LegalKite Logo
Search LegalKite

⌘K

We use cookies on our site.

Groups

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

OR·220

10. Blankowechsel
Art. 1000

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Case law1982-10-14
art. 1000 OR

in

108 II 319

Das Bundesgericht analysiert die Gültigkeit eines Wechsels, der ursprünglich auf den Inhaber ausgestellt war. Gemäß Art. 991 Ziff. 6 und 1096 Ziff. 5 OR muss ein Wechsel den Namen des Remittenten enthalten, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll. Das Gericht betont, dass ein Inhaberwechsel formnichtig ist, da das Wechselrecht durch Formstrenge geprägt ist. Die Verkehrssicherheit und die wechselmäßige Haftung erfordern, dass die Gültigkeit des Wechsels aus der Urkunde selbst hervorgeht. Die nachträgliche Streichung des Wortes "Inhaber" und dessen Ersetzung durch den Namen des Remittenten ändert nichts an der anfänglichen Formnichtigkeit. Das Gericht lehnt die Argumentation des Obergerichts ab, dass ein Inhaberwechsel als Blankowechsel behandelt werden könnte, da ein Blankowechsel von Natur aus unvollständig ist und später ausgefüllt werden kann, während ein Inhaberwechsel von Anfang an vollständig und damit formnichtig ist.

art.991 (6) OR art.1096 (5) OR
Inhaberwechsel
Formnichtigkeit
Wechselrecht
Blankowechsel
Verkehrssicherheit
wechselmäßige Haftung
Formstrenge
Case law1973-12-18
art. 1000 OR

in

99 II 324

Das Bundesgericht analysiert Art. 1000 OR im Kontext von Blankowechseln, die abredewidrig ausgefüllt wurden. Es stellt fest, dass Änderungen der Wechselsumme außerhalb des Wechseltextes nicht unter Art. 1068 OR fallen, sondern als Ergänzung eines unvollständigen Wechsels zu betrachten sind. Der Kläger argumentierte, die Beklagte habe die Wechsel in bösem Glauben oder grob fahrlässig erworben, was nach Art. 1000 OR eine Einrede begründen würde. Das Gericht prüft die Beweislast und kommt zum Schluss, dass die Beklagte keine Kenntnis vom Blankoakzept hatte und keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Es wird betont, dass der Inhaber eines Wechsels nicht verpflichtet ist, sich nach dem Grundgeschäft zu erkundigen, insbesondere bei Gefälligkeitswechseln.

art.8 ZGB art.991 (2) OR art.996 OR art.1068 OR
Blankowechsel
abredewidrige Ausfüllung
Wechselrecht
Bösgläubigkeit
grob fahrlässig
Beweislast
Gefälligkeitswechsel
Case law1963-11-19
art. 1000 OR

in

89 II 337

Das Bundesgericht prüft, ob die Übergabe eines unvollständigen Wechsels (Blankowechsel) als Zahlung des Kaufpreises gilt oder ob die Kaufpreisforderung weiterhin besteht. Gemäss Art. 1000 OR sind Blankowechsel zulässig, jedoch muss der Wechsel im Zeitpunkt der Geltendmachung ausgefüllt sein. Der Beklagte übergab Rutz einen unvollständigen Wechsel, der weder als Aussteller unterzeichnet noch mit dem Namen des Wechselnehmers versehen war. Das Gericht stellt fest, dass die Übergabe des Wechsels nicht als Zahlung an Erfüllungs statt (an Zahlungsstatt) vermutet werden kann, da keine ausdrückliche Vereinbarung über die Tilgung der Kaufpreisforderung vorlag. Vielmehr bleibt die Kaufpreisforderung bestehen, da der Wechsel nicht formgültig war und keine Tilgungsvereinbarung nachgewiesen wurde. Die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin des Rutz, kann daher die Kaufpreisforderung geltend machen.

art.993 (1) OR art.116 (2) OR art.172 OR art.211 OR art.165 OR
Blankowechsel
Kaufpreisforderung
Zahlung an Erfüllungs statt
Art. 1000 OR
Wechselrecht
Abtretung
Erfüllungsanspruch
Case law1962-07-18
art. 1000 OR

in

88 III 98

Die Entscheidung des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage, ob unvollständige Wechselurkunden (Blankowechsel) als verwertbare und somit arrestierbare Vermögensstücke gelten. Die Vorinstanz hatte dies auf Grundlage des deutschen Wechselrechts bejaht, das auf die vorliegenden Papiere anwendbar ist. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung und führt aus, dass Blankowechsel, die das Akzept des Bezogenen enthalten, als Wechselurkunden mit der Bestimmung zur Vervollständigung in Verkehr gegeben wurden. Die Ausfüllungsbefugnis ist dabei als Nebenrecht mit dem unfertigen Papier verbunden und nicht als höchstpersönliches Recht zu betrachten. Daher kann die Ausfüllung auch durch ein Organ der Zwangsvollstreckung erfolgen. Die Beschlagnahme der Papiere ist somit gerechtfertigt, da es sich um Wertpapiere handelt, die der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Einwendung des Rekurrenten, dass die Papiere ein Mindestmass an Skripturen enthalten müssten, wird als unbegründet zurückgewiesen, da das deutsche Recht und die schweizerische Praxis (Art. 1000 OR) das Blankoakzept als ausfüllungsfähig anerkennen.

art.91 SchKG
Blankowechsel
Wechselrecht
Arrestierung
Zwangsvollstreckung
Ausfüllungsrecht
Wertpapiere
internationales Wechselprivatrecht