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Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

OHG·312.5

1. Abschnitt: Beratungsstellen

Art. 11 Schweigepflicht

1 Personen, die für eine Beratungsstelle arbeiten, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung dieser Mitarbeit. Vorbehalten bleiben die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung9.10

2 Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die beratene Person damit einverstanden ist.

3 Ist die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ernsthaft gefährdet, so kann die Beratungsstelle die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informieren oder bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten.11

4 Wer die Schweigepflicht verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

9 SR 312.0

10 Fassung zweiter und dritter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).

Case law2007-11-30
art. 11 OHG

in

134 II 33

Das Bundesgericht analysiert die Frage, ob der Beschwerdeführer als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) anzusehen ist, obwohl die Polizeibeamten in einem Sachverhaltsirrtum handelten. Gemäß Art. 2 Abs. 1 OHG setzt die Opfereigenschaft voraus, dass eine Straftat vorliegt, die nicht nur den objektiven, sondern auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Sachverhaltsirrtum der Polizeibeamten (Art. 19 Abs. 1 aStGB, Art. 13 Abs. 1 StGB) führt dazu, dass ihr Handeln nicht als vorsätzlich oder fahrlässig qualifiziert werden kann, da sie bei pflichtgemäßer Vorsicht den Irrtum nicht hätten vermeiden können. Das Bundesgericht bestätigt, dass für die Opfereigenschaft ein subjektiver Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) erforderlich ist, auch wenn das revidierte OHG die Opferqualifikation nicht explizit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit abhängig macht. Da im vorliegenden Fall nur der objektive Tatbestand der Körperverletzung erfüllt war, liegt keine Straftat im Sinne des OHG vor, und die Opfereigenschaft des Beschwerdeführers ist zu verneinen.

art.13 StGB art.2 (1) OHG art.11 OHG
Opfereigenschaft
Sachverhaltsirrtum
Straftat
subjektiver Tatbestand
Fahrlässigkeit
Opferhilfegesetz
Rechtfertigungsgrund
Case law2006-03-24
art. 11 OHG

in

1A.276/2005

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, der geltend machte, dass die Ablehnung einer über den Ersatz der Heilungskosten hinausgehenden Entschädigung gegen Art. 11 ff. OHG verstoße. Die Vorinstanz hatte nach eingehender Prüfung festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Schadenersatz für Erwerbsausfall oder weitere Heilungskosten hatte, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung vorlagen. Auch der geltend gemachte Haushaltschaden wurde nicht berücksichtigt, da er weder im Gesuch noch in der Anhörung erwähnt wurde und somit gegen Treu und Glauben verstieß. Die zugesprochene Genugtuung von Fr. 6'000.-- wurde als angemessen erachtet und lag im Ermessensspielraum der Behörde. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Bundesrecht oder Verfahrensgrundsätzen und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

art.3 EMRK art.9 BV art.6 (1) EMRK art.29 (2) BV art.16 OHG
Opferhilfe
Entschädigung
Genugtuung
Erwerbsausfall
Haushaltschaden
Ermessensspielraum
Verfahrensrecht
Case law2005-02-25
art. 11 (1) OHG

in

1A.252/2004

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz von Schulkosten gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG, der eine Entschädigung für feststehende, nicht mehr besserungsfähige finanzielle Folgen einer Straftat vorsieht. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die erlittenen sexuellen Übergriffe zu einem schulischen Rückstand führten, der den Besuch einer privaten Mittelschule notwendig machte. Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist und somit grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem OHG hat. Es stellte jedoch fest, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Übergriffen und der schulischen Verzögerung nachgewiesen werden konnte, da die Verzögerung nicht ausschliesslich auf die Folgen der Straftat zurückzuführen war, sondern auch auf andere Faktoren wie schulische Unterforderung und Unschlüssigkeit des Beschwerdeführers. Daher wies das Gericht die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 OHG nicht erfüllt waren.

art.12 (1) OHG art.14 ZGB art.3 (4) OHG art.16 (3) OHG art.2 (1) OHG
Opferhilfegesetz
Entschädigung
Kausalzusammenhang
sexuelle Übergriffe
schulische Verzögerung
natürlicher Kausalzusammenhang
Verwirkungsfrist
Case law2003-12-22
art. 11 OHG

in

1A.158/2003

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 11 OHG (Opferhilfegesetz) keine Anwendung findet, da die dem Beschwerdeführer zum Nachteil begangenen Straftaten (sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB) vor dem Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 1993 verübt wurden. Gemäss Art. 12 Abs. 3 OHV gelten die Bestimmungen über Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG) nur für Straftaten, die nach Inkrafttreten des OHG begangen wurden. Das Obergericht hatte daher zu Recht entschieden, dass die OHG-Ansprüche des Opfers nicht anwendbar sind. Die Doppelrolle der Staatsanwaltschaft als Anklagevertreterin und Interessenvertreterin des Staates im Rahmen des OHG wurde als grundsätzlich mit dem OHG vereinbar angesehen, da den Kantonen bei der Verfahrensgestaltung ein weiter Spielraum eingeräumt wird.

art.12 (3) OHV art.16 OHG art.187 StGB
Opferhilfegesetz
Entschädigungsansprüche
Genugtuung
Straftaten
Inkrafttreten
Staatsanwaltschaft
Verfahrensgestaltung
Case law2002-12-17
art. 11 OHG

in

129 IV 149

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage der Verzinsung von Genugtuungsansprüchen nach Art. 11 OHG im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen. Die Genugtuung wird als Teil des Schadenersatzes behandelt, wobei der Zins ab dem Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung zu laufen beginnt, um den Gläubiger so zu stellen, als hätte er den Betrag bereits zum Zeitpunkt der Verletzung erhalten. Bei wiederholten Verletzungen über einen längeren Zeitraum wird ein mittlerer Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs festgelegt. Die Genugtuungssummen werden nach der Gesamtheit der persönlichkeitsverletzenden Eingriffe bemessen, wobei der Zeitraum der Verletzungen und deren Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers berücksichtigt werden. Die Verzinsung der Genugtuung wird mit 5% ab dem mittleren Zeitpunkt der Verletzungen festgesetzt.

art.49 OR art.73 OR art.11 OHG
Genugtuung
Zinsanspruch
Persönlichkeitsverletzung
sexuelle Integrität
Schadenersatz
Verzinsung
Opferhilfegesetz
Case law2002-10-07
art. 11 OHG

in

129 II 49

Das Bundesgericht analysiert Art. 11 OHG im Kontext der Entschädigung für den Verlust des Versorgers nach einer Straftat. Es stellt klar, dass die Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz nicht auf die ersten Monate nach der Straftat beschränkt ist, sondern den gesamten Schaden abdecken soll, sofern keine gesetzlichen Beschränkungen vorliegen. Zudem wird betont, dass die Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen bei der Berechnung des Versorgerschadens zu berücksichtigen ist, da sie die Unterhaltspflicht des Verstorbenen erfüllt. Der Schaden wird als Differenz zwischen der Halbwaisenrente und dem hypothetischen Unterhaltsbeitrag definiert, der ohne die Straftat geleistet worden wäre. Das Gericht verweist auch auf das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, das den Ausfall von Unterhalt als zu ersetzenden Schaden anerkennt.

art.12 (1) OHG art.2 (2) OHG art.16 OHG art.14 OHG art.45 (3) OR art.2 (1) OHG art.13 (1) OHG
Versorgerschaden
Opferhilfegesetz
Alimentenbevorschussung
Schadensberechnung
Unterhaltsanspruch
Haftpflichtrecht
Europäisches Übereinkommen
Case law2002-01-18
art. 11 (3) OHG

in

1A.128/2001

Das Bundesgericht analysierte Art. 11 Abs. 3 OHG und stellte fest, dass dieser für Auslandstraftaten die Anspruchsberechtigung auf Entschädigung und Genugtuung auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz zum Tatzeitpunkt beschränkt. Da der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zwar Schweizer Bürger war, aber seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, verneinte das Gericht seinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG. Hinsichtlich der längerfristigen Hilfen nach Art. 3 OHG (psychotherapeutische Behandlung, berufliche Wiedereingliederung) entschied das Gericht, dass die schweizerische Staatsbürgerschaft im Tatzeitpunkt ausreicht, um eine persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen, sofern der Lebensmittelpunkt des Opfers zum Zeitpunkt der Beantragung der Hilfe in der Schweiz liegt. Das Gericht hob daher die Ablehnung der Hilfen nach Art. 3 OHG auf, wies jedoch die Beschwerde bezüglich Entschädigung und Genugtuung ab.

art.5 StGB art.41 OR art.3 OHG art.17 OHG art.16 (3) OHG
Opferhilfegesetz
Auslandstat
Wohnsitzerfordernis
Schweizer Staatsbürgerschaft
Entschädigungsanspruch
Genugtuungsanspruch
Beratungshilfe
Case law2002-01-18
art. 11 (3) OHG

in

128 II 107

Das Bundesgericht analysiert in diesem Urteil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Opferhilfe nach Art. 11 Abs. 3 OHG, insbesondere im Zusammenhang mit im Ausland begangenen Straftaten. Es wird festgehalten, dass für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche bei Auslandstraftaten sowohl die Schweizer Staatsangehörigkeit als auch der Wohnsitz in der Schweiz im Tatzeitpunkt erforderlich sind. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zwar Schweizer Bürger, hatte jedoch seinen Wohnsitz in Deutschland, wodurch ihm keine Ansprüche nach Art. 11 ff. OHG zustehen. Allerdings wird in Bezug auf Art. 3 OHG, der längerfristige Hilfen wie psychotherapeutische Behandlung und Wiedereingliederungsmassnahmen umfasst, entschieden, dass die Schweizer Staatsangehörigkeit allein ausreicht, um eine persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen, sofern die Hilfe in der Schweiz benötigt wird. Das Gericht betont, dass der Lebensmittelpunkt des Opfers zum Zeitpunkt der Beantragung der Hilfe in der Schweiz liegen muss, um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern. Im konkreten Fall wird dies bejaht, da der Beschwerdeführer unfreiwillig in die Schweiz zurückgekehrt ist und seit September 1999 seinen Wohnsitz in Zürich hat.

art.41 OR art.3 OHG art.3 StGB art.5 StGB
Opferhilfe
Auslandstraftat
Schweizer Staatsangehörigkeit
Wohnsitz
persönliche Beziehung zur Schweiz
psychotherapeutische Behandlung
Wiedereingliederung
Case law2000-11-24
art. 11 OHG

in

1A.52/2000

Das Bundesgericht analysierte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 OHG und stellte fest, dass dieser Anspruch voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat i.S.v. Art. 2 Abs. 1 OHG ist, die ihre psychische Integrität unmittelbar beeinträchtigt hat. Das Gericht wies darauf hin, dass für die Gewährung von Entschädigung und Genugtuung der Nachweis einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat erforderlich ist, wobei sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein müssen. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht den Anspruch, da das Verhalten von B.________ und A.________ zwar fahrlässig war, aber nicht den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erfüllte, da ihnen die erforderliche Absicht fehlte, sich oder anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einen Nachteil zuzufügen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11 OHG hat.

art.141 StGB art.262 (2) StGB art.16 OHG art.312 StGB art.2 (1) OHG art.15 OHG
Opferhilfegesetz
Amtsmissbrauch
psychische Integrität
subjektiver Tatbestand
fahrlässiges Handeln
Entschädigungsanspruch
Genugtuung
Case law2000-05-19
art. 11 OHG

in

126 II 228

Der Beschwerdeführer, ein anerkannter Flüchtling aus Bosnien-Herzegowina mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, begehrt finanzielle Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (OHG) für Psychotherapie, Übersetzungskosten und andere Kosten im Zusammenhang mit erlittenen Folterungen und traumatischen Erfahrungen im Ausland. Die Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Straftat keine Beziehungen zur Schweiz hatte. Definiert das Opfer als jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. Der Wortlaut macht den Geltungsbereich nicht von einem Bezug zur Schweiz abhängig, doch der Bundesrat und die Rechtsprechung sehen Einschränkungen vor. Regelt die Übernahme weiterer Kosten durch Beratungsstellen, sofern dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Der Anspruch setzt voraus, dass das Opfer im Zeitpunkt der Straftat eine hinreichende Beziehung zur Schweiz hatte. Unterscheidet zwischen Straftaten im Inland (Abs. 1 und 2) und im Ausland (Abs. 3). Bei Straftaten im Ausland sind Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nur für Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz vorgesehen. Die Opferhilfe ist als Akt der Solidarität der Gemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern zu verstehen, die schuldlos von Unrecht betroffen sind. Die Hilfe ist an eine Straftat als Ursache der Hilfsbedürftigkeit geknüpft und setzt eine Beziehung zur Schweiz voraus. Das Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sieht vor, dass die Entschädigung vom Staat gewährt wird, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen wurde, und beschränkt die Ansprüche auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Straftat keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz, weshalb er keine Ansprüche nach dem OHG geltend machen kann. Die Vorinstanz hat korrekt entschieden, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe beanspruchen kann und die kantonalen Beratungsstellen nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind.

art.1 (1) OHG art.1 (2) OHG art.3 (2) OHG art.3 OHG art.3 (4) OHG art.2 (1) OHG art.11 OHG
Opfereigenschaft
Beziehung zur Schweiz
Straftat im Ausland
Beratung
Kostenübernahme
Solidaritätsgedanke
Europäisches Übereinkommen