Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen)

LugÜ·0.275.12

Art. 1

1.  Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

2.  Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf:

a)
den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetz­liche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts;
b)
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;
c)
die soziale Sicherheit;
d)
die Schiedsgerichtsbarkeit.

3.  In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «durch dieses Überein­kommen gebundener Staat» jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er kann auch die Euro­päische Gemeinschaft bezeichnen.

Case law2023-03-31

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) auf die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des High Court of Justice von England und Wales (EWHC) vom 20. November 2020 anwendbar ist, nachdem das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten war. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass das Lugano-Übereinkommen aufgrund des Austrittsabkommens und des Notenwechsels zwischen der Schweiz und der EU während der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin für das Vereinigte Königreich galt. Da das Urteil des EWHC vor Ablauf dieser Frist erlassen wurde, war das Lugano-Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 3 LugÜ anwendbar. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, da die Beschwerdeführerin ihre Argumente nicht ausreichend vor der Vorinstanz vorgebracht hatte und die Vorinstanz zu Recht die Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens bejahte.

Lugano-Übereinkommen
Vollstreckbarerklärung
Brexit
Übergangsphase
Rechtsabkommen
Beschwerdeverfahren
Vorinstanz
Case law2023-01-23

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Vollstreckbarerklärung der rumänischen Entscheide vom 10. März 2020 und 29. April 2020 gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ zulässig sei. Es bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass die rumänischen Entscheide nicht unter die Ausschlussklausel des LugÜ fallen, da sie keine Konkurs- oder Insolvenzverfahren betrafen, sondern lediglich die Sicherung einer strittigen Forderung im Rahmen einstweiliger Massnahmen anordneten. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zutreffend festgestellt hatte, dass die Sicherungsbeschlagnahme vergleichbar mit einem schweizerischen Arrestverfahren sei und nicht als Annexverfahren zum Konkurs zu qualifizieren war. Zudem wurde klargestellt, dass kein formeller Antrag auf Vollstreckbarerklärung erforderlich ist, sondern eine Auslegung nach Treu und Glauben genügt, um den Willen des Gesuchstellers zu ermitteln.

Vollstreckbarerklärung
Lugano-Übereinkommen
Sicherungsbeschlagnahme
Arrestverfahren
Konkursausschluss
Auslegung nach Treu und Glauben
Rechtsmittel
Case law2022-08-19

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da das Scheidungsurteil vom 14. Juni 2016 hinsichtlich der Regelung des Pensionskassenguthabens nicht anerkannt werden konnte, weil es keine explizite Anordnung dazu enthielt und weil die Angelegenheit nicht in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) fiel (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 Abs. 2 LugÜ). Da kein anderer Staatsvertrag anwendbar war, regelte sich die Anerkennung nach dem IPRG, welches die Anerkennung ausländischer Entscheide über schweizerische Vorsorgeansprüche, die am 1. Januar 2017 noch nicht rechtskräftig waren, ausschloss. Das Scheidungsurteil war frühestens am 29. Mai 2018 rechtskräftig, weshalb seine Anerkennung in der Schweiz nicht in Frage kam. Die Beschwerde war zudem ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer nicht gezielt auf die Überlegungen des Obergerichts einging und keine ausreichende Darlegung der angeblichen Rechtsverletzungen bot.

Lugano-Übereinkommen
Anerkennung ausländischer Urteile
Pensionskassenguthaben
IPRG
Rechtskraft
Beschwerdebegründung
Unentgeltliche Rechtspflege
Case law2022-01-11

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ und stellte fest, dass die Streitsache keine erbrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Vorinstanz hatte zutreffend entschieden, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Regressanspruch auf die Rückerstattung von Schenkungssteuern nicht als erbrechtlicher Anspruch zu qualifizieren ist, da er weder den Bestand noch die Höhe erbrechtlicher Ansprüche betrifft. Das Gericht bestätigte, dass der Anspruch zivilrechtlicher Natur ist und das Lugano-Übereinkommen daher anwendbar ist, da keine hoheitlichen Befugnisse im Spiel sind und die Streitigkeit keine öffentlich-rechtliche Steuerforderung betrifft.

Lugano-Übereinkommen
Zivilrecht
Erbrecht
Steuerforderung
Regressanspruch
Internationaler Sachverhalt
Rechtliches Gehör
Case law2022-01-11

Das Bundesgericht befasste sich mit der Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 LugÜ und stellte fest, dass das Lugano-Übereinkommen auf Zivil- und Handelssachen anwendbar ist, nicht jedoch auf Steuer- und Zollsachen. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine zivilrechtliche Forderung, da die Beschwerdegegnerin als Gesamtschuldnerin einen Regressanspruch aus einer Legalzession nach deutschem Recht geltend machte, wodurch die ursprünglich öffentlich-rechtliche Steuerforderung in eine zivilrechtliche Forderung umgewandelt wurde. Das Gericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt und die Zivilgerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig sind, womit die Beschwerde abgewiesen wurde.

Lugano-Übereinkommen
Zivil- und Handelssachen
Legalzession
Gesamtschuldverhältnis
öffentlich-rechtliche Forderung
internationaler Sachverhalt
Zuständigkeit
Case law2021-08-26

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anordnung zur Herausgabe der Schweizer Pässe der Kinder im Rahmen des Scheidungsurteils (Ziff. 2.3) nicht unter das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) fällt, da es sich um eine Statusangelegenheit handelt, die gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen ist. Die Anordnung dient der Ausübung der Obhuts- und Besuchsrechte und hat keinen obligationen- oder sachenrechtlichen Hintergrund. Daher ist Art. 22 Ziff. 5 LugÜ nicht anwendbar, und die Zuständigkeit für die Vollstreckung bestimmt sich nach nationalem Recht, insbesondere nach Art. 339 lit. c ZPO, wonach das Gericht am Ort der Entscheidungsfällung zuständig ist. Die Beschwerde des Vaters wurde daher abgewiesen.

Lugano-Übereinkommen
Statusangelegenheit
Vollstreckungszuständigkeit
Obhutsrecht
Besuchsrecht
Sachenrecht
Zivilprozessrecht
Case law2021-08-23

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Financial Remedy Order des High Court of Justice, London, vom 20. Dezember 2016 teilweise als Unterhalt im Sinne des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) qualifiziert werden kann. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts, das einen Teil der Pauschalsumme (GBP 184'987'238) als Unterhalt einstufte, insbesondere den Duxbury Fund (kapitalisierte Lebenshaltungskosten) und den Betrag für den Kauf einer Immobilie in V.________. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Qualifizierung als Unterhalt gemäss LugÜ zulässig ist, wenn die Leistung dazu dient, den Unterhalt des bedürftigen Ehegatten zu sichern, und dass die Erwägungen des High Court im Approved Judgment zur Begründung herangezogen werden dürfen. Eine Verletzung des Ordre public oder des LugÜ wurde verneint, da keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Umqualifizierung vorlagen.

Lugano-Übereinkommen
Unterhalt
Eheliche Güterstände
Financial Remedy Order
Duxbury Fund
Ordre public
Vollstreckbarerklärung
Case law2019-12-13

Das Bundesgericht analysierte die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1 LugÜ im Rahmen der Vollstreckbarerklärung einer 'Financial Remedy Order' des High Court of Justice, London. Es stellte fest, dass der sachliche Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens eröffnet ist, wenn die streitbetroffene Abgeltung als Unterhaltsleistung zu qualifizieren ist. Entscheidend ist der Zweck der Leistung: Eine Unterhaltssache liegt vor, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern. Das Gericht qualifizierte einen Teilbetrag von GBP 157'100'000 als Unterhaltsleistung, während es für den Restbetrag von GBP 67'370'000 aufgrund ungenügender Feststellungen keine abschliessende Beurteilung traf. Das Obergericht hatte die Anwendbarkeit des LugÜ verneint, was das Bundesgericht als unhaltbar ansah. Zudem wies es die Ansicht zurück, dass eine nachträgliche Abtretung der Ansprüche die Vollstreckbarerklärung ausschliesst, da solche materiellen Einwendungen erst im Vollstreckungsverfahren zu prüfen sind. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, insbesondere zur Klärung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat.

Lugano-Übereinkommen
Vollstreckbarerklärung
Unterhaltsleistung
Güterrecht
Zustellung
Vollstreckbarkeit
Rechtsbehelfsverfahren
Case law2015-05-29

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ (Lugano-Übereinkommen) auf das schweizerische Kollokationsverfahren im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht anwendbar ist, da dieses als insolvenzrechtliches Annexverfahren vom Anwendungsbereich des LugÜ ausgeschlossen ist. Das Gericht betonte, dass der Kollokationsprozess eng mit der Struktur des Konkursrechts verbunden ist und ausschließlich der Feststellung der Passivmasse dient, ohne Rechtskraftwirkung über das Konkursverfahren hinaus zu entfalten. Die Anerkennung des belgischen Urteils vom 27. Januar 2011 im schweizerischen Kollokationsverfahren wurde verneint, da das LugÜ keine Grundlage für eine Bindung des Kollokationsrichters an ausländische Entscheidungen bietet. Die Konzentration der Zuständigkeit für insolvenzrechtliche Verfahren am Konkursort (vis attractiva concursus) wurde bestätigt, wobei das Fehlen eines parallelen Instruments zur EuInsVO im Verhältnis zur Schweiz nicht durch das LugÜ kompensiert werden kann.

Lugano-Übereinkommen
Kollokationsverfahren
Insolvenzrecht
Annexverfahren
Anerkennung ausländischer Urteile
vis attractiva concursus
Schweizerisches Konkursrecht
Case law2015-05-29

Das Bundesgericht prüft, ob das belgische Urteil im schweizerischen Kollokationsverfahren verbindlich ist. Es stellt fest, dass das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) auf Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. b LugÜ). Das Kollokationsverfahren ist ein insolvenzrechtliches Annexverfahren, das eng mit dem schweizerischen Nachlassverfahren verbunden ist. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass das belgische Urteil aufgrund des LugÜ im Kollokationsverfahren berücksichtigt werden müsse. Das Bundesgericht verneint dies und betont die 'vis attractiva concursus', wonach das schweizerische Kollokationsgericht ausschließlich zuständig ist. Es verweist auf frühere Urteile, die die Nichtanwendbarkeit des LugÜ auf Kollokationsverfahren bestätigen (BGE 133 III 386, BGE 140 III 320).

Lugano-Übereinkommen
Insolvenzverfahren
Kollokationsverfahren
vis attractiva concursus
Anerkennung ausländischer Urteile
Zuständigkeit
SchKG