1 Versicherungsleistungen für Behandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.
2 Beim Inkrafttreten laufende Krankengelder aus bestehenden Krankengeldversicherungen bei anerkannten Krankenkassen sind noch für längstens zwei Jahre nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts über die Leistungsdauer zu gewähren.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass Art. 103 Abs. 2 KVG nur dann anwendbar ist, wenn bei Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 bereits Taggelder aus bestehenden Taggeldversicherungen ausgerichtet wurden. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch auf Taggelder erst nach diesem Stichtag geltend gemacht, weshalb das neue Recht gemäss KVG und nicht das alte KUVG anzuwenden ist. Da die streitigen Taggelder gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem VVG unterliegen, sind sie vor dem Zivilgericht und nicht vor dem Sozialversicherungsgericht geltend zu machen. Die Vorinstanz hatte dies zutreffend erkannt, weshalb die Beschwerde der Assura abgewiesen wurde.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass nach Art. 103 Abs. 1 KVG der vorliegende Fall nach dem bis 31. Dezember 1995 gültigen KUVG zu beurteilen ist. Es wurde festgestellt, dass die SWICA gemäss ihren Statuten die Wartefrist auf die Leistungsdauer anrechnen darf, was mit der Rechtsprechung (BGE 113 V 212) und den Zusatzbedingungen des Reglements der SWICA (Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 SALARIA) vereinbar ist. Daher wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf zusätzliche Krankengelder zu Recht auf ein Mindesttaggeld von Fr. 5.- beschränkt. Ein weitergehender Anspruch wurde abgelehnt, da die Vorinstanz bundesrechtskonform entschieden hatte. Die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen (BGE 110 V 82) nicht erfüllt waren und mangels Obsiegens kein Anspruch bestand (Art. 159 Abs. 2 OG). Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet nach Art. 36a OG abgewiesen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Fortzahlung der Taggelder über den 31. Dezember 1997 hinaus hat, da die maximale Leistungsdauer nach Art. 72 Abs. 3 bis 5 KVG erreicht war. Die SKBH war nicht berechtigt, über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinauszugehen, da sie keine günstigere Regelung für Versicherte kannte. Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 72 KVG enthalte einen inneren Widerspruch, wurde zurückgewiesen, da keine Ungleichbehandlung vorlag, sondern die unterschiedlichen Fälle auf die Rechtsänderung zurückzuführen waren. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 103 Abs. 2 KVG Anspruch auf Krankentaggelder für die Zeit vom 22. Dezember 1995 bis zum 31. Juli 1996 hat, da die Leistungen nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts (KUVG) zu gewähren sind, solange sie innerhalb der zweijährigen Übergangsfrist liegen. Der Anspruch besteht trotz des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Ausland, da ein Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner psychischen Erkrankung unzumutbar war und die Arbeitsunfähigkeit im grenznahen Ausland kontrollierbar blieb. Die rückwirkende Auflösung des Einzelversicherungsvertrags durch die Beschwerdegegnerin wurde als unzulässig erachtet, da sie gegen Treu und Glauben verstösst und die Versicherung ihre Prüfungspflicht vernachlässigt hatte.
Das Bundesgericht prüfte, ob psychotherapeutische Behandlungen durch nichtärztliche, selbstständig tätige Psychotherapeuten als Pflichtleistungen der Krankenversicherung gelten. Dabei wurde Art. 103 Abs. 1 KVG als Übergangsnorm herangezogen, um zu klären, ob die Behandlungen vor oder nach dem 1. Januar 1996 erfolgten und somit nach altem (KUVG) oder neuem Recht (KVG) zu beurteilen sind. Das Gericht stellte fest, dass selbstständige Psychotherapeuten nicht in der abschliessenden Liste der Leistungserbringer nach Art. 46 Abs. 1 KVV aufgeführt sind und daher keine Pflichtleistungen der Krankenversicherung darstellen. Die Regelung wurde als gesetzmässig erachtet, da der Bundesrat die Zulassung von Leistungserbringern nach Art. 38 KVG regeln darf und die Psychotherapeuten noch keine ausreichenden Ausbildungsrichtlinien vorgelegt hatten. Die Kostenübernahme für die Behandlungen wurde daher abgelehnt.
Der Streitfall betrifft die Frage, ob die Assura Kranken- und Unfallversicherung verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin M. über den 31. Dezember 1996 hinaus Taggelder zu bezahlen. Das Gericht prüft, ob nach der Kündigung des Kollektiv-Taggeldversicherungs-Vertrags I durch die Arbeitgeberin ein Anspruch auf Taggelder für die Zeit ab 1. Januar 1997 besteht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass Art. 103 Abs. 2 KVG nicht anwendbar ist, da dieser nur die Leistungsdauer von am 1. Januar 1996 laufenden Taggeldern regelt, nicht aber die grundsätzliche Leistungspflicht nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Das Gericht hält fest, dass die Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG keine Verpflichtung zur Weiterleistung nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses vorsieht. Die AVB/1995 sehen ausdrücklich vor, dass der Leistungsanspruch mit der Auflösung der Mitgliedschaft erlischt. Da die Beschwerdeführerin auf den Übertritt in die Einzelversicherung verzichtet hat, wird ihr Begehren abgewiesen.
Der Beschwerdeführer R. war seit 1929 bei der CSS Versicherung für Krankheit und Unfall versichert, einschließlich einer Taggeldversicherung. Mit Erreichen des 65. Altersjahres wurde sein Taggeld auf 2 Franken herabgesetzt, was er anfocht. Die CSS berief sich auf eine Reglementsänderung, die diese Herabsetzung vorsah.
Das Gericht prüfte, ob die Herabsetzung des Taggeldes auf 2 Franken nach Erreichen des 65. Altersjahres rechtmäßig war. Es stellte fest, dass Art. 67 Abs. 1 KVG nur die Voraussetzungen für den Abschluss einer Taggeldversicherung regelt, nicht aber das automatische Erlöschen bestehender Versicherungen bei Erreichen des 65. Altersjahres vorsieht. Die Krankenversicherer sind jedoch berechtigt, in ihren Reglementen die Taggeldversicherung für Personen über 65 Jahren einzuschränken oder aufzuheben. Das Gericht bestätigte, dass die CSS berechtigt war, das Taggeld auf 2 Franken herabzusetzen, da dies nicht gegen wohlerworbene Rechte verstieß und im Rahmen der Vertragsautonomie der Versicherer lag.
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