Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

Art. 2871

Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist, die Klage aus Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d indessen nur dem Berechtigten.

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Case law1990-01-24

Die Firma A ist Inhaberin eines Schweizer Patents für ein Verfahren zur Herstellung des Antibiotikums Doxycyclin. Die Firma B stellt Doxycyclin nach einem eigenen Verfahren her und vertreibt es. Firma B reichte eine Teilnichtigkeitsklage gegen das Patent der Firma A ein, um bestimmte Ansprüche des Patents für nichtig erklären zu lassen. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es an einem Interesse der Klägerin an der Klage fehlte. Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Patents nachweist. Dieses Interesse ist eine Prozessvoraussetzung. Ein Interesse ist beachtlich, wenn die Gutheissung der Klage den Kläger vor einer konkreten Gefährdung seiner Rechtslage oder Stellung im Wettbewerb schützt. Es muss nicht aktuell oder unmittelbar sein, sondern kann auch mittelbar oder künftig sein. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Klägerin ihr Interesse einzig damit begründete, dem Verletzungsvorwurf der Beklagten entgehen zu wollen. Da die beantragte Teilnichtigerklärung des Patents den Verletzungsvorwurf nicht entkräften konnte, fehlte es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse.

Nichtigkeitsklage
Feststellungsinteresse
Patentrecht
Wettbewerbsrecht
Prozessvoraussetzung
Rechtsschutzinteresse
Teilnichtigerklärung
Case law1990-01-24

{'factual_context': 'Die Firma A ist Inhaberin eines Schweizer Patents für ein Verfahren zur Herstellung des Antibiotikums Doxycyclin. Die Firma B stellt Doxycyclin nach einem eigenen Verfahren her und vertreibt es. Firma B reichte eine Teilnichtigkeitsklage gegen das Patent der Firma A ein, um bestimmte Ansprüche des Patents für nichtig erklären zu lassen. Das Handelsgericht wies die Klage ab, da es an einem Interesse der Klägerin an der Klage fehlte.', 'normative_analysis': {'Art. 28 PatG': {'definition': 'Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit eines Patents nachweist. Dieses Interesse ist eine Prozessvoraussetzung.', 'requirements': 'Ein Interesse ist beachtlich, wenn die Gutheissung der Klage den Kläger vor einer konkreten Gefährdung seiner Rechtslage oder Stellung im Wettbewerb schützt. Es muss nicht aktuell oder unmittelbar sein, sondern kann auch mittelbar oder künftig sein.', 'case_analysis': 'Das Bundesgericht stellte fest, dass die Klägerin ihr Interesse einzig damit begründete, dem Verletzungsvorwurf der Beklagten entgehen zu wollen. Da die beantragte Teilnichtigerklärung des Patents den Verletzungsvorwurf nicht entkräften konnte, fehlte es an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse.'}}}

Nichtigkeitsklage
Feststellungsinteresse
Patentrecht
Wettbewerbsrecht
Prozessvoraussetzung
Rechtsschutzinteresse
Teilnichtigerklärung
Case law1983-06-08

Die Nichtigkeitsklage nach Art. 28 PatG steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Das Interesse muss auch im Zeitpunkt des Urteils noch vorhanden sein. Fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, wird der Prozess gegenstandslos. Im vorliegenden Fall ist das Streitpatent während des Verfahrens erloschen, weil die Beklagte die Jahresgebühr nicht bezahlt hat. Das Kantonsgericht nahm an, dass die Beklagte weiterhin mit dem erloschenen Patent werben wolle, was unlauteren Wettbewerb darstellen könnte. Die Beklagte bestritt dies und erklärte, sie werde lediglich auf das Erlöschen des Patents hinweisen. Das Bundesgericht entschied, dass die Beklagte bei einer solchen Werbung die teilweise Anerkennung der Nichtigkeit im Prozess erwähnen müsse, um unlauteren Wettbewerb zu vermeiden. Da die Beklagte dies in Kauf nahm, fehlte der Klägerin ein ausreichendes Interesse, den Prozess fortzusetzen. Der Prozess wurde daher als gegenstandslos abgeschrieben.

Nichtigkeitsklage
Rechtsschutzinteresse
Patenterlöschen
unlauterer Wettbewerb
Werbung mit Patenten
Feststellungsinteresse
Prozessgegenstandslosigkeit