Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

Art. 46a102

1 Hat der Patentbewerber oder der Patentinhaber eine gesetzliche oder vom IGE angesetzte Frist versäumt, so kann er beim IGE die Weiterbehandlung beantragen.103

2 Er muss den Antrag innerhalb von zwei Monaten seit dem Zugang der Benachrichtigung des IGE über das Fristversäumnis einreichen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.104 Innerhalb dieser Fristen muss er zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachholen, gegebenenfalls das Patentgesuch vervollständigen und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlen.

3 Durch die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre. Vorbehalten bleibt Artikel 48.

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen:

a.
der Fristen, die nicht gegenüber dem IGE einzuhalten sind;
b.
der Fristen für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags (Abs. 2);
c.
der Fristen für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs (Art. 47 Abs. 2);
d.
der Fristen für die Einreichung eines Patentgesuchs mit Beanspruchung des Prioritätsrechts und für die Prioritätserklärung (Art. 17 und 19);
e.105
f.
der Frist für die Änderung der technischen Unterlagen
(Art. 58 Abs. 1);
g.106
h.107
von Fristen für das Gesuch um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140f Abs. 1, 146 Abs. 2 und 147 Abs. 3) oder um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 140o Abs. 1) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 140v Abs. 1);
i.
der Fristen, die durch Verordnung festgelegt worden sind und bei deren Überschreitung die Weiterbehandlung ausgeschlossen ist.

102 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 2879; BBl 1993 III 706).

103 Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

104 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

105 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, mit Wirkung seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773).

106 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1).

107 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575 3793; BBl 2013 1).

Case law2003-01-22

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Art. 46a PatG. Der Beschwerdeführer, der als Vertreter der Patentinhaberin eingetragen war, hatte die Löschungsanzeige vom 31. August 2000 nicht weitergeleitet und keinen Weiterbehandlungsantrag gestellt. Stattdessen beantragte er am 1. Dezember 2000 Wiedereinsetzung in den früheren Stand nach Art. 47 PatG. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass das Wiedereinsetzungsgesuch verspätet eingereicht wurde, da die zweimonatige Frist mit der Zustellung der Löschungsanzeige an den Beschwerdeführer ausgelöst wurde und dieser das Wissen der Patentinhaberin zuzurechnen ist. Die Nichtweiterleitung der Löschungsanzeige wurde als schuldhafte Fehlleistung gewertet, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Patentinhaberin über die Situation zu informieren. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Löschungsanzeige
Weiterbehandlungsantrag
Vertreterhaftung
Fristversäumnis
Schuldhafte Fehlleistung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law1956-11-22

Der Ausdruck "Patente angemeldet" erfüllt nicht das Merkmal der Patentberühmung nach Art. 46 Abs. 1 PatG, da er lediglich besagt, dass um die Erteilung von Patenten nachgesucht worden sei, ohne zu behaupten, dass diese bereits erteilt seien. Obwohl die unwahre Ankündigung keinen Straftatbestand des Patentgesetzes erfüllt, enthält sie eine unrichtige Angabe mit dem offensichtlichen Zweck, das eigene Angebot im Wettbewerb zu begünstigen. Daher hätte die Vorinstanz anstelle von Art. 46 PatG richtigerweise Art. 13 lit. b UWG anwenden sollen. Trotz dieses Irrtums ist von einer Rückweisung abzusehen, da die Strafe nicht erhöht werden würde.

Patentberühmung
unlauterer Wettbewerb
irreführende Angaben
Markenberühmung
Straftatbestand
Wettbewerbsrecht
lex specialis