Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob eine vertragliche Klausel, die ein Absinken des Mietzinses unter den Anfangsmietzins ausschliesst, mit Art. 270a OR vereinbar ist. Der Mieter hat nach Art. 270a OR das Recht, den Mietzins als missbräuchlich anzufechten und eine Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu verlangen, wenn der Vermieter aufgrund einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen einen übersetzten Ertrag erzielt. Das Gericht stellt fest, dass diese Bestimmung zwingend ist und nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden kann. Insbesondere ist ein absoluter Minimalzins für die Zukunft unzulässig, da dies die gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten beeinträchtigen würde. Die Vertragsfreiheit wird durch die Missbrauchskontrolle nicht beschränkt, aber die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten müssen gewahrt bleiben. Das Gericht lehnt die Auffassung ab, dass ein vertraglicher Ausschluss der Herabsetzung allgemein gültig sei, da dies dem Wortlaut von Art. 270a OR widerspricht. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Mietzinsherabsetzung
Missbrauchskontrolle
Vertragsfreiheit
Zwingendes Recht
Anfechtungsmöglichkeiten
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Kündigungstermin