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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

I. Voraussetzung
Art. 102

1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.

2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

Case law2022-02-22
art. 102 (1) OR

in

4A 501/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob die Klägerin die Beklagte rechtsgültig gemahnt hatte, um diese in Verzug zu setzen. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Auslegung, dass das Schreiben der Klägerin vom 2. September 2015 die erforderliche Bestimmtheit und Deutlichkeit aufwies, um die Beklagte in Verzug zu setzen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht nur die erfolgreiche Durchführung der Vor-Abnahme-Probephase forderte, sondern auch die Wiederaufnahme der Arbeiten an der Maschine, was als geschuldete Leistung anzusehen war. Die Mahnung wurde daher als wirksam erachtet, und der Rücktritt der Klägerin vom Vertrag gemäss Art. 109 OR wurde als rechtmässig bestätigt.

art.107 OR art.366 (1) OR art.368 OR art.108 OR art.109 OR
Mahnung
Verzug
Werkvertrag
Rücktritt
Leistungsverweigerung
Schadenersatz
Beweiswürdigung
Case law2022-01-26
art. 102 (1) OR

in

4A 455/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, wann Verzugszinsen gemäss Art. 102 Abs. 1 OR zu leisten sind. Es bestätigte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2016 eine befristete Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR ausgesprochen hatte, indem sie die Bezahlung der Schlussabrechnung verlangte und eine Zahlungsfrist von 5 Tagen setzte. Die Vorinstanz hatte jedoch korrekt geprüft, dass die Fälligkeit der Forderungen erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Prüfungs- und Zahlungsfristen eintrat, welche sich aus der SIA-Norm 118 und dem Werkvertrag ergaben. Die Verzugszinsen waren daher ab dem 27. Juni 2016 für die Regiearbeiten und ab dem 25. August 2016 für die Schlussabrechnung geschuldet. Das Bundesgericht korrigierte lediglich die Berechnung der Frist für die Regiearbeiten, da die Vorinstanz einen Rechenfehler begangen hatte.

art.108 (1) OR art.77 (1) OR art.104 (1) OR art.151 ZPO art.55 (1) ZPO art.78 (1) OR art.107 (2) OR
Verzugszinsen
Mahnung
Fälligkeit
SIA-Norm 118
Werkvertrag
Prüfungsfrist
Zahlungsfrist
Case law2021-05-18
art. 102 (1) OR

in

9C 588/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob die Rückforderung des Todesfallkapitals durch die Pensionskasse gemäss Art. 35a BVG oder nach den Art. 62 ff. OR zu beurteilen ist. Es stellte fest, dass Art. 35a BVG anwendbar ist, da es sich bei der ausbezahlten Leistung um eine Versicherungsleistung im Sinne der Art. 13 ff. BVG handelt, die auf einem berufsvorsorgerechtlichen Verhältnis beruhte und zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde. Die Beschwerdeführerin war keine unbeteiligte Drittperson, sondern hatte einen eigenen Anspruch auf die Hinterlassenenleistung, der auf einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter (Art. 112 Abs. 2 OR) basierte. Die Unrechtmässigkeit der Leistung ergab sich aus der nachträglichen Feststellung, dass die Pensionskasse nicht zur Leistung an die Beschwerdeführerin verpflichtet war. Die Rückforderung unterliegt somit Art. 35a BVG, und die Beschwerdeführerin schuldet Verzugszins gemäss Art. 104 Abs. 1 OR, wobei die Höhe des Zinses nach den reglementarischen Bestimmungen zu bemessen ist.

art.112 (2) OR art.104 (1) OR art.102 (1) OR art.12 BVV 2 art.7 FZV art.35a (1) BVG
Rückforderung
Berufliche Vorsorge
Todesfallkapital
Verzugszins
Vertrag zu Gunsten Dritter
Unrechtmässige Leistung
Reglementarische Bestimmungen
Case law2021-03-24
art. 102 (1) OR

in

4A 605/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, wann der Zahlungsverzug der Bauherrschaft beginnt. Es stellte fest, dass der Verzug gemäss Art. 102 Abs. 1 OR und Art. 190 Abs. 1 Satz 3 und 4 SIA-Norm 118 neben der Fälligkeit der Forderung eine Mahnung voraussetzt. Die Mahnung muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die Leistung ohne Säumnis verlangt, und die zu erbringende Leistung hinreichend bezeichnen. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016 diese Anforderungen erfüllte, da es die Forderung klar bezeichnete und die Zahlung binnen 5 Tagen verlangte. Daher war die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum in Verzug, und die Vorinstanz hatte den Zinsenlauf ab dem 23. April 2018 falsch bestimmt. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung des Zinsenlaufs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

art.373 (2) OR art.374 OR
Zahlungsverzug
Mahnung
Pauschalpreisvertrag
SIA-Norm 118
Werkvertrag
Beweislast
Zinsenlauf
Case law2021-03-19
art. 102 (2) OR

in

4A 450/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 2 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Verfalltag für die Zahlung von Vergütungen vereinbart wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die 30-tägige Zahlungsfrist nach Ziffer 26 GT S (2015-2019) keine Verfalltagsvereinbarung im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR darstellt, da es an genügenden Anhaltspunkten für eine solche Vereinbarung fehlt. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies darauf hin, dass die Beklagte nicht konkret darlegen konnte, inwiefern die tarifliche Zahlungsfrist einem vertraglich verabredeten Verfalltag entspricht. Daher wurde die Rüge der Verletzung von Art. 102 Abs. 2 OR als unbegründet zurückgewiesen.

art.45 (1) URG art.68 (2) BGG art.29 (2) BV art.102 (1) OR art.66 (1) BGG art.59 (3) URG
Verzugszinsen
Verfalltag
Zahlungsfrist
Tarifbestimmung
Beweislast
Vertragsauslegung
Rechtsverletzung
Case law2020-09-12
art. 102 (1) OR

in

4A 391/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 OR im Kontext eines Werkvertragsstreits zwischen der A.________ AG (Bestellerin) und der B.________ GmbH (Unternehmerin). Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Unternehmerin ihren Pflichten aus dem Werkvertrag Schreinerarbeiten vollumfänglich nachgekommen sei und die Bestellerin den ausstehenden Teil der vereinbarten Pauschalpreise zu zahlen habe. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Bestellerin nicht nachweisen konnte, dass die Unternehmerin vertraglich zur Lieferung und Montage der Türschwellen verpflichtet war. Zudem wies das Gericht die Schadenersatzforderungen der Bestellerin wegen nicht rechtzeitiger Werkausführung zurück, da diese nicht hinreichend substanziiert waren und kein Kausalzusammenhang zwischen den offenen Arbeiten und den geltend gemachten Mietzinsausfällen nachgewiesen werden konnte.

art.377 OR art.152 (1) ZPO art.107 (1) OR art.221 (1) ZPO art.107 (2) OR
Werkvertrag
Pauschalpreis
Schadenersatz
Verzug
Beweislast
Kausalzusammenhang
Mietzinsausfall
Case law2020-04-05
art. 102 OR

in

9C 527/2019

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Auffangeinrichtung Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit vor Zustellung des Zahlungsbefehls (12. Oktober 2017) hatte. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge verlangen. Die Fälligkeit richtet sich nach Art. 66 Abs. 4 BVG oder dem Reglement. Die Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung sahen vor, dass Beiträge zu fixen Terminen fällig werden und eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt wird. Verzugszinsen sind ab Fälligkeit der Beiträge geschuldet, sofern die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist oder auf Mahnung hin erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass die Auffangeinrichtung Anspruch auf Verzugszinsen für den Zeitraum vor Zustellung des Zahlungsbefehls hatte, da die Bedingungen für den Verzugszinsanspruch erfüllt waren. Die Vorinstanz hatte dies zu Unrecht verneint.

art.69 (2) SchKG art.105 (3) OR art.102 OR art.66 (2) BVG art.66 (4) BVG
Verzugszinsen
Fälligkeit
Anschlussbedingungen
Berufliche Vorsorge
Zahlungsbefehl
Vertrauensprinzip
Rechtsöffnung
Case law2019-04-30
art. 102 (2) OR

in

145 III 345

Der Fall betrifft die Frage, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen für gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Das Obergericht des Kantons Bern hatte die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 3'000.- monatlich im Voraus festgesetzt. Der Beschwerdeführer geriet bei Nichtleistung ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die zentrale Frage ist, ob familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter den Begriff der 'Renten' im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR fallen. Das Bundesgericht entscheidet, dass Unterhaltsbeiträge als Renten zu qualifizieren sind, da sie für den laufenden Bedarf des Gläubigers bestimmt sind und nicht für eine gewinnbringende Anlage. Daher sind Verzugszinsen erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung (Art. 105 Abs. 1 OR) zu bezahlen. Die bisherige Praxis, Verzugszinsen bereits ab dem Verfalltag zu berechnen, wird als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Rechtsöffnung für Verzugszinsen ist daher erst ab dem Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls (3. August 2017) zu gewähren.

art.103 OR art.67 SchKG art.289 ZGB art.80 SchKG art.105 (1) OR art.285 ZGB art.104 OR
Unterhaltsbeiträge
Verzugszinsen
Renten
Art. 105 Abs. 1 OR
Betreibung
Verfalltag
Rechtsöffnung
Case law2019-04-30
art. 102 (2) OR

in

145 III 345

{'factual_analysis': "Der Fall betrifft die Frage, ab welchem Zeitpunkt Verzugszinsen für gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Das Obergericht des Kantons Bern hatte die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 3'000.- monatlich im Voraus festgesetzt. Der Beschwerdeführer geriet bei Nichtleistung ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).", 'normative_analysis': "Die zentrale Frage ist, ob familienrechtliche Unterhaltsbeiträge unter den Begriff der 'Renten' im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR fallen. Das Bundesgericht entscheidet, dass Unterhaltsbeiträge als Renten zu qualifizieren sind, da sie für den laufenden Bedarf des Gläubigers bestimmt sind und nicht für eine gewinnbringende Anlage. Daher sind Verzugszinsen erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung (Art. 105 Abs. 1 OR) zu bezahlen. Die bisherige Praxis, Verzugszinsen bereits ab dem Verfalltag zu berechnen, wird als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Rechtsöffnung für Verzugszinsen ist daher erst ab dem Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls (3. August 2017) zu gewähren."}

art.103 OR art.67 SchKG art.289 ZGB art.80 SchKG art.105 (1) OR art.285 ZGB art.104 OR
Unterhaltsbeiträge
Verzugszinsen
Renten
Art. 105 Abs. 1 OR
Betreibung
Verfalltag
Rechtsöffnung
Case law2019-01-17
art. 102 (1) OR

in

4A 302/2018

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, ob die Zustellung eines Zahlungsbefehls mit dem Vermerk 'Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung' als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist. Das Gericht stellte fest, dass ein solcher Zahlungsbefehl trotz des Vermerks eine unmissverständliche Aufforderung zur Zahlung enthält und somit als Mahnung zu werten ist. Die Vorinstanz hatte dies verneint, indem sie den Vermerk als Relativierung der Zahlungsaufforderung interpretierte. Das Bundesgericht korrigierte diese Ansicht und betonte, dass der Vermerk die Verjährungsunterbrechung nicht ausschliesst, aber die Mahnwirkung nicht beeinträchtigt. Daher wurde die Beschwerdegegnerin mit Zustellung des Zahlungsbefehls in Verzug gesetzt, was Verzugszinsen nach Art. 104 Abs. 1 OR auslöste.

art.2 (2) ZGB art.69 (2) SchKG art.135 (2) OR art.104 (1) OR
Mahnung
Verzug
Zahlungsbefehl
Verjährungsunterbrechung
Schuldbetreibung
Sorgfaltspflicht
Vertrauensprinzip