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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung
Art. 811

1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:

1.
bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
2.
einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

Case law2007-12-01
art. 811 (1) OR

in

C 277/05

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 811 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdegegners als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner Position als arbeitgeberähnliche Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, da er die Geschäftsführungskompetenz innehatte und somit kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlag. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 123 V 234) und die analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wurden bestätigt, wonach arbeitgeberähnliche Personen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, selbst wenn sie vorübergehend kein Einkommen erzielten. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Beschwerdegegner ab November 2004 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte, wenn er über die Rechtsfolgen seiner arbeitgeberähnlichen Stellung informiert worden wäre und sich daraufhin aus dem Handelsregister hätte löschen lassen. Die Verwaltung hatte diese Information pflichtwidrig unterlassen, weshalb der Beschwerdegegner ab November 2004 so gestellt wurde, als hätte er die Information erhalten.

art.24 AVIG art.9a AVIG art.27 ATSG art.31 (3 lit. c) AVIG art.71d (2) AVIG
Arbeitslosenentschädigung
arbeitgeberähnliche Person
Geschäftsführungskompetenz
Handelsregister
Missbrauchsverhinderung
Verwaltungspflicht
Rechtssicherheit
Case law2003-04-14
art. 811 (1) OR

in

H 127/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Haftung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 811 Abs. 1 OR, da sie als im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH für die nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträge haftet. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, sie habe faktisch keine Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt, und stellte fest, dass ein einseitiger Rücktritt von der Geschäftsführungspflicht ohne statutarische Grundlage nicht möglich sei. Zudem wurde eine Übertragung der Geschäftsführung auf den Mitgesellschafter X.________ aufgrund dessen Wohnsitzes in der Türkei und fehlender Handelsregistereintragung als unwirksam erachtet. Die Vorinstanz hatte zurecht die Haftung für die Beitragsausstände bis zur Konkurseröffnung bejaht, da die GmbH während ihrer gesamten Bestehenszeit kein geordnetes Beitragswesen geführt hatte.

art.81–8_– AHVV art.813 (1) OR art.811 (2) OR art.14 (1) AHVG art.822 (2) OR art.790 (2) OR art.933 (2) OR art.937 OR art.813 (2) OR art.791 OR art.52 AHVG art.34 AHVV
GmbH-Geschäftsführerhaftung
Sozialversicherungsbeiträge
Handelsregistereintragung
Qualifiziertes Verschulden
Gesellschaftsrecht
Konkurseröffnung
Öffentlichrechtliche Arbeitgeberpflichten
Case law2001-06-08
art. 811 (1) OR

in

C 41/00

Das Bundesgericht analysierte Art. 811 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte und somit gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen war. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 1997 massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hatte und die fehlerhaften Tatbestände, die zur Insolvenz führten, bereits vor der Konkurseröffnung der Holding gesetzt wurden. Daher wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung abgewiesen.

art.31 (3) AVIG art.51 (1) AVIG art.51 (2) AVIG art.716 OR
Insolvenzentschädigung
Geschäftsführer
Arbeitgeberähnliche Stellung
Fehlerhafte Tatbestände
Konkurseröffnung
Oberstes betriebliches Entscheidungsgremium
AVIG
Case law2000-05-29
art. 811 OR

in

126 V 237

Die Stellung eines blossen Gesellschafters einer GmbH begründet für sich allein keine Kontroll- oder Überwachungspflichten. Dies ergibt sich aus Art. 819 Abs. 1 OR, der für von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter lediglich ein Einsichtsrecht vorsieht. Der Gesetzgeber hat keine weitergehenden Pflichten für blosse Gesellschafter normiert, und eine abweichende Auslegung wäre nicht gerechtfertigt. Eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Gesellschafter statutarisch zur Kontrolle verpflichtet ist oder faktisch als Geschäftsführer agiert (faktische Organe). In solchen Fällen können Pflichtverletzungen eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 827 OR in Verbindung mit Art. 754 OR nach sich ziehen. Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie massgebende Entscheide treffen oder die Willensbildung der Gesellschaft beeinflussen, gelten als mit der Geschäftsführung befasst und unterliegen denselben Pflichten wie formell ernannte Organe.

art.814 (1) OR art.14 (1) AHVG art.754 OR art.827 OR art.819 (1) OR art.34 AHVV art.717 OR
GmbH
Gesellschafterhaftung
Kontrollpflicht
faktische Organe
Pflichtverletzung
Verantwortlichkeitsklage
Geschäftsführung
Case law1957-01-28
art. 811 (1.0) OR

in

83 II 53

Das Bundesgericht analysiert die Haftung der Gründer einer GmbH nach Art. 753 OR und Art. 827 OR. Es stellt fest, dass die Gesellschaft (Klägerin) keine Schadenersatzansprüche gegen den Gründer (Beklagten) geltend machen kann, wenn alle Gründer die unrichtigen Angaben in der Bilanz und den Statuten kannten und damit einverstanden waren. Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesellschafter, hat bewusst ein überbewertetes Warenlager und nicht aufgeführte Schulden übernommen. Da beide Gründer (Heggendorn und Weissberg) die relevanten Tatsachen kannten und billigten, liegt kein Schadenersatzanspruch vor (volenti non fit injuria). Die spätere Übertragung der Gesellschaftsanteile ändert daran nichts. Art. 811 Abs. 1 OR wird erwähnt, um die gemeinsame Geschäftsführung der Gesellschafter zu begründen.

art.783 (1) OR art.753 OR art.827 OR art.808 (1) OR
Gründerhaftung
Sacheinlage
Bilanzfälschung
volenti non fit injuria
GmbH-Recht
Schadenersatz
Einwilligung