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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

2. Bei verschiedenen Rechtsgründen
Art. 51

1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.

2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

Case law2021-11-01
art. 51 (2) OR

in

148 III 11

Das Bundesgericht analysiert die Aktivlegitimation der Klägerin als Gläubigerin im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 2 OR. Es unterscheidet drei Konstellationen von Schädigungen: (1) direkte Schädigung nur des Gläubigers, (2) indirekte Schädigung der Gesellschaft mit Reflexschaden beim Gläubiger, und (3) direkte Schädigung sowohl der Gesellschaft als auch des Gläubigers. Im vorliegenden Fall wird die dritte Konstellation bejaht, da sowohl die Klägerin als auch die C. AG direkt geschädigt sind. Das Gericht betont, dass bei einer aufrecht stehenden Gesellschaft keine Einschränkung der Klagelegitimation des Gläubigers besteht, da keine Konkurrenzsituation vorliegt. Die Klägerin kann sich daher auf Art. 41 OR in Verbindung mit strafrechtlichen Bestimmungen stützen, die dem Gläubigerschutz dienen, wie Veruntreuung und ungetreue Geschäftsführung.

art.87 (3) AHVG art.754 OR art.41 OR art.55 (2) ZGB art.717 OR art.159 StGB
Aktivlegitimation
Direktschaden
Reflexschaden
Konkurs
Gläubigerschutz
Verantwortlichkeitsklage
Schadenersatz
Case law2020-08-27
art. 51 OR

in

4A 29/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 51 OR im Kontext der Anspruchskonkurrenz zwischen einem vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (Bank) und einem Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber D.________ aufgrund unrechtmässiger Abverfügungen. Das Gericht bestätigte, dass Art. 51 OR analog anzuwenden ist, da beide Ansprüche dasselbe Leistungsinteresse (die unrechtmässigen Abverfügungen) betrafen. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass die Zahlung D.________s an die Klägerin nach Art. 147 Abs. 1 OR zur Tilgung des Erfüllungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten führte, soweit sie dasselbe Leistungsinteresse betraf. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Klägerin zurück, da diese die Rechtskraft des titulierten Schadenersatzanspruchs gegen D.________ nicht in Frage stellen konnte und die analoge Anwendung von Art. 51 OR rechtmässig war.

art.87 (2) OR art.114 (2) OR art.147 (1) OR art.419 OR art.62 OR art.85 (1) OR art.86 (1) OR
Anspruchskonkurrenz
Analogie
Schadenersatz
Vertraglicher Erfüllungsanspruch
Rechtskraft
Tilgungswirkung
Bankrecht
Case law2020-07-01
art. 51 (2) OR

in

146 III 362

Das Bundesgericht bestätigt in diesem Urteil die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit dem Regressprivileg der Sozialversicherer nach Art. 75 Abs. 2 ATSG. Es wird klargestellt, dass die Stufenfolge nach Art. 51 Abs. 2 OR nicht nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit Anwendung findet, sondern auch in Fällen, in denen die starre Anwendung der Regel den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht würde. Im konkreten Fall wurde das Gitter ohne die notwendigen Schutzmaßnahmen entfernt, wodurch die handelnden Personen genau die Gefahr schufen, die sich danach realisierte. Das Bundesgericht betont, dass die Stufenfolge von Art. 51 Abs. 2 OR eine Regelbestimmung ist, von der nur im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn die besonderen Umstände dies erfordern. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsposition des Haftpflichtigen durch die Subrogation unberührt bleibt und dieser weder besser noch schlechter gestellt werden soll.

art.75 (2) ATSG art.72 (2) ATSG art.50 OR art.44 (1) OR
Regressprivileg
Sozialversicherungsregress
Stufenfolge
Haftpflicht
Subrogation
Schadenersatz
Innenverhältnis
Case law2020-01-07
art. 51 (2) OR

in

4A 397/2019

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des Regressprivilegs des Arbeitgebers gemäss Art. 51 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 ATSG. Es stellte fest, dass der nicht privilegierte Werkeigentümer nur insoweit haftet, als er im Innenverhältnis mit der Arbeitgeberin den Schaden tragen müsste, wenn kein Regressprivileg bestünde. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht von einer vertraglichen Haftung der Arbeitgeberin ausgegangen war und keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Kaskadenordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR vorlagen. Die Argumente der Beschwerdeführerinnen, die Anwendung von BGE 144 III 319 zu rechtfertigen, wurden als unzutreffend erachtet, da kein vergleichbares Zusammenspiel von Haftungsursachen vorlag.

art.75 (2) ATSG art.55 OR art.44 (1) OR art.328 OR art.101 OR
Regressprivileg
Arbeitgeberhaftung
Kaskadenordnung
Innenverhältnis
Aussenverhältnis
Vertragliche Haftung
Kausalhaftung
Case law2018-12-07
art. 51 (2) OR

in

4A 453/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit einem Regressanspruch der Sozialversicherer gegen eine Haftpflichtversicherung. Der Fall betraf einen Arbeitsunfall, bei dem sich Gas in einem Schacht entzündete und der Geschädigte Verbrennungen erlitt. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin des Geschädigten aufgrund eines Regressprivilegs nach Art. 75 Abs. 2 ATSG nicht haftete, und wendete Art. 51 Abs. 2 OR an, um die interne Haftungsquote zwischen der Arbeitgeberin und der Haftpflichtversicherung zu bestimmen. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass die Haftpflichtversicherung im Innenverhältnis keine Quote zu tragen habe, da die Arbeitgeberin vertraglich vorrangig haftete. Das Bundesgericht hob jedoch die starre Anwendung der Stufenfolge nach Art. 51 Abs. 2 OR teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, da eine hälftige Aufteilung des Schadens zwischen der Arbeitgeberin und der Haftpflichtversicherung gerechtfertigt erschien.

art.75 (2) ATSG art.50 OR art.33 (2) RLG art.34 RLG
Regressanspruch
Haftungsquote
Arbeitsunfall
Sozialversicherung
Haftpflichtversicherung
Vertragliche Haftung
Kausalhaftung
Case law2018-07-12
art. 51 (2) OR

in

144 III 319

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR im Kontext von Regressansprüchen bei Schäden durch Rohrleitungsanlagen. Es wird festgehalten, dass die Stufenfolge nach Art. 51 Abs. 2 OR eine Regelbestimmung ist, von der im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn eine starre Anwendung dem Einzelfall nicht gerecht würde. Im konkreten Fall geht es um einen Schaden, der durch ein Leck in einer Gasleitung verursacht wurde, wobei sich das Gas entzündete, weil der Geschädigte im Schacht rauchte. Das Gericht betont, dass die typische Betriebsgefahr der Rohrleitung sich unabhängig von der Vertragsverletzung der Arbeitgeberin manifestiert hat. Daher ist eine Abweichung von der Stufenfolge gerechtfertigt, um eine hälftige Aufteilung des Schadens zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin vorzunehmen.

art.75 (2) ATSG art.50 OR art.33 (2) RLG art.34 RLG art.51 (1) OR art.61–7_– VVG
Rückgriff
Betriebsgefahr
Kausalhaftung
Rohrleitungsgesetz
Stufenfolge
Schadenersatz
Vertragsverletzung
Case law2018-07-05
art. 51 (2) OR

in

4A 602/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine private Schadenversicherung (Beschwerdeführerin) gemäss Art. 51 Abs. 2 OR Regress gegen eine Haftpflichtversicherung (Beschwerdegegnerin) nehmen kann, nachdem sie für die Unfallfolgen einer Passagierin geleistet hatte. Das Gericht hob hervor, dass die bisherige Rechtsprechung, die den Regress des Schadenversicherers gegen Kausalhaftpflichtige verwehrte, auf dem historischen Willen des Gesetzgebers beruhte, der jedoch nicht mehr zeitgemäss sei. Es wurde festgestellt, dass die überwiegende Lehre und die veränderten äusseren Verhältnisse (Einführung von Gefährdungshaftungstatbeständen) eine Praxisänderung rechtfertigen. Das Gericht folgte der sachlich überzeugenden Lehrmeinung, dass der Versicherer nicht als Haftpflichtiger im Sinne von Art. 50 f. OR behandelt werden sollte, da er den Schaden aus dem Versicherungsvertrag deckt und nicht aus Schadenersatzpflicht. Daher wurde der Regressanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG bejaht, da die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin für die Unfallfolgen kausal haftete. Die Sache wurde zur Prüfung offener Fragen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.41 OR art.61–7_– (1) VVG art.60 (2) SVG art.50 (2) OR
Regressrecht
Schadenversicherung
Haftpflichtversicherung
Kausalhaftung
Praxisänderung
Art. 72 VVG
Art. 51 OR
Case law2018-05-07
art. 51 (2) OR

in

144 III 209

Das Bundesgericht ändert seine bisherige Praxis und entscheidet, dass eine private Schadenversicherung, die Leistungen an eine geschädigte Person erbracht hat, gegen einen Kausalhaftpflichtigen Regress nehmen kann. Bisher wurde dies aufgrund von Art. 51 Abs. 2 OR verneint, da der Versicherer als Haftpflichtiger im Sinne von Art. 50 f. OR behandelt wurde. Die neue Praxis stützt sich auf Art. 72 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer in die Rechte des Geschädigten subrogiert wird, soweit er Entschädigung geleistet hat. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VVG liegt auch bei Kausalhaftung vor, selbst wenn kein Verschulden gegeben ist. Die bisherige Praxis wurde kritisiert, da sie zu einer ungerechten Kostenverteilung führte und den Kausalhaftpflichtigen unnötig entlastete. Die Änderung der Praxis wird mit der zunehmenden Kritik in der Lehre, den geänderten äußeren Verhältnissen und der Einführung zahlreicher Gefährdungshaftungstatbestände begründet.

art.55 OR art.41 OR art.50 (2) OR art.51 (1) OR art.61–7_– (1) VVG art.60 (2) SVG art.72 (1) ATSG
Subrogation
Kausalhaftung
Regressrecht
Versicherungsrecht
Haftpflicht
Gefährdungshaftung
Schadenersatz
Case law2014-08-07
art. 51 (2) OR

in

4A 133/2014

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit einer Regressforderung der Gebäudeversicherung Kanton Zürich gegen den Beschwerdeführer, der einen Brand in seiner Mietwohnung verursacht hatte. Die Vorinstanz hatte den Anspruch der Versicherung auf Subrogation nach § 72 des Zürcherischen Gebäudeversicherungsgesetzes (GebVG) gestützt und den Einwand des Beschwerdeführers, dass Art. 72 Abs. 3 VVG (Regressprivileg) auch auf Mieter anwendbar sei, verworfen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht kantonales Recht anwandte und dass der Mieter nicht in den Kreis der nach Art. 72 Abs. 3 VVG privilegierten Personen fällt, da die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter nicht der engen häuslichen Gemeinschaft entspricht, die das Gesetz schützen will. Eine Willkür in der Anwendung des kantonalen Rechts wurde verneint, da die Auslegung der Vorinstanz weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Norm widersprach.

art.257_b (1) OR art.97 (1) OR art.41 OR art.61–7_– (3) VVG art.257_f (1) OR
Subrogation
Regressforderung
Haftung
Fahrlässigkeit
Versicherungsrecht
Mietrecht
Willkürprüfung
Case law2012-12-03
art. 51 (2) OR

in

4A 656/2011

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Regressanspruch der Versicherung X.________ gemäss Art. 51 Abs. 2 OR ein selbstständiges Recht darstellt, das unabhängig vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten verjährt. Da der Regressanspruch weder vertraglicher Natur noch ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist, wurde die Verjährungsfrist in analoger Anwendung von Art. 67 OR auf ein Jahr festgelegt. Die Verjährung beginnt mit jeder Teil- oder Akontozahlung an den Geschädigten, wodurch die Forderung der Versicherung X.________ bereits am 1. Juli 2009 verjährt war, bevor die Y.________ AG auf die Verjährungseinrede verzichtete. Die Klage wurde daher zu Recht wegen Verjährung abgewiesen.

art.55 OR art.61–7_– (1) VVG art.127 OR art.130 (1) OR art.29 (1) BGG art.60 OR art.67 (1) OR
Regressanspruch
Verjährung
Art. 51 OR
Subrogation
Schadenersatz
Teilzahlung
Richterrecht