Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Anwendung von Art. 106 OR im Zusammenhang mit dem Verzugsschaden bei Geldschulden. Der Kläger, eine Rückversicherungsgesellschaft, verlangte neben den gesetzlichen Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR einen zusätzlichen Schadenersatz gemäss Art. 106 OR. Das Gericht stellte klar, dass der Verzugsschaden nach Art. 106 OR nur dann geschuldet ist, wenn er die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen übersteigt. Die Vorinstanzen hatten den Schaden abstrakt berechnet, indem sie für bestimmte Zeiträume eine höhere Rendite annahmen, während sie für andere Zeiträume auf die gesetzlichen Verzugszinsen abstellten. Das Bundesgericht kritisierte diese Vorgehensweise als bundesrechtswidrig, da der Verzugsschaden als Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand bei rechtzeitiger Erfüllung zu berechnen ist. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind darauf anzurechnen, und der zusätzliche Schaden wird nur dann geschuldet, wenn er diese übersteigt. Die typisierende Betrachtungsweise, dass eine Versicherungsgesellschaft Geldbeträge zinsbringend anlegt, wurde als zulässige Beweiserleichterung anerkannt, sofern sie auf Erfahrungssätzen beruht.
Verzugsschaden
Verzugszinsen
Beweislast
Schadensberechnung
Erfahrungssätze
Art. 106 OR
Art. 104 OR