Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob unvollständige Wechselurkunden (Blankowechsel) als verwertbare und somit arrestierbare Vermögensstücke gelten. Die Vorinstanz hatte dies auf Grundlage des deutschen Wechselrechts bejaht, das auf die vorliegenden Papiere anwendbar ist. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und führt aus, dass Blankowechsel, die das Akzept des Bezogenen enthalten, als Wechselurkunden mit der Bestimmung zur Vervollständigung in Verkehr gegeben wurden. Die Ausfüllungsbefugnis ist dabei als Nebenrecht mit dem unfertigen Papier verbunden und nicht als höchstpersönliches Recht zu betrachten. Daher kann die Ausfüllung auch durch ein Organ der Zwangsvollstreckung erfolgen. Die Beschlagnahme der Papiere ist somit gerechtfertigt, da es sich um Wertpapiere handelt, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Einwendung des Rekurrenten, dass die Papiere ein Mindestmass an Skripturen enthalten müssten, wird als unbegründet zurückgewiesen, da das deutsche Recht und die schweizerische Praxis (Art. 1000 OR) das Blankoakzept als ausfüllungsfähig anerkennen.
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internationales Wechselprivatrecht