Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vom 19. März 2008 berechtigt war, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren vertraglichen Pflichten aus dem Vorvertrag nicht nachkommen könne. Die E-Mail deutete klar auf die definitive Unmöglichkeit des Rückkaufs der Stockwerkeinheit hin, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 108 OR vom Vertrag zurücktreten konnte. Die Vorinstanz hatte zurecht die Beweislast nach Art. 97 OR der Beschwerdeführerin auferlegt, da diese nicht nachweisen konnte, dass sie die Unmöglichkeit des Rückkaufs nicht zu vertreten hatte. Die vertragliche Regelung in Ziff. IV/2.1 des Vorvertrages, die nur die Folgen unverschuldeter Leistungsunmöglichkeit regelte, war daher nicht anwendbar. Stattdessen wurden die Ansprüche der Beschwerdegegnerin nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 97 ff. OR, insbesondere Art. 109 OR, beurteilt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, da diese die Schadensberechnung nicht substantiiert beanstandet hatte.
Vorvertrag
Rücktrittsrecht
Leistungsunmöglichkeit
Beweislast
Vertragliche Pflichten
Schadenersatz
Rückabwicklung