Das Bundesgericht prüft die Gültigkeit des Patents Nr. 238 416, das einen Automaten zur Ausgabe von Rückvergütungs-Rabattmarken betrifft. Der Erfindungsgedanke besteht darin, den Automaten an eine Registrierkasse anzubauen, um bei rabattpflichtigen Transaktionen automatisch Marken auszugeben, deren Wert mit dem registrierten Betrag übereinstimmt. Die Klägerinnen behaupten, dass die Erfindung in der Aufgabenstellung liegt, während die Beklagten die Nichtigkeit des Patents wegen fehlender Erfindungshöhe und Neuheit geltend machen. Das Gericht bestätigt, dass die Erfindung lediglich in der Aufgabenstellung besteht und keine technischen Lösungsmittel offenbart. Es stellt fest, dass die Aufgabenstellung für einen gut ausgebildeten Fachmann naheliegend war und daher keine Erfindungshöhe aufweist. Das Patent wird als nichtig erklärt, da es keine erfinderische Leistung darstellt, die einen Patentschutz rechtfertigt.
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Erfindungshöhe
Patentnichtigkeitsklage
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Aufgabenstellung