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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

3. Herabsetzung des Mietzinses
Art. 259d

Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.

Case law2017-07-07
art. 259_d OR

in

8C 39/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen gemäss Art. 259d OR und kantonale Recht (SHG/BS). Der Beschwerdeführer hatte Sozialhilfe für Mietkosten erhalten und später eine Zahlung von Fr. 1000.- vom Vermieter aufgrund eines Vergleichs vor der Schlichtungsstelle erhalten. Das kantonale Gericht wertete diese Zahlung als nachträgliche Mietzinsreduktion, die bei der Sozialhilfebemessung hätte berücksichtigt werden müssen, und forderte die Rückerstattung. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Wertung der Vorinstanz nicht willkürlich war und mit dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe sowie dem Rechtsgrundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung im Einklang stand. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

art.104 (1) OR art.95 BGG art.259_e OR art.105 (1) BGG art.14 KKG art.1 VKKG
Sozialhilfe
Rückerstattung
Mietzinsreduktion
Willkür
ungerechtfertigte Bereicherung
subsidiärer Charakter der Sozialhilfe
Verzugszins
Case law2016-11-08
art. 259_d OR

in

4A 647/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 259d OR im Kontext einer Mietzinsherabsetzung aufgrund eines Mangels an der Mietsache. Die Vorinstanz hatte die Herabsetzungserklärung der Mieter als verspätet abgewiesen, da sie erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte. Das Bundesgericht hob dies auf und stellte klar, dass keine spezifische Frist für die Abgabe der Herabsetzungserklärung besteht. Es betonte, dass die Erklärung auch nach Behebung des Mangels oder Beendigung des Mietverhältnisses abgegeben werden kann, solange der Vermieter vom Mangel wusste und die Mieter sich daran störten. Die Herabsetzung dient dazu, das Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung auszugleichen, und der Vermieter kann sich nicht auf verspätete Geltendmachung berufen, wenn er vom Mangel Kenntnis hatte und die Mieter ihre Unzufriedenheit ausdrückten.

art.267_a OR art.259_b (lit. a) OR art.259_e OR art.257_h (1) OR art.259_g (1) OR
Mietzinsherabsetzung
Mangel
Herabsetzungserklärung
Mietrecht
Dauerschuldverhältnis
Vertrauensschutz
Ungleichgewicht der Leistungen
Case law2016-08-11
art. 259_d OR

in

142 III 557

Die Beschwerde der Mieter betrifft die von ihnen gestützt auf Art. 259d OR geforderte Mietzinsherabsetzung für die Monate Februar, März und April 2011, welche die Vorinstanz mangels einer während der Mietdauer abgegebenen Herabsetzungserklärung abwies. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig umstritten, in welchem Zeitpunkt eine Herabsetzungserklärung spätestens zu erfolgen hat; namentlich, ob sie auch noch nach Vertragsbeendigung abgegeben werden kann. Das Bundesgericht äusserte sich erst einmal zu dieser Rechtsfrage, wobei sie damals nicht entscheidrelevant war. Im Urteil 4C.66/2001 vom 15. Mai 2001 E. 3a hielt es dazu fest: 'Diese Erklärung hat nach einhelliger Lehrmeinung in der Zeit während des Bestehens der Mängel zu erfolgen und muss spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgegeben werden.' Seine Ansicht begründete es einzig mit dem Hinweis auf die einhellige Lehre. In der jetzigen, dritten Auflage ihres Werks halten BISANG UND ANDERE allerdings fest, diese Auffassung des Bundesgerichts lasse sich nicht auf eine einhellige Lehrmeinung abstützen und sei zu restriktiv. Die Lehre ist uneinig, ob es sich bei der Herabsetzung um ein Gestaltungsrecht handelt oder nicht. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Auslegung ergibt, dass keine spezifische Frist für die Abgabe der Herabsetzungserklärung gemäss Art. 259d OR besteht. Diese Erklärung kann daher auch noch abgegeben werden, nachdem der Mangel behoben oder der Vertrag beendet worden ist.

art.259 OR art.2 ZGB art.270_a OR art.267_a OR art.257_g (1) OR art.259_a OR art.259_g (1) OR
Mietzinsherabsetzung
Mängelrechte
Gestaltungsrecht
Vertragsbeendigung
Mietverhältnis
Herabsetzungserklärung
Mietrecht
Case law2016-01-27
art. 259_d OR

in

4A 333/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 259d OR im Kontext eines Mietrechtsstreits, in dem die Mieterin eine Mietzinsherabsetzung aufgrund von Mängeln an der Mietsache forderte. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass eine Mietzinsherabsetzung von Fr. 600.-- ab dem 1. April 2014 gerechtfertigt sei, da die Mängel erst zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Schwere erreicht hätten. Die Mieterin konnte nicht nachweisen, dass die Mängel bereits zum Mietbeginn am 1. November 2011 vorlagen oder dass die gewährte Herabsetzung unangemessen sei. Das Gericht wies daher ihre Beschwerde ab und betonte den Ermessensspielraum der Vorinstanz bei der Festlegung der Herabsetzungshöhe.

art.259_a (1) OR art.112 (1) BGG art.317 (1) ZPO art.318 (2) ZPO art.256 (1) OR art.258 OR
Mietzinsherabsetzung
Mängel
Mietrecht
Ermessensspielraum
Sachverhaltsfeststellung
Beschwerde
Bundesgericht
Case law2015-02-23
art. 259_d OR

in

4A 578/2014

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 259d OR und stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweiswürdigung und die Anwendung des Rechts nicht willkürlich vorgenommen hatte. Die Vorinstanz hatte auf der Grundlage des Gutachtens festgestellt, dass die Schimmelbildung im Mietobjekt auf das mangelhafte Lüftungsverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und keine baulichen Mängel vorlägen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beweiswürdigung nicht offensichtlich unhaltbar war und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorlag. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.405 ZPO art.259_e OR art.29 (2) BV art.141 ZPO art.404 ZPO
Mietrecht
Schimmelbefall
Beweiswürdigung
Willkür
rechtliches Gehör
Mietzinsherabsetzung
Gutachten
Case law2014-02-06
art. 259_d OR

in

4A 125/2014

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin sich beim Abschluss des Mietvertrags in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden habe. Der Irrtum betraf die Behebung der Lärmproblematik vor Mietantritt, die Quelle des Lärms und die Einhaltung der gesetzlichen Lärmgrenzwerte, was sowohl subjektiv als auch objektiv als notwendige Grundlage des Vertrages angesehen wurde. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie die tatsächlichen Umstände gekannt hätte, und dass dies im allgemeinen Geschäftsverkehr ebenfalls als wesentlich erachtet wird. Daher wurde der Mietvertrag als unverbindlich beurteilt.

art.24 (1 Ziff. 4) OR art.82 OR art.23 OR art.259_d OR
Grundlagenirrtum
Mietvertrag
Lärmproblematik
Subjektive Wesentlichkeit
Objektive Wesentlichkeit
Mietzinsreduktion
Vertragsauflösung
Case law2008-04-28
art. 259_d OR

in

1E.12/2007

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 259d OR im Kontext der Entschädigung für übermässige Fluglärm-Immissionen und direkte Überflüge. Es stellte fest, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nur dann besteht, wenn Flugzeuge tatsächlich in die Luftsäule über dem Grundstück eindringen und dies in einer derart geringen Höhe geschieht, dass die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers an der ungestörten Nutzung betroffen werden. Zudem verlangt die Rechtsprechung eine gewisse Regelmässigkeit solcher Überflüge ('passage régulier'). Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch landende Flugzeuge in einer Höhe von rund 132 m regelmässig überflogen wurde, was einen Entschädigungsanspruch begründet. Die Schätzungskommission hatte diesen Anspruch fälschlicherweise verneint, weshalb das Bundesgericht den Entscheid aufhob und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies.

art.116 (1) EntG art.19 (c) EntG art.19 (b) EntG art.667 (1) ZGB art.684 ZGB
Enteignungsrecht
Fluglärm-Immissionen
Direkter Überflug
Entschädigungsanspruch
Regelmässigkeit der Überflüge
Schätzungskommission
Minderwertsentschädigung
Case law2008-04-28
art. 259_d OR

in

1E.20/2007

Das Bundesgericht untersuchte den Entschädigungsanspruch gemäss Art. 259d OR im Zusammenhang mit Fluglärm-Immissionen und direkten Überflügen des Flughafens Zürich. Es bestätigte, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch nur bei direkten Überflügen (Überflug stricto sensu) besteht, wenn Flugzeuge in den dem Grundeigentum zugehörigen Luftraum eindringen und dies in einer Höhe erfolgt, die die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers beeinträchtigt. Dabei ist eine gewisse Regelmässigkeit der Überflüge erforderlich; vereinzelte Überflüge genügen nicht. Die Schätzungskommission hatte die Entschädigung für Überflüge ab Piste 16 abgelehnt, da die Flugzeuge meist östlich vorbeiflogen und eine Höhe von über 200 m erreichten. Für die Südanflüge auf Piste 34 erkannte das Bundesgericht jedoch einen Entschädigungsanspruch an, da die Liegenschaft häufig in einer Höhe von unter 150 m überflogen wurde und die Überflüge in besonders lärmempfindlichen Zeiten stattfanden. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Schätzungskommission zurückgewiesen, da eine schematische Bewertung des Minderwerts erforderlich ist, insbesondere für Ertragsliegenschaften, bei denen der Wertverlust schwer konkretisierbar ist.

art.259_a (1) OR art.684 ZGB art.19 (c) EntG art.19 (b) EntG art.667 (1) ZGB
Enteignungsrecht
Fluglärm
Überflug
Minderwertsentschädigung
Eigentumsverletzung
Schätzungskommission
Regelmässigkeit
Case law2008-04-28
art. 259_d OR

in

134 II 160

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Berechnung der Entschädigung für ein durch Fluglärm belastetes Miethaus. Gemäss Art. 259d OR ist bei Mietobjekten, die Wohnzwecken dienen, eine schematische Beurteilung des fluglärmbedingten Schadens vorzunehmen, da sich Ertragseinbussen erst allmählich zeigen. Die meisten Mieter bleiben trotz Lärmbelastung in ihren Wohnungen, und Mietzinsreduktionen sind schwer durchsetzbar. Daher ist eine konkrete Nachweispflicht des Eigentümers nicht praktikabel. Stattdessen soll die Schätzungskommission eine schematische Bewertung vornehmen, die auch lokale Gegebenheiten berücksichtigt. Das hedonische Modell (MIFLU) ist für selbstgenutztes Wohneigentum anwendbar, nicht jedoch für vermietete Mehrfamilienhäuser. Dennoch kann es als Indikator für die Lärmsituation dienen. Die Entschädigung soll nicht sofort verzinsbar sein, da sich Ertragsverluste erst langsam einstellen.

art.259_a (1) OR
Fluglärm
Entschädigung
Miethäuser
Ertragswertmethode
schematische Beurteilung
Mietzinsreduktion
hedonisches Modell
Case law2006-11-16
art. 259_d OR

in

4C.269/2005

Das Bundesgericht beurteilte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten gemäss Art. 259b lit. a OR als unberechtigt, da kein schwerer Mangel vorlag, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschloss oder erheblich beeinträchtigte. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Beeinträchtigungen durch die Anschläge und den ungeklärten Grossbrand zwar vorhanden, aber nicht von solcher Schwere waren, dass sie dem Beklagten die Weiterführung des Mietverhältnisses objektiv unzumutbar machten. Die Klägerin hatte zudem rasch reagiert und die Sicherheitsmassnahmen ergriffen, sodass die Störungen behoben wurden. Die Mängel wurden insgesamt als leicht bis sehr leicht eingestuft, weshalb eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte auch die Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Art. 266g Abs. 1 OR verneint, da keine ausserordentlich schwerwiegenden Umstände vorlagen, die die Vertragsfortsetzung unzumutbar machten. Die Mietzinsreduktionen gemäss Art. 259d OR wurden teilweise zugebilligt, jedoch in einem vertretbaren Rahmen festgelegt.

art.259_b (lit. a) OR art.258 (1) OR art.259_b (b) OR art.266_g (1) OR art.256 (1) OR art.4 ZGB art.264 (1) OR
Mietrecht
fristlose Kündigung
schwerer Mangel
Unzumutbarkeit
Mietzinsreduktion
Sicherheitsmassnahmen
Beweislast