Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)

MSchG·232.11

Art. 6185 Markenrechtsverletzung

1 Auf Antrag des Verletzten wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich das Markenrecht eines anderen verletzt, indem er:

a.
sich die Marke des anderen anmasst oder diese nachmacht oder nachahmt;
b.86
unter der angemassten, nachgemachten oder nachgeahmten Marke Waren in Verkehr setzt oder Dienstleistungen erbringt, solche Waren anbietet, ein-, aus- oder durchführt, sie zum Zweck des Inverkehrbringens lagert oder für sie wirbt oder solche Dienstleistungen anbietet oder für sie wirbt.

2 Ebenso wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen.

3 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. …87

85 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

87 Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 6 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Case law2013-11-20

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführerin nach Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG wegen Markenrechtsverletzung, da sie unter der nachgemachten Marke Waren in den Verkehr brachte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die markenrechtlich geschützte Form des Tannenbaums kannte, was durch ihre eigenen Aussagen im Untersuchungsverfahren belegt wurde. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurde nicht als willkürlich angesehen, da sie auf plausiblen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen beruhte. Zudem wurde der Schuldspruch wegen unlauteren Wettbewerbs nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG aufrechterhalten, da eine Verwechslungsgefahr bestand und die Marktposition der Lizenznehmerin schutzwürdig war. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügende Begründung für eine Willkür oder Rechtsverletzung vorlegen konnte.

Markenrechtsverletzung
Unlauterer Wettbewerb
Verwechslungsgefahr
Beweiswürdigung
Willkür
Schutzwürdigkeit
Strafantragsrecht
Case law2012-02-24

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers nach Art. 61 Abs. 1 MSchG wegen gewerbsmässiger Markenrechtsverletzung, da er vorsätzlich Schnittkäse als sortenechten Appenzeller Käse verkaufte und damit die Marke der Sortenorganisation unrechtmässig nutzte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der sortenechte Appenzeller Käse strengen Qualitätskontrollen unterliegt, die für den Schnittkäse nicht galten, und dass der Beschwerdeführer diese Unterschiede kannte oder kennen musste. Die Verurteilung wegen Betrugs wurde ebenfalls bestätigt, da der Beschwerdeführer durch die Täuschung der Käufer und der Sortenorganisation einen Vermögensvorteil erlangte. Die Rügen des Beschwerdeführers wurden als unbehelflich zurückgewiesen, da die Vorinstanz ihr Ermessen nicht missbraucht hatte und die Beweiswürdigung korrekt vorgenommen wurde.

Markenrechtsverletzung
Gewerbsmässigkeit
Betrug
Qualitätskontrolle
Täuschung
Vermögensvorteil
Beweiswürdigung