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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

A. Im Allgemeinen
Art. 562

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Case law2002-04-16
art. 562 OR

in

B 79/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hatte, indem es die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin verneinte, da diese nicht im Handelsregister eingetragen war und daher als einfache Gesellschaft qualifiziert wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Rechtsform einer Gesellschaft nicht allein aus dem fehlenden Handelsregistereintrag abgeleitet werden kann, da bei einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft die Partei- und Prozessfähigkeit bereits mit dem Gesellschaftsvertrag beginnt, unabhängig vom Eintrag. Das kantonale Gericht hatte den Sachverhalt unvollständig festgestellt und dabei den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb der Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung der Passivlegitimation zurückgewiesen wurde.

art.552 (2) OR
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Handelsregistereintrag
einfache Gesellschaft
Kollektivgesellschaft
Untersuchungsgrundsatz
Verfahrensverletzung
Case law1990-11-13
art. 562 OR

in

116 II 651

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG haben. Die bisherige Rechtsprechung schließt juristische Personen von diesem Anspruch aus, da sie nicht als 'bedürftig' gelten. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden jedoch als Gesamthandgemeinschaften betrachtet, die in bestimmten Hinsichten wie juristische Personen behandelt werden, aber keine volle Rechtspersönlichkeit besitzen. Das Gericht argumentiert, dass diese Gesellschaften im Außenverhältnis wie juristische Personen auftreten, im Innenverhältnis jedoch als Gesamthandgemeinschaften fungieren. Da die Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden solidarisch haften und ein Urteil gegen die Gesellschaft auch die Gesellschafter unmittelbar betrifft, werden sie in vermögensrechtlicher Hinsicht den natürlichen Personen gleichgestellt. Daher kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage, wenn sowohl die Gesellschaft als auch alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter bedürftig sind. Sind einzelne Gesellschafter in der Lage, die Prozesskosten zu tragen, entfällt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

art.11 ZGB art.594 (1) OR art.6 (3) EMRK art.4 BV art.568 (1) OR
unentgeltliche Rechtspflege
Kollektivgesellschaft
Kommanditgesellschaft
Bedürftigkeit
Gesamthandgemeinschaft
Rechtspersönlichkeit
Prozessarmut
Case law1955-06-14
art. 562 OR

in

81 II 358

Die Klägerin, eine Kollektivgesellschaft, war im Handelsregister gelöscht worden, bevor die Klage eingereicht wurde. Der Beklagte argumentierte, dass die Gesellschaft dadurch ihre Parteifähigkeit verloren habe. Das Bundesgericht widersprach dieser Ansicht und führte aus, dass eine Kollektivgesellschaft unabhängig vom Handelsregistereintrag besteht und erst mit Abschluss der Liquidation oder der Abschichtung endet. Im vorliegenden Fall war die Abschichtung noch nicht abgeschlossen, da die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern noch nicht vollständig erfolgt war. Daher bestand die Gesellschaft weiter und konnte als Partei im Prozess auftreten. Das Gericht betonte, dass die Löschung im Handelsregister keine Auswirkungen auf die Parteifähigkeit hat, solange die Gesellschaft noch Ansprüche oder Verbindlichkeiten hat.

art.2 OR art.127 OR art.579 OR art.589 OR art.413 OR art.1 OR art.400 OR
Parteifähigkeit
Kollektivgesellschaft
Handelsregister
Liquidation
Abschichtung
Vertragsabschluss
Mäklervertrag