Das Bundesgericht analysierte Art. 680 Abs. 2 OR im Kontext von konzerninternen Darlehen und deren Auswirkungen auf die Dividendenausschüttung. Es bestätigte, dass Darlehen an Mutter- oder Schwestergesellschaften, die nicht zu Marktbedingungen gewährt werden, als kapitalschutzrechtlich relevante Ausschüttungen gelten und somit das für Dividenden verfügbare Eigenkapital sperren. Im vorliegenden Fall wurden die Darlehen der B.________ AG an die G.________ BV und die C.________ als nicht marktkonform eingestuft, da sie unbesichert waren und keine schriftlichen Verträge mit klaren Rückzahlungsbedingungen vorlagen. Dies führte dazu, dass das freie Eigenkapital der B.________ AG um den Betrag der Darlehen reduziert wurde und die Dividendenausschüttung von Fr. 28.5 Mio. rechtswidrig war, da nur Fr. 5.52 Mio. hätten ausgeschüttet werden dürfen. Das Gericht wies zudem die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass die Zahlung der Dividende über den Cash Pool die Darlehen tilgte, da der Bilanzstichtag (31. Dezember 2000) für die Bestimmung des ausschüttbaren Kapitals entscheidend ist.
Kapitalschutz
Einlagenrückgewähr
Konzerninterne Darlehen
Dividendenausschüttung
Marktbedingungen
Bilanzstichtag
Cash Pooling