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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

3. Weiterer Schaden
Art. 106

1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.

Case law2015-08-28
art. 106 (1) OR

in

9C 70/2015

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich seine sachliche Zuständigkeit für die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin betreffend Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht des Kantons Genf zu Recht verneint hat. Es stellte fest, dass die Streitigkeit nicht spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betraf, sondern die rechtliche Grundlage in der Bemessung bzw. den Auszahlungsmodalitäten des Unterhaltsbeitrages lag, wobei sozialversicherungsrechtliche Kinderrenten gemäss Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB zu berücksichtigen sind. Daher wurde die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG verneint, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.107 (1) ZPO art.73 (1) BVG art.66 (1) BGG art.9 BV art.285 (2bis) ZGB art.308 ZPO
Berufliche Vorsorge
Sachliche Zuständigkeit
Schadenersatz
Unterhaltsbeitrag
Kinderrente
Rechtsverfolgungskosten
Sozialversicherungsrecht
Case law2008-03-07
art. 106 (1) OR

in

5A 218/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Gläubigerin einen Anspruch auf definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 106 Abs. 1 OR geltend machen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Umrechnung einer Fremdwährungsforderung in Schweizer Franken gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG keine Novation der Forderung bewirkt, sondern lediglich praktische Gründe hat. Die materielle Rechtslage richtet sich nach dem Schuldstatut, in diesem Fall deutschem Recht, welches über die novierende Wirkung der Umrechnung, den relevanten Zeitpunkt der Anrechnung und die Art der Forderung entscheidet. Da diese Fragen im kantonalen Verfahren nicht thematisiert wurden und die Gläubigerin keinen liquiden Erfüllungsanspruch nachwies, sah das Bundesgericht keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG und wies die Beschwerde ab.

art.103 (1) OR art.86 SchKG art.67 (1) SchKG art.95 BGG art.96 BGG
Fremdwährungsforderung
Umrechnung
Novation
Schuldstatut
Rechtsöffnung
Liquidität
Zwangsvollstreckung
Case law2007-10-05
art. 106 OR

in

4C.81/2007

Das Bundesgericht analysierte Art. 106 OR im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Beklagten, WIR Buchungsaufträge in Bargeld umzuwandeln und für die Bezahlung von Lebensversicherungsprämien zu verwenden. Der Beklagte erfüllte seine vertragliche Pflicht nicht, wodurch die A.________ AG einen Schadenersatzanspruch gemäss Art. 106 OR geltend machen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die A.________ AG zwar einen unbedingten vertraglichen Erfüllungsanspruch von Fr. 171'944.-- hatte, jedoch keine Verzugszinsen oder weiteren Schadenersatz fordern konnte, da der Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden war. Die Klägerin, die durch Zession Rechte der A.________ AG erworben hatte, konnte keine höheren Ansprüche geltend machen als die Zedentin selbst.

art.164 OR art.107 OR art.165 (1) OR
Schadenersatz
Vertragsverletzung
Zession
Verzug
Aktivlegitimation
WIR Buchungsaufträge
Lebensversicherung
Case law2003-05-19
art. 106 OR

in

4C.11/2003

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 106 OR im Zusammenhang mit einem Werkvertragsstreit, bei dem die Kläger und die Beklagte gegenseitige Forderungen geltend machten. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die die Werklohnforderung der Beklagte für Regiearbeiten auf Fr. 45'000.-- reduzierte, da ein Teil der Arbeiten bereits in den Leistungspositionen des Werkvertrags enthalten war. Die Kläger rügten eine Verletzung von Art. 8 ZGB, da die Vorinstanz die Regiearbeiten ohne detaillierte Beweisaufnahme pauschal anerkannt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da die Vorinstanz die Beweise nach bundesrechtlichen Vorgaben gewürdigt hatte und die Schätzung des Gerichtsexperten als plausibel erachtete. Zudem korrigierte das Bundesgericht ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, bei dem eine Regierechnung doppelt berücksichtigt worden war, und erhöhte den den Klägern zugesprochenen Betrag um Fr. 583.40. Die Berufung und die Anschlussberufung wurden im Übrigen abgewiesen.

art.8 ZGB art.102 OR
Werkvertrag
Regiearbeiten
Beweiswürdigung
Art. 8 ZGB
Art. 106 OR
offensichtliches Versehen
Berufungsverfahren
Case law2002-07-10
art. 106 OR

in

5C.122/2002

Das Bundesgericht befasste sich mit der Erläuterung des Urteils vom 14. August 2000, das das obergerichtliche Urteil vom 13. März 1998 bestätigte. Die Klägerin beantragte eine präzisere Formulierung der Gegenleistung, nämlich die Herausgabe spezifischer Aktienzertifikate der G.________ Holding AG und A.________ Ltd. anstelle der allgemein formulierten 'Aktien'. Das Gericht stellte fest, dass ein offensichtliches Versehen vorlag, da die 'Personal Guarantee' eindeutig auf Aktien der G.________ Holding AG verwies. Es bestätigte, dass die Parteien mit dem Begriff 'Aktien' auch 'Aktienzertifikate' meinten, und präzisierte die herauszugebenden Pfandgegenstände. Zudem wurde das Erläuterungsbegehren des Beklagten gutgeheissen, da der Währungsschaden als Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR ebenfalls Zug um Zug gegen die Herausgabe der Pfandgegenstände zu bezahlen ist.

art.104 OR
Erläuterungsverfahren
Personal Guarantee
Währungsschaden
Verzugsschaden
Aktienzertifikate
Zug-um-Zug-Leistung
Bundesgerichtliche Rechtsprechung
Case law1997-05-07
art. 106 OR

in

123 III 241

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Anwendung von Art. 106 OR im Zusammenhang mit dem Verzugsschaden bei Geldschulden. Der Kläger, eine Rückversicherungsgesellschaft, verlangte neben den gesetzlichen Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR einen zusätzlichen Schadenersatz gemäss Art. 106 OR. Das Gericht stellte klar, dass der Verzugsschaden nach Art. 106 OR nur dann geschuldet ist, wenn er die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen übersteigt. Die Vorinstanzen hatten den Schaden abstrakt berechnet, indem sie für bestimmte Zeiträume eine höhere Rendite annahmen, während sie für andere Zeiträume auf die gesetzlichen Verzugszinsen abstellten. Das Bundesgericht kritisierte diese Vorgehensweise als bundesrechtswidrig, da der Verzugsschaden als Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und dem hypothetischen Vermögensstand bei rechtzeitiger Erfüllung zu berechnen ist. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind darauf anzurechnen, und der zusätzliche Schaden wird nur dann geschuldet, wenn er diese übersteigt. Die typisierende Betrachtungsweise, dass eine Versicherungsgesellschaft Geldbeträge zinsbringend anlegt, wurde als zulässige Beweiserleichterung anerkannt, sofern sie auf Erfahrungssätzen beruht.

art.8 ZGB art.104 OR
Verzugsschaden
Verzugszinsen
Beweislast
Schadensberechnung
Erfahrungssätze
Art. 106 OR
Art. 104 OR
Case law1996-01-25
art. 106 OR

in

122 III 53

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Anwendung von Art. 106 OR im Kontext von Schadensersatzansprüchen bei Vertragsverletzungen. Es wird die Unterscheidung zwischen Schadenszins und Verzugszins erläutert, wobei der Schadenszins den Zweck hat, den Gläubiger so zu stellen, als wäre die Forderung zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses befriedigt worden. Der Verzugszins setzt dagegen eine Mahnung voraus. Das Gericht stellt fest, dass der Schadenszins in der Regel mit 5% bemessen wird, es sei denn, es handelt sich um eine kaufmännische Forderung, bei der der übliche Bankdiskont maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall wird Art. 106 OR nicht direkt angewendet, da die Klägerin keinen weitergehenden Schaden geltend macht. Das Gericht betont, dass der Schadenszins nicht kumulativ mit dem Verzugszins beansprucht werden kann und dass die Berechnung des Schadensersatzes in der Regel zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung erfolgt.

art.105 (3) OR art.104 (3) OR art.104 (1) OR art.190 OR art.41 OR art.102 (1) OR art.73 OR
Schadenszins
Verzugszins
Vertragshaftung
Kaufmännischer Verkehr
Zinsberechnung
Leistungsstörung
Schadenersatz
Case law1991-05-28
art. 106 OR

in

117 II 256

Das Bundesgericht analysiert Art. 106 OR im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch aufgrund von Währungsverlust. Der Kläger muss beweisen, dass er bei rechtzeitiger Leistung der Fremdwährung den Betrag in eine nicht entwertete Währung umgewandelt hätte. Die natürliche Vermutung einer Konversion in Landeswährung dient der Beweiserleichterung, führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die Beweiswürdigung des Sachrichters, ob der Kläger den Gegenbeweis erbracht hat, ist im Berufungsverfahren nicht überprüfbar, es sei denn, es handelt sich um allgemeine Erfahrungssätze mit normativem Charakter. Im konkreten Fall hat das Obergericht den Gegenbeweis als erbracht erachtet, da der Kläger den Dollarbetrag zur Schuldentilgung in Fremdwährung verwendet und nicht in Schweizerfranken konvertiert hat.

art.8 ZGB
Schadenersatz
Währungsverlust
Beweislast
natürliche Vermutung
Beweiswürdigung
Fremdwährung
Verzugszins