Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

Art. 2568

1 Können die nach einem Teilverzicht verbleibenden Patentansprüche nach den Artikeln 52 und 55 nicht im nämlichen Patent bestehen, so muss das Patent entsprechend eingeschränkt werden.

2 Für die wegfallenden Patentansprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, die das Anmeldedatum des ursprünglichen Patentes erhalten.

3 Nach Eintragung des Teilverzichts im Patentregister setzt das IGE dem Patentinhaber eine Frist für den Antrag auf Errichtung neuer Patente nach Absatz 2; nachher erlischt das Antragsrecht.

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

Case law1994-09-16

Das Bundesgericht analysiert Art. 25 PatG im Kontext der Teilnichtigkeit eines Patents und der damit verbundenen Neufassung der Patentansprüche. Es stellt klar, dass bei Teilnichtigkeit eines Patents die verbleibenden Ansprüche neu gefasst werden müssen, um den Schutzbereich zu bestimmen. Dabei wird betont, dass die Neufassung der Ansprüche nicht zwingend sofort erfolgen muss, sondern bis zum rechtskräftigen Urteil aufgeschoben werden kann. Zudem wird ausgeführt, dass die Teilnichtigkeit eines Patents nicht automatisch zur Verletzung des Gebots der Einheitlichkeit der Erfindung führt, sondern dass in solchen Fällen zusätzliche Patente errichtet werden können, die das ursprüngliche Anmeldedatum behalten. Das Gericht betont auch, dass die Bestimmung des Schutzbereichs des eingeschränkten Patents unabhängig von der formalen Neufassung der Ansprüche erfolgt und dass die Verletzungsfrage nach Maßgabe von Art. 66 lit. a PatG zu beurteilen ist.

Teilnichtigkeit
Patentansprüche
Schutzbereich
Einheitlichkeit der Erfindung
Neufassung
Patentverletzung
Verletzungsklage