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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern einseitigen Vertragsänderungen
Art. 270b

1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.

Case law2021-06-05
art. 270_b (1) OR

in

4A 616/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Klage des Vermieters im Anschluss an die Anfechtung einer Mietzinserhöhung durch den Mieter als Feststellungs- oder Gestaltungsklage zu qualifizieren ist. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich um eine Feststellungsklage handelt, da die Mietzinserhöhung gemäss Art. 269d OR auf einem Gestaltungsrecht des Vermieters basiert und die Missbrauchsüberprüfung nach Art. 270b OR lediglich die Missbräuchlichkeit der Rechtsausübung feststellt, ohne unmittelbar in den Vertrag einzugreifen. Das Gericht stützte sich dabei auf die herrschende Lehre und frühere Entscheide, wonach die Klage des Vermieters als Feststellungsklage zu behandeln ist, und wies die Beschwerde der Mieterin ab.

art.29 (1) BV art.209 (1) ZPO art.269_d OR art.6 EMRK art.270_a OR art.58 (1) BGG art.269 OR art.270_e OR art.269_a OR art.211 (2) ZPO art.210 (1) ZPO
Mietzinserhöhung
Feststellungsklage
Gestaltungsrecht
Missbrauchsüberprüfung
Schlichtungsverfahren
Rechtsverzögerung
Bundesgericht
Case law1999-08-23
art. 270_b OR

in

125 III 358

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob eine vertragliche Klausel, die ein Absinken des Mietzinses unter den Anfangsmietzins ausschliesst, mit Art. 270a OR vereinbar ist. Der Mieter hat nach Art. 270a OR das Recht, den Mietzins als missbräuchlich anzufechten und eine Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu verlangen, wenn der Vermieter aufgrund einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen einen übersetzten Ertrag erzielt. Das Gericht stellt fest, dass diese Bestimmung zwingend ist und nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden kann. Insbesondere ist ein absoluter Minimalzins für die Zukunft unzulässig, da dies die gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten beeinträchtigen würde. Die Vertragsfreiheit wird durch die Missbrauchskontrolle nicht beschränkt, aber die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten müssen gewahrt bleiben. Das Gericht lehnt die Auffassung ab, dass ein vertraglicher Ausschluss der Herabsetzung allgemein gültig sei, da dies dem Wortlaut von Art. 270a OR widerspricht. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.

art.270_a OR art.269 OR art.270_b OR art.270_c OR art.270_d OR art.269_b OR art.269_c OR
Mietzinsherabsetzung
Missbrauchskontrolle
Vertragsfreiheit
Zwingendes Recht
Anfechtungsmöglichkeiten
Minimalzins
Kündigungstermin
Case law1997-12-18
art. 270_b (1.0) OR

in

124 III 67

Die relative Berechnungsmethode basiert auf den Prinzipien von Treu und Glauben, der Verwirkung und der Rechtskraft. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob unbestritten gebliebene Mietzinssenkungen durch den Vermieter als bindende Mietzinsfestsetzungen gelten. Das Bundesgericht verneint dies und führt aus, dass die stillschweigende Annahme einer Mietzinsherabsetzung durch den Mieter nicht als Verzicht auf den Anspruch einer weitergehenden Herabsetzung zu verstehen ist. Der Mieter verzichtet nicht auf seinen gesetzlichen Anspruch, eine weitergehende Herabsetzung zu verlangen, wenn er eine angebotene Teilreduktion stillschweigend annimmt. Zudem ist der Mieter nicht verpflichtet, eine Mietzinsherabsetzung als ungenügend anzufechten, da eine begünstigende Anzeige als solche nicht der Anfechtung unterliegt.

art.270_a OR art.270 OR art.6 OR art.13 (4) VMWG art.269_d OR art.257 OR art.18 VMWG
Mietzinsherabsetzung
relative Methode
Vertrauensschutz
Verwirkung
stillschweigende Annahme
Mietrecht
Rechtskraft