', 'Verhältnismäßigkeit': 'Die Nutzungsbeschränkung in der Tourismuszone ist verhältnismäßig, da sie eine überwiegende Nutzung als Hotel oder Restaurant vorsieht, aber 20% der Fläche für Wohn- oder Arbeitsnutzungen freistellt. Zudem gibt es eine Ausnahmeregelung für weitere Umnutzungen, um betroffene Hotelbetriebe zu unterstützen.', 'Gleichbehandlung_der_Gewerbegenossen': 'Die Ungleichbehandlung von Hotels in unterschiedlichen Zonen ist sachlich vertretbar, da die Lage und der Charakter der Quartiere unterschiedlich sind. Hotels im Luxussegment wie der Schweizerhof haben eine besondere Bedeutung für das kulturelle Leben der Stadt und den Tourismus.'}}

art.36 BV art.1 (2) RPG art.75 BV art.27 BV art.1 (1) RPG art.3 (3) RPG art.15 RPG art.94 BV
Wirtschaftsfreiheit
Raumplanung
Tourismuszone
öffentliches Interesse
Verhältnismäßigkeit
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen
Bau- und Zonenordnung
Case law2016-08-30
art. 1 (2) RPG

in

1C 126/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 RPG, insbesondere der Frage, ob die verdichtete Bauweise gemäss den Zielen des Raumplanungsgesetzes durch die Anrechnung von Fitnessräumen zur Ausnützungsziffer beeinträchtigt wird. Das Gericht stellte fest, dass die Zielsetzung der verdichteten Bauweise nicht schrankenlos gilt, sondern durch den Schutz der Wohnqualität beschränkt wird (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG). Die Kantone und Gemeinden dürfen daher Ausnützungs- oder Überbauungsziffern im Interesse der Wohnqualität setzen. Die Auslegung von Art. 61 lit. l BG als Ausnahme von der allgemeinen Anrechnungspflicht gemäss Art. 60 BG ist nach ihrem Sinn und Zweck zulässig und widerspricht nicht den bundesrechtlichen Planungsgrundsätzen. Die Beschwerdeführerin konnte keine Willkür in der Auslegung der Vorinstanz nachweisen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.

art.89 (1) BGG art.82 BGG art.106 (1) BGG art.95 BGG art.105 (1) BGG
Raumplanungsgesetz
Ausnützungsziffer
Wohnqualität
Fitnessräume
Umnutzungsgefahr
Willkürverbot
Grundrechte
Case law2015-08-04
art. 1 RPG

in

1C 520/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 RPG im Kontext der Gemeindeautonomie und der raumplanerischen Vorgaben. Es stellte fest, dass die Einwohnergemeinde Binningen zwar über Planungsautonomie verfügt, diese jedoch durch höherrangiges Recht, insbesondere Art. 1 RPG und kantonale Vorschriften, begrenzt ist. Das Gericht wies darauf hin, dass Art. 1 RPG vorschreibt, dass Bund, Kantone und Gemeinden für eine haushälterische Bodennutzung, die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie eine geordnete Besiedlung sorgen müssen. Die Gemeinde Binningen hatte in ihrem Zonenreglement für die Zentrumszone lediglich die maximale Gebäude- und Fassadenhöhe festgelegt, ohne ausreichende Vorgaben zur Bau-, Wohn- und Umweltqualität zu machen. Dies entsprach nicht den Anforderungen von Art. 1 RPG und den kantonalen Richtplänen, die eine hohe Siedlungs- und Wohnqualität sowie Quartier- und Umweltverträglichkeit fordern. Das Gericht bestätigte daher die Entscheidung der Vorinstanzen, die die Genehmigung der strittigen Regelung verweigert hatten, da sie die Gemeindeautonomie nicht verletzte und nicht willkürlich war.

art.9 BV art.26 RPG art.50 (1) BV art.14 RPG
Gemeindeautonomie
Raumplanung
Zonenreglement
Bauqualität
Umweltverträglichkeit
Richtplan
Willkürverbot
Case law2015-02-23
art. 1 RPG

in

1C 143/2014

Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerden gegen den Teilzonenplan Nord in Heiden unter Bezugnahme auf Art. 1 RPG, der die Ziele und Grundsätze der Raumplanung festlegt. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde Heiden ihr planerisches Ermessen nicht willkürlich ausgeübt hat, da die Umzonung der Parzellen in die Wohn- und Gewerbezone WG3 aufgrund einer erheblichen Änderung der Verhältnisse (u.a. der Wunsch der Migros, ihren Standort zu vergrößern und zu optimieren) gerechtfertigt war. Die Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse (z.B. Schaffung zeitgemäßer Verkaufsflächen) und privaten Interessen der Beschwerdeführer wurde als sachgerecht beurteilt, wobei das Gericht betonte, dass es nicht oberste Planungsinstanz ist und den Ermessensspielraum der kantonalen Instanzen zu beachten hat. Die Rügen der Beschwerdeführer, darunter die Verletzung der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG) und der Koordinationspflicht (Art. 25a RPG), wurden als unbegründet abgewiesen.

art.3 RPV art.25a RPG art.66 (1) BGG art.21 (2) RPG art.3 RPG art.43 (1 lit. c) LSV art.68 (1 und 2) BGG art.2 (3) RPV
Planbeständigkeit
Interessenabwägung
Ermessensspielraum
Nutzungsplanung
Umzonung
öffentliches Interesse
Raumplanungsrecht