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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

b. Ohne Fristansetzung
Art. 108

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erforderlich:

1.
wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;
2.
wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;
3.
wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.
Case law2022-02-22
art. 108 OR

in

4A 501/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 108 OR im Kontext einer positiven Vertragsverletzung durch die Beklagte, die sich weigerte, weitere Arbeiten an der SMC-Maschine durchzuführen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2015 rechtsgültig gemahnt und nach Ablauf der Fristeten mit Schreiben vom 10. September 2015 rechtsgültig vom Vertrag zurückgetreten sei. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern, weshalb die Klägerin analog Art. 366 Abs. 1 OR zum Rücktritt berechtigt war. Die Klägerin erhielt daher Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung sowie Schadenersatz für bestimmte Positionen, während andere Schadenspositionen mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen wurden.

art.107 OR art.366 (1) OR art.368 OR art.102 (1) OR art.109 OR
Werkvertrag
Leistungsverweigerung
Rücktrittsrecht
Schadenersatz
Mahnung
Vertragsverletzung
Beweislast
Case law2017-09-04
art. 108 (1) OR

in

143 III 495

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob im Fall von Art. 108 Abs. 1 OR eine unverzügliche Verzichtserklärung erforderlich ist. Die Lehre und Rechtsprechung sind hierzu uneinheitlich. Einige Autoren verlangen eine unverzügliche Verzichtserklärung auch bei Art. 108 Abs. 1 OR, da der Gläubiger klarstellen muss, ob er an der Erfüllung festhält oder darauf verzichtet. Andere Autoren sind der Ansicht, dass bei einer eindeutigen Leistungsverweigerung des Schuldners keine unverzügliche Verzichtserklärung erforderlich ist, da der Gläubiger in diesem Fall keine praktische Wahlmöglichkeit mehr hat. Das Bundesgericht hat in früheren Entscheidungen sowohl die Notwendigkeit einer unverzüglichen Verzichtserklärung als auch Ausnahmen davon anerkannt, je nach den Umständen des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Rücktritt mit Verzicht auf die Leistung nicht unverzüglich erklärt hat, obwohl dies spätestens nach der Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2014 hätte geschehen müssen. Die Erklärung erfolgte erst am 22. September 2014 und war somit verspätet. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unberechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten ist.

art.90 (a) ZPO art.107 (2) OR art.6 (2) ZPO art.14 ZPO art.224 (1) ZPO art.6 (3) ZPO art.6 (1) ZPO
Verzichtserklärung
Leistungsverweigerung
Treu und Glauben
Rücktritt vom Vertrag
Unverzüglichkeit
Schuldnerverzug
Handelsregister
Case law2017-04-09
art. 108 (1) OR

in

4A 141/2017

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Handelsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig für die Widerklage war, obwohl die Beschwerdeführerin nicht im Handelsregister eingetragen ist. Das Gericht stellte fest, dass bei Ausübung des Klägerwahlrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO das Handelsgericht auch für eine konnexe Widerklage zuständig ist, selbst wenn die Widerbeklagte nicht im Handelsregister eingetragen ist. Dies begründete das Gericht damit, dass die Konnexität der Klagen eine umfassende Beilegung der Streitigkeit durch das gewählte Gericht ermöglicht und keine Fachkompetenz des Handelsgerichts überschritten wird. Zudem wurde betont, dass der Kläger durch die Wahl des Handelsgerichts auf den doppelten Instanzenzug verzichtet und sich daher nicht über die Zuständigkeit für die Widerklage beschweren kann.

art.108 (1) OR art.75 (2) BGG art.28 OR art.224 (1) ZPO art.6 (3) ZPO art.107 (2) OR
Sachliche Zuständigkeit
Widerklage
Klägerwahlrecht
Konnexität
Handelsregister
Doppelter Instanzenzug
Prozessökonomie
Case law2016-05-23
art. 108 (1) OR

in

2C 348/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ab wann Verzugszinsen auf die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Akontozahlungen für Systemdienstleistungen (SDL) gemäss Art. 108 Abs. 1 OR geschuldet sind. Die Beschwerdeführerinnen, Kraftwerkbetreiberinnen, verlangten Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlungen, während die Vorinstanz den Verzug erst ab dem 10. Februar 2011 annahm, als die Swissgrid die Rückerstattung definitiv verweigerte. Das Gericht bestätigte die Anwendung der privatrechtlichen Verzugsregeln (Art. 102 ff. OR) analog, da keine spezialgesetzliche Regelung vorlag. Es stellte fest, dass die Zahlungen unter Vorbehalt keine Mahnung darstellten und die Swissgrid erst mit ihrem Schreiben vom 9. Februar 2011 unmissverständlich die Rückerstattung verweigerte, wodurch der Verzug ab dem 10. Februar 2011 begann. Die Beschwerdeführerinnen hatten keine Rechtsmittel gegen die Tarifverfügungen ergriffen, was die Annahme eines früheren Verzugstermins ausschloss. Das Gericht verneinte auch einen Anspruch auf Bereicherungs- oder Vergütungszinsen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

art.7 (1) KG art.31_b (2) StromVV art.104 (1) OR art.102 OR art.62 OR
Verzugszinsen
Rückerstattung
Systemdienstleistungen
Mahnung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Verfalltagsabrede
Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis
Case law2016-05-23
art. 108 (1) OR

in

2C 349/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ab wann auf zurückzuerstattenden Akontozahlungen für Systemdienstleistungen (SDL) Zinsen geschuldet sind. Es stellte fest, dass die Verzugszinspflicht analog zu Art. 102 OR erst mit einer Mahnung oder einer unmissverständlichen Verweigerung der Leistung durch den Schuldner eintritt. Im vorliegenden Fall wurde der Verzug erst mit dem Schreiben der Swissgrid vom 9. Februar 2011 ausgelöst, in dem die Rückerstattung definitiv verweigert wurde. Die Zahlungen unter Vorbehalt durch die Beschwerdeführerin reichten nicht aus, um den Verzug auszulösen. Das Gericht verneinte auch einen Anspruch auf Vergütungs- oder Bereicherungszins, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren und keine gesetzliche Grundlage bestand.

art.7 (1) KG art.108 (1) OR art.102 OR art.15 (3) StromVG art.62 OR
Verzugszins
Mahnung
Rückerstattung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Systemdienstleistungen
Stromversorgungsgesetz
Verwaltungsrecht
Case law2016-05-23
art. 108 (1) OR

in

2C 353/2015

Das Bundesgericht analysierte Art. 108 Abs. 1 OR im Kontext der Rückerstattung von ungerechtfertigten Akontozahlungen für Systemdienstleistungen (SDL) durch die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG an die Swissgrid AG. Das Gericht stellte fest, dass eine Mahnung gemäss Art. 108 Abs. 1 OR nur dann entbehrlich ist, wenn der Schuldner unmissverständlich erklärt, nicht leisten zu wollen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht keine solche Erklärung der Swissgrid vor dem 10. Februar 2011, dem Datum eines Schreibens, das als definitive Verweigerung der Rückerstattung interpretiert wurde. Daher wurde der Verzugszinsanspruch der Beschwerdeführerin erst ab diesem Datum bejaht. Das Gericht wies auch die Ansprüche auf Vergütungs- und Bereicherungszinsen zurück, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.

art.7 (1) KG art.7 (2 lit. b) KG art.63 (1) OR art.102 (2) OR art.62 OR art.102 (1) OR art.64 OR art.7 (2 lit. c) KG
Verzugszinsen
Mahnung
Rückerstattung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Verfalltag
Vergütungszins
Bereicherungszins
Case law2016-05-23
art. 108 (1) OR

in

143 II 37

Der Fall betrifft die Rückerstattung von zu Unrecht geleisteten Akontozahlungen für Systemdienstleistungen (SDL) durch Kraftwerkbetreiber an Swissgrid. Die Zahlungen basierten auf einer später als gesetzwidrig erkannten Verordnung (Art. 31b StromVV). Die Hauptstreitfrage betrifft den Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen auf die zurückzuerstattenden Beträge zu zahlen sind, sowie die Höhe dieser Zinsen. Das Gericht analysiert, ob Swissgrid bereits vor dem 10. Februar 2011 in Verzug geraten ist, und prüft dabei die Voraussetzungen für Verzugszinsen nach Art. 102 ff. OR. Es stellt fest, dass keine Mahnung erforderlich war, da Swissgrid mit Schreiben vom 9. Februar 2011 die Rückerstattung definitiv verweigert hatte. Zudem wird geprüft, ob ein Vergütungszins oder Bereicherungszins geschuldet ist. Das Gericht verneint einen Vergütungszins, da die Beschwerdeführerinnen keine Rechtsmittel ergriffen haben, um die Forderung zu bestreiten. Einen Bereicherungszins lehnt es ab, da die Beschwerdegegnerin keine effektiven Zinsen auf die Akontozahlungen bezogen hat und die hypothetische Vermögenssituation der Beschwerdegegnerin ohne die gesetzwidrigen Zahlungen keine Bereicherung darstellt.

art.104 (1) OR art.63 (1) OR art.102 OR art.67 OR art.3 (1) KG art.7 KG art.62 OR
Verzugszinsen
ungerechtfertigte Bereicherung
Rückerstattung
Verwaltungsrecht
Verzug
Mahnung
Bereicherungszins
Case law2013-04-19
art. 108 (1) OR

in

4A 606/2012

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 108 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit einem Werkvertrag zwischen der X.________ AG (Beschwerdeführerin) und der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin). Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Vertrag zu kündigen, da die Beschwerdeführerin trotz Zahlungsaufforderung die 9. Akontozahlung verweigerte und eine Nachfristansetzung unnütz gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin deutlich gemacht hatte, dass sie ohne Anpassung des Zahlungsplans keine weiteren Leistungen erbringen würde. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Handelsgerichts, dass die Kündigung gemäss Art. 108 Abs. 1 OR rechtmässig war, da die Beschwerdeführerin sich im Zahlungsverzug befand und die Beschwerdegegnerin unverzüglich den Rücktritt erklärte.

art.95 BGG art.8 ZGB art.107 (1) OR art.29 (2) BV art.106 (2) BGG art.66 (1) BGG art.107 (2) OR art.68 (2) BGG
Werkvertrag
Zahlungsverzug
Vertragskündigung
Nachfrist
Rücktrittsrecht
Baufortschritt
Akontozahlung
Case law2011-09-20
art. 108 (Ziff. 1) OR

in

4A 232/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR, wonach die Ansetzung einer Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung entbehrlich ist, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer E-Mail vom 10. Juni 2008 eingeräumt hatte, dass sie mit ihrem Konzept keine Möglichkeit mehr sah, die vereinbarte Taktzeit zu erreichen, und somit die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eingestanden hatte. Daher war die Beschwerdegegnerin berechtigt, ohne Ansetzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 108 Ziff. 1 OR in dieser Entscheidung.

art.9 BV art.29 BV art.368 (2) OR art.366 (1) OR art.107 (1) OR art.102 (2) OR
Werkvertrag
Rücktritt
Nachfrist
Verzug
Vertragserfüllung
Unmöglichkeit
Bundesgericht
Case law2011-08-15
art. 108 OR

in

4A 304/2011

Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der E-Mail des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vom 19. März 2008 berechtigt war, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren vertraglichen Pflichten aus dem Vorvertrag nicht nachkommen könne. Die E-Mail deutete klar auf die definitive Unmöglichkeit des Rückkaufs der Stockwerkeinheit hin, weshalb die Beschwerdegegnerin ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 108 OR vom Vertrag zurücktreten konnte. Die Vorinstanz hatte zurecht die Beweislast nach Art. 97 OR der Beschwerdeführerin auferlegt, da diese nicht nachweisen konnte, dass sie die Unmöglichkeit des Rückkaufs nicht zu vertreten hatte. Die vertragliche Regelung in Ziff. IV/2.1 des Vorvertrages, die nur die Folgen unverschuldeter Leistungsunmöglichkeit regelte, war daher nicht anwendbar. Stattdessen wurden die Ansprüche der Beschwerdegegnerin nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 97 ff. OR, insbesondere Art. 109 OR, beurteilt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, da diese die Schadensberechnung nicht substantiiert beanstandet hatte.

art.97 OR art.109 OR
Vorvertrag
Rücktrittsrecht
Leistungsunmöglichkeit
Beweislast
Vertragliche Pflichten
Schadenersatz
Rückabwicklung