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Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

OHG·312.5

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

1 Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).

2 Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige).

3 Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin:

a.
ermittelt worden ist;
b.
sich schuldhaft verhalten hat;
c.
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Case law2021-11-23
art. 1 (3) OHG

in

1C 493/2020

Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 1 Abs. 3 OHG für die Anerkennung der Opferqualität eine Straftat erforderlich ist, wobei ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten genügt, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt oder verurteilt wurde oder schuldhaft gehandelt hat. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht die Glaubhaftmachung eines Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB durch die KESB, da keine Hinweise auf Vorsatz oder Nachteilszufügungsabsicht vorlagen, und wies daher die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für Opferhilfe nicht erfüllt waren.

art.14 OHG art.1 (1) OHG art.2 OHG art.12 OHG art.13 OHG art.312 StGB
Opferhilfe
Amtsmissbrauch
Straftat
Vorsatz
Nachteilszufügungsabsicht
Glaubhaftmachung
Rechtswidrigkeit
Case law2021-11-23
art. 1 (1) OHG

in

1C 493/2020

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Opferhilfe gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat, da er behauptete, durch Amtsmissbrauch der KESB in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt worden zu sein. Das Gericht stellte fest, dass für die Anerkennung der Opferqualität eine Straftat im Sinne von Art. 312 StGB glaubhaft gemacht werden muss, die unmittelbar zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität führt. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass keine Hinweise auf Vorsatz oder Nachteilszufügungsabsicht der KESB vorlagen, weshalb ein Amtsmissbrauch nicht glaubhaft war. Daher fehlte die erforderliche Straftat als Voraussetzung für Opferhilfe, und die Beschwerde wurde abgewiesen.

art.14 OHG art.11 StGB art.2 OHG art.1 (3) OHG art.12 OHG art.13 OHG art.312 StGB
Opferhilfe
Amtsmissbrauch
Straftat
Psychische Integrität
Vorsatz
Nachteilszufügungsabsicht
Glaubhaftmachung
Case law2021-08-20
art. 1 (1) OHG

in

1C 103/2021

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 1 Abs. 1 OHG, der Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden (Opfer), sowie deren Angehörigen einen Anspruch auf Opferhilfe gewährt. Im vorliegenden Fall verstarb E.________ durch einen selbstverschuldeten Schussunfall mit einem Kaninchentöter, den er aus einem Brockenhaus zur Reparatur mitgenommen hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten ein. Die Vorinstanz und die kantonale Opferhilfestelle verneinten das Vorliegen einer Straftat und lehnten daher das Gesuch der Angehörigen auf Übernahme der Anwaltskosten ab. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da E.________ eigenverantwortlich gehandelt habe und keine Garantenstellung der Brockenhaus-Organe oder pflichtwidrige Untätigkeit vorlag. Die Ablehnung des Gesuchs wurde somit nicht als willkürlich oder unhaltbar erachtet.

art.95 BGG art.106 (2) BGG art.30 (1) OHG art.85 (1 lit. a) BGG art.66 (1) BGG art.9 BV art.68 BGG art.97 (1) BGG art.89 (1) BGG art.2 OHG art.90 BGG art.105 (1) BGG art.82 (lit. a) BGG art.86 (1 lit. d und Abs. 2) BGG
Opferhilfe
Straftat
Eigenverantwortung
Garantenstellung
Sorgfaltspflicht
Willkür
Sachverhaltsfeststellung
Case law2021-04-10
art. 1 (1) OHG

in

1C 521/2020

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG anzuerkennen sei, was eine Straftat voraussetzt. Es bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass keine Straftat glaubhaft gemacht wurde, da die medizinischen Berichte keine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte belegten und die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer Fehldiagnose und Vertuschung nicht überzeugend waren. Das Gericht stellte fest, dass für die Gewährung von Opferhilfeleistungen wie Soforthilfe und längerfristiger Hilfe der Nachweis einer Straftat erforderlich ist, der hier nicht erbracht wurde. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.19 OHG art.22 OHG art.29 (2) OHG art.29 (2) BV art.14 (1) OHG art.30 (1) OHG art.13 (1) OHG art.1 (3) OHG art.64 BGG
Opferhilfegesetz
Straftat
ärztliche Sorgfaltspflicht
Beweiswürdigung
Soforthilfe
längerfristige Hilfe
Willkür
Case law2020-09-04
art. 1 (1) OHG

in

1C 582/2019

Das Bundesgericht beurteilte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfe gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG und stellte fest, dass dieser zwar grundsätzlich als Opfer einer Straftat anerkannt wurde, jedoch aufgrund eines mit der Haftpflichtversicherung der PUK abgeschlossenen Vergleichs keine weiteren Ansprüche auf opferhilferechtliche Entschädigung oder Genugtuung geltend machen kann. Der Vergleich beinhaltete eine Saldoklausel, durch die der Beschwerdeführer ausdrücklich auf weitere Zivilansprüche verzichtete. Da opferhilferechtliche Ansprüche gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG subsidiär sind und von bestehenden zivilrechtlichen Forderungen abhängen, erloschen diese im Umfang des Verzichts. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht festgestellt hatte, dass der Vergleich eine abschliessende Leistung darstellte und keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.

art.89 (1) BGG art.86 (1 lit. d) BGG art.30 (1) OHG art.4 (1) OHG art.82 (lit. a) BGG
Opferhilfe
Subsidiarität
Saldoklausel
Zivilansprüche
Haftpflichtversicherung
Genugtuung
Beschwerde
Case law2018-04-05
art. 1 (1) OHG

in

1C 561/2017

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfe gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen vom 22. April 2014. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Hinweise für eine Beeinträchtigung seiner körperlichen oder psychischen Integrität durch eine Straftat vorlegen konnte, was Voraussetzung für einen opferhilferechtlichen Anspruch ist. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz wurden als nicht willkürlich und aktenkonform bestätigt, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Zudem wurden weitere Anträge des Beschwerdeführers, wie etwa zur Staatshaftung, als nicht opferhilferechtlich relevant abgewiesen.

art.106 (1) BGG art.19 OHG art.22 OHG art.30 (1) OHG art.30 (2) OHG art.95 BGG art.89 (1) BGG art.105 (1) BGG art.86 (1) BGG
Opferhilfe
Hausdurchsuchung
psychische Integrität
Straftat
Sachverhaltsfeststellung
Staatshaftung
Willkür
Case law2018-04-05
art. 1 (1) OHG

in

1C 563/2017

Das Bundesgericht prüfte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Opferhilfe gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG und stellte fest, dass dieser keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen oder psychischen Integrität durch eine Straftat im Zusammenhang mit seiner Festnahme und den ermittlungstechnischen Massnahmen vom 28. Oktober 2014 nachweisen konnte. Die Vorinstanzen hatten bereits festgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für rechtswidriges Verhalten oder Straftaten seitens der Staatsangestellten vorlagen. Das Bundesgericht bestätigte diese Feststellungen als nachvollziehbar und nicht aktenwidrig, wies die Beschwerde ab und betonte, dass subjektive Beeinträchtigungen allein keine Opfereigenschaft begründen.

art.82 BGG art.106 (1) BGG art.19 OHG art.22 OHG art.30 (1) OHG art.30 (2) OHG art.95 BGG art.68 BGG art.89 (1) BGG art.42 (2) BGG art.105 (1) BGG art.86 (1) BGG
Opferhilfe
Körperliche Integrität
Psychische Integrität
Straftat
Festnahme
Ermittlungstechnische Massnahmen
Willkür
Case law2017-04-04
art. 1 (1) OHG

in

1C 9/2017

Das Bundesgericht analysierte Art. 1 Abs. 1 OHG und stellte fest, dass eine Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) vorliegen muss, um die Opferqualität zu begründen. Dabei ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten erforderlich, wobei Schuld nur im Strafrecht relevant ist, nicht jedoch im Opferhilferecht. Das Gericht betonte, dass Verjährung im Strafrecht die Anerkennung einer Straftat im Sinne des OHG nicht ausschließt. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, insbesondere für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln der Beschuldigten. Zudem wurde kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Straftaten und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen sowie den beantragten Leistungen festgestellt. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen.

art.86 (1 lit. d i.V.m. Abs. 2) BGG art.108 BGG art.14 (1) OHG art.30 (1) OHG art.89 (1) BGG art.90 BGG art.82 (lit. a) BGG art.83 BGG art.64 BGG
Opferhilfegesetz
Straftat
Verjährung
Kausalzusammenhang
Opferqualität
Rechtswidrigkeit
Beschwerdeabweisung
Case law2017-03-16
art. 1 OHG

in

143 IV 154

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OHG im Kontext der Rückerstattung von Kosten für unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Es stellt fest, dass Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 OHG nicht zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet sind, sobald ihre wirtschaftliche Situation es zulässt, wenn die Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Im Berufungsverfahren hingegen, wenn ein Freispruch bereits in erster Instanz erfolgt und dieser bestätigt wird, geht die Rückerstattungspflicht nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vor. Das Gericht betont, dass Art. 30 Abs. 3 OHG keinen Anspruch auf kostenlose Prozessführung über alle Instanzen hinweg gewährt.

art.138 (1) StPO art.115 (1) StPO art.30 (3) OHG art.136 (1) StPO art.135 (4) StPO art.1 OHG art.116 (1) StPO
Opferhilfegesetz
Kostenrückerstattung
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Freispruch
Berufungsverfahren
Opferstellung
Strafverfahren
Case law2017-03-16
art. 1 LAVI

in

143 IV 154

Das Bundesgericht analysiert die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OHG im Kontext der Rückerstattung von Kosten für unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Es stellt fest, dass Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 OHG nicht zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet sind, sobald ihre wirtschaftliche Situation es zulässt, wenn die Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Im Berufungsverfahren hingegen, wenn ein Freispruch bereits in erster Instanz erfolgt und dieser bestätigt wird, geht die Rückerstattungspflicht nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vor. Das Gericht betont, dass Art. 30 Abs. 3 OHG keinen Anspruch auf kostenlose Prozessführung über alle Instanzen hinweg gewährt.

art.138 (1) CPP art.135 (4) CPP art.1 LAVI art.116 (1) CPP art.136 (1) CPP art.115 (1) CPP art.30 (3) LAVI
Opferhilfegesetz
Kostenrückerstattung
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Freispruch
Berufungsverfahren
Opferstellung
Strafverfahren