Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

PatG·232.14

Art. 1648

Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1).

49 SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04

Case law1963-01-14

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsprechung zur Erfindungshöhe gemäß Art. 16 Abs. 1 PatG. Eine Erfindung besitzt Erfindungshöhe, wenn sie über dem liegt, was für einen gut ausgebildeten Fachmann ohne weiteres erreichbar ist. Es gibt eine Zwischenzone zwischen dem Stand der Technik und dem Bereich des Erfinderischen. Die Erfindungshöhe wird anhand des gesamten Standes der Technik zum Zeitpunkt der Patentanmeldung gemessen. Im vorliegenden Fall geht es um eine elektrische Spritzpistole, bei der die Erfindungshöhe für eine spezifische Konstruktion des Schwingankermotors bestritten wird. Das Gericht hält fest, dass ein Spritzpistolenfachmann Kenntnisse über Vibrationsmotoren haben muss, da diese bereits in anderen technischen Gebieten (z.B. elektrische Rasierapparate) bekannt waren. Die Verwendung einer bekannten Konstruktion in einer Spritzpistole rechtfertigt keinen Patentschutz, selbst wenn sie in diesem Bereich neu ist.

Erfindungshöhe
Stand der Technik
Fachmann
Patentschutz
Vibrationsmotor
Spritzpistole
schöpferische Idee
Case law1955-06-14

Das Bundesgericht prüft die Nichtigkeit des Patents Nr. 238 416, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Fehlens von Erfindungshöhe gemäß Art. 16 Ziff. 4 PatG. Die Erfindung besteht in der Aufgabenstellung, einen Markenautomaten mit einer Registrierkasse zu verbinden, sodass bei rabattberechtigten Transaktionen die Markenausgabe automatisch erfolgt. Das Gericht stellt fest, dass die Erfindungshöhe nicht gegeben ist, da die Aufgabenstellung für einen gut ausgebildeten Fachmann im Jahr 1940 naheliegend war. Die Lösung der Aufgabe war mit bekannten Mitteln möglich, und die Aufgabenstellung selbst war nicht erfinderisch. Das Patent wird daher als nichtig erklärt.

Erfindungshöhe
Aufgabenpatent
Patentnichtigkeit
Fachmann
Stand der Technik
Automaten
Registrierkasse
Case law1955-06-14

Das Bundesgericht prüft die Gültigkeit des Patents Nr. 238 416, das einen Automaten zur Ausgabe von Rückvergütungs-Rabattmarken betrifft. Der Erfindungsgedanke besteht darin, den Automaten an eine Registrierkasse anzubauen, um bei rabattpflichtigen Transaktionen automatisch Marken auszugeben, deren Wert mit dem registrierten Betrag übereinstimmt. Die Klägerinnen behaupten, dass die Erfindung in der Aufgabenstellung liegt, während die Beklagten die Nichtigkeit des Patents wegen fehlender Erfindungshöhe und Neuheit geltend machen. Das Gericht bestätigt, dass die Erfindung lediglich in der Aufgabenstellung besteht und keine technischen Lösungsmittel offenbart. Es stellt fest, dass die Aufgabenstellung für einen gut ausgebildeten Fachmann naheliegend war und daher keine Erfindungshöhe aufweist. Das Patent wird als nichtig erklärt, da es keine erfinderische Leistung darstellt, die einen Patentschutz rechtfertigt.

Aufgabenpatent
Erfindungshöhe
Patentnichtigkeitsklage
technischer Fortschritt
Fachmann
Patentschutz
Aufgabenstellung