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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

III. Zustimmung des Ehegatten
Art. 494

1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgegebenen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

2 …274

3 Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustimmung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbetrag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft umgewandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Verminderung der Sicherheiten bedeutet.

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.275

274 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965).

275 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Case law2015-10-29
art. 494 (1) OR

in

4A 310/2015

Das Bundesgericht entschied, dass die Solidaritätserklärung des Beschwerdegegners als Schuldbeitritt gemäss Art. 494 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist, nicht als formnichtige Bürgschaft. Die Vorinstanz hatte die Erklärung fälschlicherweise als Bürgschaft ausgelegt, da sie den Beschwerdegegner als nicht geschäftsgewandt einstufte und kein Eigeninteresse am Leasingvertrag feststellte. Das Bundesgericht korrigierte dies, indem es festhielt, dass der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat einer Finanzberatungsgesellschaft als geschäftsgewandt gelten musste und sich der klaren Formulierung der Erklärung ('Solidarschuldner mit selbständiger Schuldpflicht') nach Treu und Glauben behaften lassen muss. Zudem bestand ein potentielles Eigeninteresse des Beschwerdegegners am Leasinggeschäft, da er Verwaltungsratsmitglied der Leasingnehmerin war. Daher wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.97 (1) BGG art.18 (1) OR art.492 (1) OR art.147 OR art.105 (1) BGG art.493 (2) OR art.9 BV
Schuldbeitritt
Solidaritätserklärung
Bürgschaft
Formvorschriften
Geschäftsgewandtheit
Vertragsauslegung
Eigeninteresse
Case law2002-03-05
art. 494 (3) OR

in

4C.8/2002

Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit der Bürgschaftsverpflichtungen des Beklagten gemäss Art. 494 Abs. 3 OR und stellte fest, dass die vom Kanton Solothurn nicht geleistete Bürgschaft keine 'erhebliche Verminderung' der für die verbürgte Forderung eingegangenen Sicherheiten darstellte, da sie einen anderen Kredit betraf als den vom Beklagten verbürgten. Die Vorinstanz hatte zudem korrekt festgehalten, dass der Beklagte die Bürgschaften ohne Zustimmung seiner Ehefrau eingegangen war, da er als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat der Hauptschuldnerin handelte. Die Berufung des Beklagten wurde daher abgewiesen.

art.493 (5) OR art.492 (2) OR art.499 (3) OR art.8 ZGB art.493 (1) OR art.27 (2) ZGB art.114 OR
Bürgschaftsrecht
Akzessorietätsprinzip
Bestimmtheitsgebot
Haftungshöchstbetrag
Zustimmungsbedürftigkeit
Handelsregister
Schlechterstellung
Case law1984-12-14
art. 494 (2) OR

in

110 II 484

Die Frage der Zustimmung des Ehegatten nach Art. 494 Abs. 2 OR wurde im Rahmen der Berufung behandelt. Der Beklagte berief sich auf schweizerisches Recht und machte geltend, dass seine Bürgschaftserklärung mangels Zustimmung seiner Ehefrau ungültig sei. Das Appellationsgericht qualifizierte das Zustimmungserfordernis nicht als Formerfordernis, sondern als Beschränkung der Handlungs- bzw. Geschäftsfähigkeit, die sich nach Heimatrecht beurteile. Das Bundesgericht folgte dieser Auffassung und verwies darauf, dass das Zustimmungserfordernis nach herrschender Meinung als Beschränkung der Geschäftsfähigkeit zu qualifizieren sei, die nach dem Heimatrecht des Beklagten (deutsches Recht) zu beurteilen sei. Das deutsche Recht kennt ein solches Erfordernis nicht, weshalb die Einwendung des Beklagten unbegründet war. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte als Kaufmann im Sinne von Art. 494 Abs. 2 OR zu behandeln sei, da er in einer Weise tätig war, die in der Schweiz zu einem Handelsregistereintrag führen würde.

art.494 (2) OR art.177 (3) ZGB art.493 OR
Bürgschaft
Zustimmung des Ehegatten
Handelsregistereintrag
Kaufmannseigenschaft
Heimatrecht
Formvorschriften
Rechtswahl
Case law1984-12-14
art. 494 OR

in

110 II 484

Der Beklagte macht geltend, dass seine Bürgschaftserklärung nach schweizerischem Recht ungültig sei, weil die Zustimmung seiner Ehefrau gemäss Art. 494 OR fehle. Das Bundesgericht prüft, ob das Zustimmungserfordernis als Formerfordernis oder als Beschränkung der Handlungsfähigkeit zu qualifizieren ist. Es folgt der herrschenden Meinung, wonach es sich um eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit handelt, die nach dem Heimatrecht des Beklagten (deutsches Recht) zu beurteilen ist. Da das deutsche Recht keine solche Zustimmungspflicht kennt, ist die Bürgschaftserklärung formgültig. Zudem wird festgestellt, dass der Beklagte als Kaufmann im Sinne von Art. 494 Abs. 2 OR zu behandeln ist, da er in einer Weise tätig ist, die in der Schweiz zu einem Handelsregistereintrag führen würde. Somit entfällt das Zustimmungserfordernis auch nach schweizerischem Recht.

art.494 (2) OR art.177 (3) ZGB art.493 OR
Bürgschaft
Formvorschriften
Rechtswahl
Handelsregistereintrag
Zustimmung des Ehegatten
Internationales Privatrecht
Kaufmannseigenschaft