Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 1 OR im Zusammenhang mit der Frage, wann der Zahlungsverzug der Bauherrschaft beginnt. Es stellte fest, dass der Verzug gemäss Art. 102 Abs. 1 OR und Art. 190 Abs. 1 Satz 3 und 4 SIA-Norm 118 neben der Fälligkeit der Forderung eine Mahnung voraussetzt. Die Mahnung muss klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die Leistung ohne Säumnis verlangt, und die zu erbringende Leistung hinreichend bezeichnen. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. April 2016 diese Anforderungen erfüllte, da es die Forderung klar bezeichnete und die Zahlung binnen 5 Tagen verlangte. Daher war die Beschwerdegegnerin ab diesem Datum in Verzug, und die Vorinstanz hatte den Zinsenlauf ab dem 23. April 2018 falsch bestimmt. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung des Zinsenlaufs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Zahlungsverzug
Mahnung
Pauschalpreisvertrag
SIA-Norm 118
Werkvertrag
Beweislast
Zinsenlauf