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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Gegenstand
Art. 680

1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.

2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.

Case law2022-03-02
art. 680 (2) OR

in

4A 560/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vollstreckbarerklärung eines englischen Urteils in der Schweiz gegen den schweizerischen Ordre public verstösst, insbesondere im Hinblick auf Art. 680 Abs. 2 OR. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Vollstreckung des Urteils verletze schweizerische Eigenkapitalschutzbestimmungen und das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung, da der Garantievertrag, auf dem das Urteil beruht, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle und das frei verfügbare Eigenkapital der Beschwerdeführerin nicht ausreiche. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine materielle Überprüfung des ausländischen Urteils im Exequaturverfahren unzulässig ist (Art. 45 Nr. 2 LugÜ) und dass die Beschwerdeführerin keine nahestehende Dritte oder Aktionärin im Sinne von Art. 680 OR sei. Daher konnte kein Verstoss gegen den Ordre public festgestellt werden, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.678 (2) OR art.43 (1) LugÜ art.45 (1) LugÜ art.44 LugÜ art.66 (1) BGG art.68 (1) BGG art.34 (1) LugÜ art.74 (1) BGG art.75 BGG art.52 LugÜ art.90 BGG art.38 LugÜ art.72 (2) BGG art.680 (2) OR
Ordre public
Vollstreckbarerklärung
Lugano-Übereinkommen
Eigenkapitalschutz
Garantievertrag
Exequaturverfahren
révision au fond
Case law2021-09-09
art. 680 (2) OR

in

4A 64/2021

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ AG ab und bestätigte die Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 14./19. November 2014 durch die Vorinstanz. Die Vereinbarung wurde nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, wobei der klare Wortlaut der Vereinbarung eine Gesamtforderung von CHF 1'110'000.-- (CHF 170'000.-- gemäss Ziffer 1 und CHF 940'000.-- gemäss Ziffer 2) festlegte, ohne dass ein Vorbehalt hinsichtlich einer Rechenschaftsablegung bestand. Die Beschwerdeführerin konnte nicht hinreichend substantiiert darlegen, dass ein Erklärungsirrtum, eine Übervorteilung oder eine Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR vorlag. Die Vorinstanz hatte zurecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für diese Einwände nicht ausreichend behauptet hatte. Die Teilklage über CHF 30'000.-- wurde daher zu heissen, da eine den eingeklagten Betrag erreichende Restschuld bestand.

art.42 (1) BGG art.106 (1) BGG art.400 OR art.105 (1) BGG art.678 OR
Vergleichsvereinbarung
Vertrauensprinzip
Saldoklausel
Teilklage
Erklärungsirrtum
Rückerstattungsverbot
Substanziierungslast
Case law2019-11-18
art. 680 (2) OR

in

4A 268/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 680 Abs. 2 OR im Kontext der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit von Organen der Swissair und der SAirGroup. Die Klägerin, die Nachlassmasse der Swissair, machte geltend, dass die Beklagten durch die Einführung und den Betrieb eines Cash Pools sowie durch die Gewährung von Festgeld-Darlehen an die SAirGroup gegen das Verbot der Einlagerückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR verstossen hätten. Das Gericht stellte fest, dass die konzerninternen Darlehen ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr marktkonform waren und gegen Art. 680 Abs. 2 OR verstiessen. Allerdings verneinte das Gericht eine Pflichtverletzung der Beklagten, da die Darlehen im Interesse des Konzerns und mittelbar auch im Interesse der Swissair verwendet wurden, was in der Krisensituation als nicht pflichtwidrig angesehen wurde. Zudem fehlte es an einem hinreichend dargelegten Schaden und Kausalzusammenhang.

art.717 (1) OR art.759 (2) OR art.678 (2) OR art.754 (1) OR art.716_a (1) OR
Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
Cash Pool
Einlagerückgewähr
Konzernrecht
Organhaftung
Kapitalschutz
Business Judgment Rule
Case law2016-12-13
art. 680 (2) OR

in

4A 370/2016

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanzen in ihrer Anwendung von Art. 680 Abs. 2 OR, indem es feststellte, dass der Beschwerdegegner nicht Aktionär der Konkursmasse der A.________ AG war und somit keine Passivlegitimation für Ansprüche aus Einlagerückgewähr bestand. Das Gericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass ein Durchgriff auf den Beschwerdegegner als indirekten Aktionär möglich sei, da keine hinreichenden Behauptungen für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorlagen. Die Vorinstanzen hatten zudem zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Beweise für ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erbracht hatte.

art.754 OR art.285 SchKG art.678 (2) OR art.41 OR art.62 OR
Einlagerückgewähr
Passivlegitimation
Aktionär
Durchgriffshaftung
Rechtsmissbrauch
Beweislast
Konkursmasse
Case law2014-10-16
art. 680 (2) OR

in

4A 138/2014

Das Bundesgericht analysierte Art. 680 Abs. 2 OR im Kontext von konzerninternen Darlehen und deren Auswirkungen auf die Dividendenausschüttung. Es bestätigte, dass Darlehen an Mutter- oder Schwestergesellschaften, die nicht zu Marktbedingungen gewährt werden, als kapitalschutzrechtlich relevante Ausschüttungen gelten und somit das für Dividenden verfügbare Eigenkapital sperren. Im vorliegenden Fall wurden die Darlehen der B.________ AG an die G.________ BV und die C.________ als nicht marktkonform eingestuft, da sie unbesichert waren und keine schriftlichen Verträge mit klaren Rückzahlungsbedingungen vorlagen. Dies führte dazu, dass das freie Eigenkapital der B.________ AG um den Betrag der Darlehen reduziert wurde und die Dividendenausschüttung von Fr. 28.5 Mio. rechtswidrig war, da nur Fr. 5.52 Mio. hätten ausgeschüttet werden dürfen. Das Gericht wies zudem die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück, dass die Zahlung der Dividende über den Cash Pool die Darlehen tilgte, da der Bilanzstichtag (31. Dezember 2000) für die Bestimmung des ausschüttbaren Kapitals entscheidend ist.

art.671 (2) OR art.754 OR art.732 OR art.675 (2) OR art.678 OR
Kapitalschutz
Einlagenrückgewähr
Konzerninterne Darlehen
Dividendenausschüttung
Marktbedingungen
Bilanzstichtag
Cash Pooling
Case law2014-10-16
art. 680 (2) OR

in

140 III 533

Die Vorinstanz und das Bundesgericht haben sich ausführlich mit Art. 680 Abs. 2 OR auseinandergesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit konzerninternen Darlehen und deren Auswirkungen auf das freie Eigenkapital. Die Gerichte kamen zum Schluss, dass die Darlehen der Swisscargo AG an die Finance BV und die SAirGroup nicht zu Marktbedingungen gewährt wurden und daher als Aktionärsdarlehen zu qualifizieren sind, die das freie Eigenkapital sperren. Dies führt dazu, dass der für die Dividendenausschüttung verfügbare Betrag reduziert wird. Die Gerichte betonten, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR auch für Darlehen an Schwestergesellschaften gilt, sofern diese nicht zu Drittbedingungen gewährt werden. Zudem wurde diskutiert, ob das Agio als Teil der allgemeinen Reserve frei verwendet werden darf, was nach herrschender Meinung bejaht wurde.

art.671 (2) OR art.659_a (2) OR art.754 OR art.675 (2) OR art.678 OR art.755 OR art.42 OR
Einlagenrückgewähr
Aktionärsdarlehen
Dividendenausschüttung
Kapitalschutz
Cash Pooling
Agio
Konzerngesellschaften
Case law2013-07-01
art. 680 (2) OR

in

4A 248/2012

Das Bundesgericht analysierte Art. 680 Abs. 2 OR im Kontext des Kapitalschutzes und stellte fest, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr eine zentrale Rolle spielt. Die Vorinstanz hatte angenommen, die umstrittene Dividendenausschüttung hätte rechtmässig als à conto- oder Naturaldividende erfolgen können, was das Bundesgericht jedoch verneinte, da die tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage für diese Annahme boten. Insbesondere fehlten Feststellungen dazu, ob eine Verrechnung mit Darlehen an die Alleinaktionärin möglich gewesen wäre oder ob die Ausschüttung als Sachdividende rechtmässig gewesen wäre. Das Bundesgericht hob hervor, dass die Revisionsstelle die Pflicht hat, die Rechtmässigkeit der Dividendenausschüttung zu prüfen und dass eine fehlerhafte Genehmigung zu einer unzulässigen Kapitalentnahme führen kann. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.675 (2) OR art.755 OR art.732 OR
Kapitalschutz
Einlagenrückgewähr
Dividendenausschüttung
Revisionsstelle
Cash Pool
Konzernrecht
Bilanzgewinn
Case law2013-06-13
art. 680 (2) OR

in

6B 748/2012

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz in der Anwendung von Art. 680 Abs. 2 OR, indem es feststellte, dass der Beschwerdeführer durch die Verwendung nicht werthaltiger Sacheinlagen und deren Ersetzung durch nicht werthaltige Aktionärsdarlehen gegen die Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts verstossen habe. Die Vorinstanz hatte zutreffend erkannt, dass die Sacheinlegerinnen mangels Rechtszuständigkeit kein Eigentum an den Sacheinlagen verschaffen konnten und somit das Aktienkapital nicht liberiert wurde. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht auf Rechtsirrtum berufen, da die zentrale Bedeutung des Kapitalschutzes im Aktienrecht eine solche Argumentation ausschliesst. Die Auskünfte der Handelsregisterämter betrafen nicht die Zulässigkeit der Ersetzung von Sacheinlagen durch nicht werthaltige Darlehen, was der Beschwerdeführer nie explizit abgeklärt hatte.

art.97 (1) BGG art.634 (2) OR art.106 (2) BGG art.42 (1 und 2) BGG art.635 OR
Kapitalschutz
Sacheinlage
Aktionärsdarlehen
Rechtsirrtum
Handelsregister
Urkundenfälschung
Schwindelgründung
Case law2011-02-14
art. 680 (2) OR

in

4A 496/2010

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der Verwaltungsrat der X.________ AG durch die Zahlung von insgesamt Fr. 1'006'400.-- an die Aktienkapitalzeichner C.________ sel. und G.________ AG am 6. Dezember 2000 gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR verstossen hat. Das Gericht stellte fest, dass keine unzulässige Kapitalrückzahlung vorlag, da die Zahlungen zur Begleichung von Forderungen dienten, die den beiden Aktionären bereits vor der Kapitalerhöhung gegenüber der Gesellschaft zugestanden hatten und die auch bereits in Betreibung gesetzt worden waren. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung in BGE 87 II 169, wonach die Erfüllung einer solchen Forderung keine verbotene Kapitalrückzahlung darstellt, selbst wenn die Mittel aus einer Barliberierung stammen. Entscheidend ist, dass damit eine reale Schuld der Gesellschaft gegenüber dem Aktionär beglichen wird. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung von Art. 680 Abs. 2 OR festgestellt werden konnte.

art.725 (1) OR art.754 OR art.725 (2) OR art.717 (1) OR
Kapitalschutz
Einlagenrückgewähr
Aktienrecht
Verwaltungsrat
Sanierungsmassnahmen
Fremdkapital
Rechtsprechung
Case law2009-07-08
art. 680 (2) OR

in

2C 533/2008

Das Bundesgericht beurteilte den Fall gemäss Art. 680 Abs. 2 OR als eine verdeckte Gewinnausschüttung durch ein simuliertes Darlehen, das eine faktische Rückzahlung des Eigenkapitals darstellte. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass die Darlehen an die Aktionäre der Z.________ AG betragsmässig mit ihren Aktienanteilen übereinstimmten und im Zusammenhang mit der Umwandlung der GmbH in eine AG standen, was auf eine Scheinliberierung hindeutete. Die zusätzliche Vereinbarung mit der A.________ AG, die den Rückkauf der Aktien und die Tilgung des Darlehens vorsah, bestätigte diese Annahme. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen hatte und die Indizienlage eine verdeckte Gewinnausschüttung rechtfertigte.

art.732 OR art.745 OR art.150 DBG art.20 (1) DBG art.151 DBG
verdeckte Gewinnausschüttung
simuliertes Darlehen
Eigenkapitalrückgewähr
Scheinliberierung
Drittvergleich
steuerbare Einkünfte
Nachsteuerveranlagung