Der Beschwerdeführer, ein anerkannter Flüchtling aus Bosnien-Herzegowina mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, begehrt finanzielle Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (OHG) für Psychotherapie, Übersetzungskosten und andere Kosten im Zusammenhang mit erlittenen Folterungen und traumatischen Erfahrungen im Ausland. Die Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Straftat keine Beziehungen zur Schweiz hatte.
Definiert das Opfer als jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Der Wortlaut macht den Geltungsbereich nicht von einem Bezug zur Schweiz abhängig, doch der Bundesrat und die Rechtsprechung sehen Einschränkungen vor.
Regelt die Übernahme weiterer Kosten durch Beratungsstellen, sofern dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Der Anspruch setzt voraus, dass das Opfer im Zeitpunkt der Straftat eine hinreichende Beziehung zur Schweiz hatte.
Unterscheidet zwischen Straftaten im Inland (Abs. 1 und 2) und im Ausland (Abs. 3). Bei Straftaten im Ausland sind Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nur für Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz vorgesehen.
Die Opferhilfe ist als Akt der Solidarität der Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern zu verstehen, die schuldlos von Unrecht betroffen sind. Die Hilfe ist an eine Straftat als Ursache der Hilfsbedürftigkeit geknüpft und setzt eine Beziehung zur Schweiz voraus.
Das Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sieht vor, dass die Entschädigung vom Staat gewährt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, und beschränkt die Ansprüche auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten.
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Straftat keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz, weshalb er keine Ansprüche nach dem OHG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat korrekt entschieden, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe beanspruchen kann und die kantonalen Beratungsstellen nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind.
Opfereigenschaft
Beziehung zur Schweiz
Straftat im Ausland
Beratung
Kostenübernahme
Solidaritätsgedanke
Europäisches Übereinkommen