Art. 711575
575 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
575 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 711 OR im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner, der als Verwaltungsrat einer Firma eingetragen war, hatte seinen Austritt zum 31. Dezember 2004 erklärt, jedoch blieb er aufgrund unterbliebener Löschung im Handelsregister weiterhin eingetragen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner trotz seiner Austrittserklärung die Möglichkeit behielt, seine arbeitgeberähnliche Stellung zu nutzen, was ein Missbrauchsrisiko im Sinne der Rechtsprechung (BGE 123 V 236) darstellte. Daher verneinte das Gericht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Januar 2005, da der Beschwerdegegner nicht nachweislich für eine zeitnahe Löschung im Handelsregister gesorgt hatte und somit die Voraussetzungen für den Ausschluss von der Arbeitslosenentschädigung erfüllt waren.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Art. 52 AHVG haftbar gemacht werden kann, da sie im relevanten Zeitraum (ab 1996) keine Organstellung mehr innehatte. Das Gericht stellte fest, dass ihr tatsächlicher Austritt aus dem Verwaltungsrat der A.________ AG bereits vor 1996 erfolgt war, da sie nachweislich keinen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang hatte und keine Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtsdauer stattfand. Die fehlende Löschung ihres Mandats im Handelsregister gemäss Art. 711 OR und Art. 25a HRegV war dabei nicht entscheidend. Daher wurde die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse abgewiesen.
Das Bundesgericht analysiert die Auslegung von Art. 813 Abs. 1 OR im Vergleich zu Art. 711 Abs. 3 OR. Es stellt fest, dass trotz des unterschiedlichen Wortlauts der beiden Bestimmungen der gleiche gesetzgeberische Wille zugrunde liegt. Die Redaktionskommission habe den Wortlaut von Art. 813 Abs. 1 OR ohne materielle Änderung eingeführt, was auf ein redaktionelles Versehen hindeutet. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass beide Räte eine in der Schweiz wohnhafte, zur Vertretung befugte Person verlangten. Die Praxis der Handelsregisterbehörden, gestützt auf ein Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von 1940, wird als richtig bestätigt, da keine Unzulänglichkeiten nachgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Argumente für eine Änderung dieser Praxis vorbringen.
Das Bundesgericht analysiert Art. 711 Abs. 3 OR im Kontext der Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern einer GmbH. Es stellt fest, dass trotz des unterschiedlichen Wortlauts zwischen Art. 711 Abs. 3 OR (Aktiengesellschaft) und Art. 813 Abs. 1 OR (GmbH) der gleiche gesetzgeberische Wille zugrunde liegt. Die Redaktionskommission habe den Wortlaut von Art. 813 Abs. 1 OR ohne materielle Änderung angepasst, was auf ein redaktionelles Versehen hindeutet. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass beide Räte eine in der Schweiz wohnhafte, vertretungsbefugte Person forderten. Die Praxis der Handelsregisterbehörden, gestützt auf ein Kreisschreiben von 1940, wird als zutreffend bestätigt, da keine Unzulänglichkeiten nachgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Argumente für eine Änderung vorbringen.