Art. 106a–106c340
340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (Prämienkorrektur), in Kraft vom 1. Jan. 2015 bis zum 31. Dez. 2017 (AS 2014 2463; BBl 2012 1923).
340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2014 (Prämienkorrektur), in Kraft vom 1. Jan. 2015 bis zum 31. Dez. 2017 (AS 2014 2463; BBl 2012 1923).
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Finanzierung der Prämienkorrektur gemäss Art. 106a Abs. 3 KVG durch Zuschüsse einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaften zulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach altArt. 60 KVG abschliessend geregelt ist und keine weiteren Finanzierungsquellen, insbesondere keine Quersubventionierung aus dem Bereich der Privatversicherungen, zulässt. Die Beschwerdeführerinnen konnten ihre Beiträge zur Prämienkorrektur nicht durch Zuschüsse der CSS Holding AG finanzieren, da dies gegen den Grundsatz der selbsttragenden Finanzierung verstösst. Das Gericht bestätigte die Weisungen des BAG, die eine Rückgängigmachung der Zuschüsse anordneten, und wies die Beschwerde ab.
Die Ausführungen des Bundesgerichts zu Art. 106a Abs. 3 KVG betreffen die Zulässigkeit von Zuschüssen aus dem Bereich der Privatversicherung zur Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das Gericht stellt klar, dass die Finanzierung der sozialen Krankenversicherung abschliessend geregelt ist und keine Quersubventionierung durch Mittel aus anderen Versicherungszweigen erlaubt. Insbesondere wird betont, dass die Krankenversicherer nur in den Bereichen eigene Regeln aufstellen können, in denen das Gesetz ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Die Finanzierung muss selbsttragend sein und darf nicht durch Zuschüsse aus dem Bereich der Zusatzversicherungen oder durch Holdingstrukturen umgangen werden. Das Gericht verweist auf die historischen und systematischen Auslegungsmethoden, um zu zeigen, dass der Gesetzgeber die Finanzierungsquellen abschliessend geregelt hat. Es wird auch auf die Wettbewerbsverzerrung hingewiesen, die durch solche Zuschüsse entstehen könnte.
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2015, welcher sich auf die Weisungen des BAG vom 23. März 2015 bezog. Die Weisungen betrafen die Finanzierung der Prämienkorrektur gemäss Art. 106a Abs. 3 KVG und untersagten den KVG-Gesellschaften die Verwendung von Zuschüssen der Muttergesellschaft zur Aufstockung der Reserven. Das Bundesgericht qualifizierte den Nichteintretensentscheid als Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist. Da die Beschwerdeführerinnen nicht darlegten, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil oder ein bedeutender Aufwand erspart würde, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Einwendungen im Hauptverfahren zur Prämiengenehmigung vorbringen können.