Art. 752637
637 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
637 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Prospekthaftung gemäss Art. 752 OR und stellte fest, dass für die Haftung nach dieser Bestimmung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen den fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt und dem Schaden des Anlegers nachgewiesen werden muss. Das Gericht betonte, dass der Kläger zwar eine Beweiserleichterung in Form des Wahrscheinlichkeitsbeweises geniesst, die Beweislast für den Kausalzusammenhang jedoch grundsätzlich beim Kläger verbleibt. Eine Beweislastumkehr, wie in der Literatur teilweise vertreten, lehnte das Gericht als systemfremd und gesetzlich nicht vorgesehen ab. Im vorliegenden Fall verneinte das Handelsgericht den natürlichen Kausalzusammenhang, da die Kläger den Kaufentscheid nicht ausreichend auf die Prospektangaben zurückführen konnten, was das Bundesgericht als bindende Tatsachenfeststellung akzeptierte.
Das Bundesgericht prüfte die Prospekthaftung gemäss Art. 752 OR und stellte fest, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblich fehlerhaften Angaben im Emissionsprospekt und dem Schaden der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde. Das Handelsgericht hatte zu Recht unterschieden zwischen direkter und indirekter Kausalität und festgestellt, dass weder die direkte Lektüre des Prospekts noch die durch ihn hervorgerufene Anlagestimmung für die Kaufentscheidung der Beschwerdeführer massgebend waren. Daher verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Verfassungsrecht und wies die staatsrechtliche Beschwerde ab.
Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Prospekthaftung gemäss Art. 752 CO im Zusammenhang mit dem Börsengang der X. AG. Die Kläger, A. und B., machten geltend, dass der Emissionsprospekt unrichtige und irreführende Angaben enthielt, die kausal für ihre Kaufentscheidung und den späteren Schaden waren. Das Gericht prüfte insbesondere den natürlichen und hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen den Prospektangaben und dem Kaufentscheid der Kläger. Es wurde festgehalten, dass der Nachweis des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Prospekthaftung nicht den strikten Beweis, sondern nur den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfordert. Das Gericht bestätigte, dass die Beweislast beim Kläger liegt und keine Beweislastumkehr stattfindet. Im konkreten Fall wurde die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht willkürlich und damit als verbindlich erachtet.
Der Kläger erwarb Aktien der Biber Holding AG nach der Zeichnungsfrist des Prospekts und behauptete, durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt geschädigt worden zu sein. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass der Kläger die Aktien aufgrund anderer Informationsquellen und nicht aufgrund des Prospekts gekauft hatte. Art. 752 CO statuiert eine Prospekthaftung für unrichtige oder unvollständige Angaben. Aktivlegitimiert sind nicht nur die Ersterwerber, sondern auch spätere Käufer, sofern die Angaben im Prospekt kausal für ihren Kaufentschluss waren. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da der Prospekt keinen Einfluss auf den Kaufentschluss des Klägers hatte. Der Kläger behauptete einen direkten Schaden durch den Kauf der Aktien, die bereits im Zeitpunkt des Kaufs weniger wert gewesen seien. Die Gesellschaft war jedoch direkt geschädigt, und der Konkursverwalter hatte bereits Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht. Art. 754 CO regelt die Verantwortlichkeit der Organe einer Gesellschaft für direkte Schäden. Der Kläger konnte keinen direkten Schaden geltend machen, da der Schaden mittelbar durch die Schädigung der Gesellschaft entstand. Die Klagebefugnis der Aktionäre ist eingeschränkt, wenn der Konkursverwalter die Ansprüche der Gesellschaft geltend macht.
{'Art. 752 CO': {'factual_context': 'Der Kläger erwarb Aktien der Biber Holding AG nach der Zeichnungsfrist des Prospekts und behauptete, durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt geschädigt worden zu sein. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass der Kläger die Aktien aufgrund anderer Informationsquellen und nicht aufgrund des Prospekts gekauft hatte.', 'normative_analysis': 'Art. 752 CO statuiert eine Prospekthaftung für unrichtige oder unvollständige Angaben. Aktivlegitimiert sind nicht nur die Ersterwerber, sondern auch spätere Käufer, sofern die Angaben im Prospekt kausal für ihren Kaufentschluss waren. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da der Prospekt keinen Einfluss auf den Kaufentschluss des Klägers hatte.'}, 'Art. 754 CO': {'factual_context': 'Der Kläger behauptete einen direkten Schaden durch den Kauf der Aktien, die bereits im Zeitpunkt des Kaufs weniger wert gewesen seien. Die Gesellschaft war jedoch direkt geschädigt, und der Konkursverwalter hatte bereits Verantwortlichkeitsansprüche geltend gemacht.', 'normative_analysis': 'Art. 754 CO regelt die Verantwortlichkeit der Organe einer Gesellschaft für direkte Schäden. Der Kläger konnte keinen direkten Schaden geltend machen, da der Schaden mittelbar durch die Schädigung der Gesellschaft entstand. Die Klagebefugnis der Aktionäre ist eingeschränkt, wenn der Konkursverwalter die Ansprüche der Gesellschaft geltend macht.'}}
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer hatte sich auf Art. 752 OR (Prospekthaftung) berufen, jedoch stellte das Gericht fest, dass der Prospekt vom 7. April 1994 zum Zeitpunkt des ersten Aktienkaufs im November 1994 bereits überholt und nicht mehr relevant war, da der Beschwerdeführer sich hauptsächlich auf andere Informationsquellen wie Medien und Unternehmensmitteilungen gestützt hatte. Das Obergericht hatte zudem korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich im Verfahren nur auf den Prospekt vom 7. April 1994 bezogen hatte, was nicht als willkürlich angesehen werden konnte. Die Rügen des Beschwerdeführers zur Aktivlegitimation und zur Anwendung von Bundesrecht (z.B. Art. 725 OR, Art. 736 OR, Art. 717 Abs. 2 OR) waren im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht überprüfbar, da sie Fragen der Rechtsanwendung betrafen, die nur im Berufungsverfahren hätten geprüft werden können.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 752 OR im Zusammenhang mit der Prospekthaftung und stellte fest, dass der Kläger als spätererwerber von Aktien der Biber Holding AG nicht aktivlegitimiert sei, da die Angaben im Prospekt nicht kausal für seinen Kaufentschluss waren. Der Kläger hatte die Aktien mehrheitlich lange nach der Zeichnungsfrist erworben und in einer Strafuntersuchung angegeben, dass andere Gründe, wie die Beteiligung von Grossbanken und ein positives Bild der Biber-Gruppe, seinen Kauf motiviert hätten. Daher wies das Gericht die auf Art. 752 OR gestützte Klage ab.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Kantonalbank von Bern gemäss Art. 148 aStGB. Der Beschwerdeführer hatte durch arglistige Täuschung den Reingewinn der Inspectorate manipuliert, indem er Aktionärszuschüsse als Erträge aus realen Geschäften auswies, um die Bank zur Teilnahme am Going Public zu bewegen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dolus eventualis handelte, da er eine mögliche Schädigung der Bank in Kauf nahm. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz korrekt eine strafrechtlich relevante Vermögensgefährdung und den Vorsatz des Beschwerdeführers bejaht hatte.
Die Klägerin, eine Versicherung, macht einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gegen die Erben eines verstorbenen Verwaltungsratsmitglieds einer in Konkurs gefallenen AG geltend. Das Bezirksgericht Zürich erklärte sich für unzuständig, da es die Klage gegen die Erben nicht als von Art. 761 OR erfasst ansah. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Beschluss auf, und das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Art. 761 OR sieht vor, dass Klagen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit beim Gericht am Sitz der Gesellschaft erhoben werden können. Die Frage war, ob dies auch für Klagen gegen die Erben der Verantwortlichen gilt. Das Bundesgericht interpretierte die Vorschrift dahin, dass sie sachlich an die Natur der Klageforderung anknüpft und nicht an die Person des Beklagten. Es argumentierte, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig ist und eine Einschränkung auf die Verantwortlichen selbst nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht. Zudem verfolgte der Gesetzgeber mit der Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstands das Ziel, die gerichtliche Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen zu vereinfachen und Mehrfachprozesse zu vermeiden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt diese Auslegung, da der Gesetzgeber die Durchsetzung von Verantwortlichkeitsansprüchen erleichtern wollte. Schließlich ist die Gesamtrechtsnachfolge der Erben ein weiterer Grund, warum sie sich auch die Besonderheiten der gerichtlichen Geltendmachung entgegenhalten lassen müssen.
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