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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

1. Haftung für Zufall
Art. 103

1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.

2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.

Case law2019-04-30
art. 103 OR

in

145 III 345

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil, ob familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter den Begriff der 'Renten' im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR fallen. Die Vorinstanz hatte die Verzugszinsen für die Unterhaltsbeiträge ab dem mittleren Verfalltag berechnet, während das Bundesgericht klärt, dass diese erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung fällig werden. Die Diskussion dreht sich um die Auslegung von Art. 105 Abs. 1 OR, wobei das Gericht feststellt, dass Unterhaltsbeiträge als Renten zu qualifizieren sind, da sie für den laufenden Bedarf des Gläubigers bestimmt sind und nicht für eine gewinnbringende Anlage. Das Gericht lehnt die bisherige Praxis ab, die Unterhaltsbeiträge nicht als Renten betrachtete, und folgt der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung, die den Zweck der Unterhaltsbeiträge in den Vordergrund stellt. Es wird betont, dass Verzugszinsen erst ab der Betreibungseinleitung geschuldet werden, da die Schadensfiktion für Renten nicht gerechtfertigt ist.

art.38 (2) SchKG art.67 SchKG art.72 SchKG art.104 OR art.105 (1) OR art.102 (2) OR art.80 SchKG
Verzugszinsen
Unterhaltsbeiträge
Renten
Art. 105 OR
Betreibung
Verfalltag
Schadensfiktion
Case law2017-05-17
art. 103 (1) OR

in

5A 682/2016

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob eine Arrestforderung gemäss Art. 103 Abs. 1 OR begründet war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin durch Unterlassen von Unterhalts- und Konservierungsmassnahmen am Flugzeug einen Schaden verursacht habe. Das Gericht stellte fest, dass die Hauptpflichten der Beschwerdegegnerin aus dem Bewirtschaftungsvertrag mit dem Vertragsende am 31. Januar 2015 erloschen waren und keine nachvertraglichen Pflichten zur Unterhaltung oder Konservierung des Flugzeugs bestanden. Zudem konnte die Beschwerdegegnerin glaubhaft machen, dass die verspätete Rückgabe des Flugzeugs ohne ihr Verschulden erfolgte, weshalb eine Haftung aus Schuldnerverzug gemäss Art. 103 Abs. 1 OR nicht gegeben war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.9 BV art.103 (2) OR art.272 (1) SchKG art.321 (1) ZPO art.29 (2) BV art.91 OR
Arrestforderung
Schuldnerverzug
Bewirtschaftungsvertrag
nachvertragliche Pflichten
Verschulden
Beweiswürdigung
rechtliches Gehör
Case law2015-10-21
art. 103 OR

in

4A 311/2015

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 103 OR und stellte fest, dass ein Schaden im Sinne der Differenztheorie nur vorliegt, wenn die verspätete Abgabe einer geschuldeten Willenserklärung zu einem planwidrigen Ausbleiben eines Vermögenszuflusses führt und die hypothetische Möglichkeit einer zukünftigen Leistung durch einen Dritten nicht mehr besteht. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass kein Schaden gemäss Art. 103 OR vorliegt, solange die Möglichkeit besteht, dass die Krankenversicherung die Rückerstattung vornimmt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin die erforderliche Erklärung verweigert hatte oder dass die Zahlung durch die Krankenversicherung nicht mehr möglich war. Daher wies das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig zurück, erkannte jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und wies die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

art.97 OR art.42 (1) BGG art.74 (2 lit. a) BGG art.113 BGG art.116 BGG art.29 (2) BV art.9 BV
Schadenersatz
Differenztheorie
Willenserklärung
rechtliches Gehör
Beschwerde in Zivilsachen
Verfassungsbeschwerde
Willkürverbot
Case law2008-03-07
art. 103 (1) OR

in

5A 218/2008

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Gläubigerin berechtigt war, eine erneute Betreibung für einen Fehlbetrag in Schweizer Franken einzuleiten, nachdem der Schuldner einen Teilbetrag in Schweizer Franken gezahlt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Umrechnung einer Fremdwährungsforderung in Schweizer Franken gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG keine Novation der Forderung bewirkt und das Schuldverhältnis unberührt lässt. Die materielle Rechtslage richtet sich nach dem Schuldstatut (deutsches Recht), das über Fragen wie die novierende Wirkung der Umrechnung, den Anrechnungszeitpunkt und die Art der Forderung entscheidet. Da diese Fragen im kantonalen Verfahren nicht thematisiert wurden und die Gläubigerin keinen liquiden Erfüllungsanspruch nachwies, sah das Bundesgericht keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG und wies die Beschwerde ab.

art.95 BGG art.103 (1) OR art.106 (1) OR art.86 SchKG art.67 (1) SchKG art.66 (1) BGG art.96 BGG
Fremdwährungsforderung
Umrechnung
Novation
Schuldstatut
Rechtsöffnung
Liquidität
Betreibungsverfahren
Case law1990-06-19
art. 103 (1) OR

in

116 II 441

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Computeranlage mit einem festen Liefertermin bis zum 31. August 1986. Die Klägerin verkaufte die Anlage weiter an eine Firma C. mit der Verpflichtung, eine Konventionalstrafe von FF 300'000.-- im Falle der Nichteinhaltung des Liefertermins zu zahlen. Die Beklagte lieferte nicht rechtzeitig, weshalb die Klägerin Schadenersatz für den Verspätungsschaden geltend machte. Der Schuldner haftet für den Verspätungsschaden, wenn er sich in Verzug befindet. Der Schaden umfasst sowohl entgangenen Gewinn (lucrum cessans) als auch Vermögensverminderungen (damnum emergens), einschließlich Konventionalstrafen, die der Gläubiger aufgrund der Verspätung an Dritte zahlen muss. Der Schaden tritt bereits mit der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung ein, nicht erst mit der tatsächlichen Leistung. Da der Liefertermin eindeutig vereinbart war, handelt es sich um ein Verfalltagsgeschäft, bei dem der Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug gerät. Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Verzugsregeln, sind aber für den Verspätungsschaden nicht maßgeblich, da dieser unabhängig von einer Nachfrist oder einem Fixgeschäft entsteht.

art.163 (3) OR art.107 OR art.190 (1) OR art.97 OR art.43 (1) OR art.99 (3) OR art.102 (2) OR
Schuldnerverzug
Verspätungsschaden
Konventionalstrafe
Verfalltagsgeschäft
Schadenersatz
Vertragsverletzung
Haftung
Case law1990-06-19
art. 103 (1) OR

in

116 II 441

{'factual_context': "Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Computeranlage mit einem festen Liefertermin bis zum 31. August 1986. Die Klägerin verkaufte die Anlage weiter an eine Firma C. mit der Verpflichtung, eine Konventionalstrafe von FF 300'000.-- im Falle der Nichteinhaltung des Liefertermins zu zahlen. Die Beklagte lieferte nicht rechtzeitig, weshalb die Klägerin Schadenersatz für den Verspätungsschaden geltend machte.", 'normative_analysis': {'Art. 103 Abs. 1 OR': 'Der Schuldner haftet für den Verspätungsschaden, wenn er sich in Verzug befindet. Der Schaden umfasst sowohl entgangenen Gewinn (lucrum cessans) als auch Vermögensverminderungen (damnum emergens), einschließlich Konventionalstrafen, die der Gläubiger aufgrund der Verspätung an Dritte zahlen muss. Der Schaden tritt bereits mit der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung ein, nicht erst mit der tatsächlichen Leistung.', 'Art. 102 Abs. 2 OR': 'Da der Liefertermin eindeutig vereinbart war, handelt es sich um ein Verfalltagsgeschäft, bei dem der Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug gerät.', 'Art. 107 ff. OR': 'Diese Bestimmungen ergänzen die allgemeinen Verzugsregeln, sind aber für den Verspätungsschaden nicht maßgeblich, da dieser unabhängig von einer Nachfrist oder einem Fixgeschäft entsteht.'}}

art.163 (3) OR art.107 OR art.190 (1) OR art.97 OR art.43 (1) OR art.99 (3) OR art.102 (2) OR
Schuldnerverzug
Verspätungsschaden
Konventionalstrafe
Verfalltagsgeschäft
Schadenersatz
Vertragsverletzung
Haftung