Art. 165
1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
Das Bundesgericht befasste sich mit der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 165 Abs. 1 OR und bestätigte, dass der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als provisorischer Rechtsöffnungstitel gilt, jedoch keine novierende Wirkung hat und den Bestand der Forderung nicht beweist. Der Beschwerdeführer hatte die Einrede, dass die Forderung nicht an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden sei, glaubhaft zu machen, was ihm jedoch nicht gelang, da seine Behauptungen unsubstantiiert blieben. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanzen die Glaubhaftigkeit des Einwands des Beschwerdeführers nicht willkürlich verneint hatten, und bestätigte die provisorische Rechtsöffnung.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gemäss Art. 165 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Gläubigerin direkt geschädigt wurde (Konstellation 1), wobei auch die Gesellschaft (C.________ AG) durch eine Erhöhung ihrer Verpflichtungen direkt geschädigt wurde (Konstellation 3). Das Gericht betonte, dass ausserhalb des Konkurses keine Einschränkung der Aktivlegitimation des Gläubigers besteht, sofern dieser sich auf eine Norm mit doppelter Schutzwirkung stützen kann. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedoch nicht ausschliesslich auf Art. 717 OR stützen, da diese Bestimmung nur Pflichten gegenüber der Gesellschaft begründet. Stattdessen war sie aktivlegitimiert, soweit sie einen Anspruch aus Art. 41 OR in Verbindung mit Strafnormen zum Gläubigerschutz geltend machte. Das Gericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, da noch offene Fragen zur Aktivlegitimation und zur Substanziierung des Schadens und der Widerrechtlichkeit zu klären waren.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auslegung des Vertrags vom 26. April 2011, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet war, dem Beschwerdegegner einen Teil seiner Darlehensforderung in Höhe von Fr. 105'000.-- abzutreten. Diese Verpflichtung erfüllte der Beschwerdeführer nicht, obwohl er den entsprechenden Betrag vom Beschwerdegegner erhalten hatte. Die Rückzahlung des gesamten Darlehens von Fr. 264'000.-- durch die E.________ AG an den Beschwerdeführer führte dazu, dass auch der dem Beschwerdegegner zustehende Teil zurückbezahlt wurde. Die vom Beschwerdeführer behauptete Abtretung der Forderung scheiterte am fehlenden Schriftformerfordernis gemäss Art. 165 Abs. 1 OR. Die Vorinstanzen hatten zudem keine Willkür in der Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung begangen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG aufgeworfen hat, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Forderungsabtretung und der Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Abtretungserklärung. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht die lückenlose Rechtsnachfolge von Amtes wegen prüfte und die Abtretungserklärung aufgrund fehlender Urkunden über die Einzelzeichnungsberechtigung des Unterzeichners als ungenügend erachtete. Die Beschwerdeführerin hatte keine weiteren Urkunden vorgelegt, die die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners belegen könnten, weshalb das Gericht die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs als willkürfrei bestätigte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls abgewiesen, da keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte nachgewiesen wurde.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Abtretung einer Forderung gemäss Art. 165 Abs. 1 OR unter eine aufschiebende Bedingung gestellt wurde. Der Beschwerdeführer behauptete, der Gläubigerwechsel sei an die Rechtskraft des Urteils im Zivilprozess gebunden, während die Vorinstanz dies verneinte, da der Abtretungsvertrag keine solche Bedingung enthielt und das Verhalten der Zessionarin im Verfahren vor dem Bezirksgericht keine entsprechende Vereinbarung belegte. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder willkürlich waren. Es wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung von Art. 165 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob eine schriftliche Schuldabtretung vorliegt, die die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin für die Geltendmachung von Invalidenleistungen begründet. Das Gericht stellte fest, dass die von den Erben unterzeichneten Dokumente, insbesondere das Bestätigungsschreiben vom 30. September 2017, den Willen der Erben zur Abtretung der Forderungen an die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck bringen und die gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform gemäss Art. 165 Abs. 1 OR erfüllen. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie die Klage mangels Aktivlegitimation abwies, da die Beschwerdeführerin aufgrund der schriftlichen Abtretung allein berechtigt war, die Forderungen einzuklagen.
Das Bundesgericht beurteilte die Gültigkeit der Abtretungsvereinbarung gemäss Art. 165 Abs. 1 OR und stellte fest, dass die irrtümliche Bezeichnung des Schuldners in der 'C.________ AG' statt des tatsächlichen Schuldners B.________ bzw. seines Einzelunternehmens 'C.________' die Nichtigkeit der Abtretung nicht begründet. Das Gericht betonte, dass die Schriftform des Art. 165 OR der Rechts- und Verkehrssicherheit dient und der Schuldner sowie Dritte die abgetretene Forderung hinreichend identifizieren können müssen. Im vorliegenden Fall waren die Forderungen trotz der fehlerhaften Schuldnerbezeichnung aufgrund der detaillierten Angaben in der Abtretungsurkunde klar bestimmbar, weshalb die Abtretung als gültig angesehen wurde. Das Gericht hob hervor, dass der Zweck der Formvorschrift nicht der Übereilungsschutz ist, sondern die Klarstellung, und vermied daher unnötige formale Strenge.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin im Unterleasingvertrag übernommene Haftung als Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR zu qualifizieren sei und somit den Formvorschriften von Art. 493 Abs. 1 OR unterliege. Die Vorinstanz hatte die Vereinbarung als formungültige Bürgschaft eingestuft, da der Höchstbetrag der Haftung nicht in der Urkunde angegeben war. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin die Haftung im eigenen Interesse übernommen hatte, da sie tatsächliche Nutzerin des Flugzeugs war und die Leasingraten nach Verkauf der Tochtergesellschaft direkt bezahlte. Daher entsprach die Rollenverteilung nicht der einer Bürgschaft, und die Formvorschriften von Art. 493 Abs. 1 OR waren nicht anwendbar. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden gemäss Art. 113 IPRG. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Erfüllungsort einer Verpflichtung zur Abtretung einer Forderung nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR am Sitz des Schuldners (hier der Tschechischen Republik) liegt, unabhängig von der Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt hatte. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesgericht analysierte Art. 165 Abs. 1 OR im Kontext der Abtretung einer Forderung im Rahmen einer Erbteilung. Es stellte fest, dass eine wirksame Realteilung gemäss Art. 634 ZGB nur dann vorliegt, wenn die Abtretung der Forderung schriftlich erfolgt ist (Art. 165 Abs. 1 OR). Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, dass eine stillschweigende Vereinbarung der Erben ausreiche, was das Bundesgericht als willkürliche Rechtsanwendung gemäss Art. 393 lit. e ZPO qualifizierte. Da keine schriftliche Abtretung der Abfindungsforderung nachgewiesen wurde, hob das Bundesgericht den Schiedsspruch auf.