Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Aberkennungsklage eingetreten ist. Es stellte fest, dass die Zahlungsvereinbarung vom 31. August bzw. 2. Oktober 2004 eine Novation gemäss Art. 116 OR darstellt, da die Parteien die alten Schuldverhältnisse durch eine neue Gesamtschuld ersetzten. Die Vereinbarung beinhaltete sämtliche Forderungen inklusive einer Pauschale, wodurch eine neue rechtliche Grundlage geschaffen wurde. Die subjektive und objektive Auslegung der Willenserklärungen ergab, dass die Parteien einen animus novandi hatten und das alte Schuldverhältnis beseitigten. Daher handelte es sich bei der Zahlungsvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag, und das Sozialversicherungsgericht war nicht zuständig. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie an das zuständige Gericht weitergeleitet wird.
Novation
Art. 116 OR
Zahlungsvereinbarung
Schuldverhältnis
Privatrechtlicher Vertrag
Zuständigkeit
Rechtsöffnung