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Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

KVG·832.10

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 102 Bestehende Versicherungsverhältnisse

1 Führen anerkannte Krankenkassen nach bisherigem Recht bestehende Krankenpflege- und Krankengeldversicherungen nach neuem Recht fort, so gilt für diese Versicherungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.

2 Bestimmungen der Krankenkassen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Artikel 34 Absatz 1 hinausgehen (statutarische Leistungen, Zusatzversicherungen), sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht anzupassen. Bis zur Anpassung richten sich Rechte und Pflichten der Versicherten nach dem bisherigen Recht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Die unter dem früheren Recht zurückgelegten Versicherungszeiten sind bei der Festsetzung der Prämien anzurechnen.

3 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverhältnisse bei Krankenkassen, die ihre Anerkennung verlieren und das Versicherungsgeschäft als Versicherungseinrichtung im Sinne des VAG335 fortführen (Art. 99), fallen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin. Die Versicherten können jedoch ihre Fortführung verlangen, wenn die Versicherungseinrichtung die entsprechende Versicherung weiterhin anbietet.

4 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gedeckt werden, fallen mit dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Prämien werden zurückerstattet. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, sind jedoch nach den bisherigen Verträgen zu gewähren.

5 Nach bisherigem Recht bestehende Versicherungsverträge mit anderen Versicherern als anerkannten Krankenkassen für Risiken, die nach diesem Gesetz aus der freiwilligen Taggeldversicherung gedeckt werden, können innert eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin dem neuen Recht angepasst werden, wenn der Versicherer die freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz durchführt.

335 Siehe heute: das BG vom 17. Dez. 2004 (SR 961.01).

Case law2007-08-02
art. 102 (2) KVG

in

133 III 607

Die Entscheidung des Bundesgerichts betrifft die Leistungspflicht einer Zusatzversicherung für einen stationären Aufenthalt in einer Klinik ohne Tarifvertrag. Die Klägerin argumentierte, dass die CSS Versicherung AG aufgrund von Art. 102 Abs. 2 KVG verpflichtet sei, den bisherigen Leistungsumfang zu gewährleisten, der eine freie Spitalwahl ohne Tarifbindung umfasse. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Bestandesgarantie von Art. 102 Abs. 2 KVG nur den Umfang der Leistungen, nicht aber die Wahl eines bestimmten Leistungserbringers schützt. Die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ergab, dass Leistungen nur für Spitäler mit Tarifbindung erbracht werden. Die Klägerin konnte sich nicht auf eine freie Spitalwahl berufen, da die Klinik am Meissenberg seit 2000 keinen Tarifvertrag mit der CSS mehr hatte. Das Gericht bestätigte die bundesrechtskonforme Auslegung der AVB und wies die Berufung ab.

art.39 (1) KVG art.46 KVG art.35 (2) KVG art.34 (1) KVG art.25 (2) KVG
Zusatzversicherung
Tarifvertrag
Bestandesgarantie
Leistungsumfang
Spitalwahl
Versicherungsbedingungen
KVG
Case law2007-02-08
art. 102 (2) KVG

in

5C.20/2007

Das Bundesgericht untersuchte die Anwendung von Art. 102 Abs. 2 KVG im Zusammenhang mit der Übergangsregelung für Zusatzversicherungen nach der Einführung des neuen KVG. Es stellte fest, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, ihren Versicherten bei der Anpassung ihrer Bestimmungen über Leistungen bei Krankenpflege, die über den Leistungsumfang nach Art. 34 Abs. 1 KVG hinausgehen, Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Umfang des Versicherungsschutzes gewähren. Allerdings sind die Versicherer nicht verpflichtet, eine Zusatzversicherung anzubieten, die die Mehrkosten der ambulanten Behandlung bis zur Höhe des Privattarifs deckt, sofern dadurch nicht echte Mehrleistungen abgegolten werden. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die überobligatorischen Spitalkosten für die Behandlung in einer Klinik ohne Tarifvertrag zu übernehmen, da die Bestandesgarantie nach Art. 102 Abs. 2 KVG nicht die Wahlfreiheit des Leistungsträgers unter allen Umständen gewährleistet.

art.39 (1 lit. e) KVG art.34 (1) KVG art.25 (2 lit. e) KVG art.46 (4) KVG
Zusatzversicherung
Tarifvertrag
Bestandesgarantie
Leistungsumfang
Krankenversicherung
Übergangsrecht
Spitalkosten
Case law2006-06-11
art. 102 (2) KVG

in

5C.150/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Beklagte aufgrund der Zusatzversicherung (Art. 102 Abs. 2 KVG) verpflichtet war, die Kosten für den Aufenthalt der Klägerin in der Klinik Z.________ zu übernehmen. Das Gericht stellte fest, dass die Bestandesgarantie nach Art. 102 Abs. 2 KVG lediglich den bisherigen Versicherungsschutz vor einer Verschlechterung schützt, sich jedoch nicht auf die Leistungserbringer bezieht. Die Klausel in Art. 13.1 lit. l AVB (01.1997) sieht vor, dass Versicherungsleistungen nur für Spitäler gewährt werden, die auf der verbindlichen Spitalliste nach KVG und auf der Liste der Spitäler mit anerkanntem Tarif der Beklagten stehen. Da die Klinik Z.________ seit 2000 nicht mehr auf der Liste der Beklagten stand und kein Tarifvertrag mehr bestand, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Das Gericht wies zudem den Einwand der Klägerin, dass ihr Vertrauen in die Kostenübernahme geschützt sei, zurück, da sie über die Einstellung der Kulanzzahlungen informiert war und sich dennoch für die Klinik entschied. Die Berufung wurde daher abgewiesen.

art.2 ZGB art.35 VVG art.46 (1) VVG art.12 VVG
Zusatzversicherung
Bestandesgarantie
Spitalliste
Tarifvertrag
Vertrauensprinzip
Kulanzzahlungen
Gleichbehandlungsgrundsatz
Case law2004-01-04
art. 102 (1) KVG

in

K 96/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass gemäss Art. 102 Abs. 1 KVG das neue Krankenversicherungsrecht ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden ist, wenn anerkannte Krankenkassen bestehende Versicherungen nach neuem Recht weiterführen. Im vorliegenden Fall unterstand das Einzelversicherungsverhältnis des Beschwerdeführers ab diesem Datum dem KVG, mit der Ausnahme, dass laufende Taggelder gemäss Art. 103 Abs. 2 KVG noch für maximal zwei Jahre nach altem Recht gewährt werden konnten. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht rechtmässig aus der Versicherung ausschliessen konnte, da dessen Verhalten nicht als missbräuchlich oder pflichtverletzend angesehen werden konnte, und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.

art.103 (2) KVG art.110 KVV art.78 (2) KVG art.72 (5) KVG art.68 (3) KVG art.117 (1 und 3) KVV art.122 (1 und 2) KVV art.11–1_– (lit. b) KVG art.82 (2) KVG
Krankenversicherungsrecht
Übergangsrecht
Versicherungsausschluss
Taggeldversicherung
Arbeitsunfähigkeit
Rechtsschutz
Sozialversicherung
Case law2003-03-02
art. 102 (2) KVG

in

K 185/00

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass die Besitzstandswahrung gemäss Art. 102 Abs. 2 KVG privatrechtlicher Natur ist und nicht dem Bundessozialversicherungsrecht unterliegt. Die Krankenkasse war verpflichtet, der Beschwerdeführerin Versicherungsverträge anzubieten, die mindestens den bisherigen Versicherungsschutz gewährleisten. Das kantonale Gericht hatte zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Streitigkeit über die Besitzstandswahrung nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fiel, sondern als zivilrechtliche Klage nach Art. 47 Abs. 2 VAG hätte behandelt werden müssen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

art.5 (1) VwVG art.34 (1) KVG art.47 (2) VAG
Besitzstandswahrung
KVG
Privatrecht
Bundessozialversicherungsrecht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Zusatzversicherung
Zuständigkeit
Case law2002-11-11
art. 102 (2) KVG

in

K 8/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass Art. 102 Abs. 2 KVG nur auf den Bereich der Krankenpflegeversicherung anwendbar ist und keine übergangsrechtliche Regelung für die freiwillige Taggeldversicherung vorsieht. Da der Anspruch auf Taggelder erst nach Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 geltend gemacht wurde, ist das neue Recht gemäss KVG anzuwenden, wobei die streitigen Taggelder gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG dem VVG unterliegen und somit vor dem Zivilgericht geltend zu machen sind. Die Vorinstanz hatte daher zutreffend erkannt, dass das Sozialversicherungsgericht nicht zuständig ist. Die Auffassung der Assura, dass das KVG nur für Versicherte mit AVB 1996 gelte, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

art.102 (1) KVG art.103 (2) KVG
Übergangsrecht
Taggeldversicherung
KVG
VVG
Zuständigkeit
Sozialversicherungsgericht
Zivilgericht
Case law2002-10-29
art. 102 (1) KVG

in

K 52/02

Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, dass gemäss Art. 102 Abs. 1 KVG das neue Recht ab dem 1. Januar 1996 für die Taggeldversicherung gilt, sofern anerkannte Krankenkassen bestehende Versicherungen nach neuem Recht weiterführen. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass Art. 102 Abs. 2 KVG anzuwenden sei, was das Gericht jedoch verneinte, da sich dieser nur auf die Krankenpflegeversicherung bezieht. Das Gericht stellte fest, dass der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers am 23. Mai 1998 erschöpft war, da er innerhalb von 900 Tagen 720 volle oder wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit reduzierte Taggelder bezogen hatte (Art. 72 Abs. 4 KVG). Der Wechsel von der Kollektiv- zur Einzelversicherung änderte nichts an dieser Berechnung, da die Leistungspflicht der Helsana nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses für vorher eingetretene Versicherungsfälle endet. Die Helsana durfte die zu Unrecht erbrachten Taggelder zurückfordern, da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt waren und die Rückforderung innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist erfolgte. Die Frage des Erlasses der Rückerstattungsschuld wurde an die Helsana zurückgewiesen, um weitere Abklärungen zur grossen Härte und zum guten Glauben des Beschwerdeführers durchzuführen.

art.72 (4) KVG art.47 (1) AHVG art.79bis (1bis) AHVV art.70 (4) KVG art.47 (2) AHVG
Taggeldversicherung
Rückforderung
Übergangsrecht
Arbeitsunfähigkeit
Versicherungsverhältnis
Wiedererwägung
Erlass
Case law2001-09-01
art. 102 (2) KVG

in

5P.430/2000

Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen hatte. Die Beschwerdeführerin hatte ein Leistungsbegehren gestellt, das auf die Bezahlung von Geldbeträgen gerichtet war, während die Frage der Bestandesgarantie nach Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG nicht explizit klageweise geltend gemacht worden war. Das Gericht hatte jedoch im Rahmen des Leistungsbegehrens auch zur Bestandesgarantie Stellung genommen und deren Verletzung verneint, was als grosszügige Behandlung des Begehrens gewertet wurde. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder der richterlichen Fragepflicht wurde ebenfalls verneint, da keine weiteren tatsächlichen Erwägungen notwendig waren. Die Rüge, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Ergänzung des Klagebegehrens erhalten habe, scheiterte, da ein darauf ausgeweitetes Begehren ebenfalls abgewiesen worden wäre.

Bestandesgarantie
überspitzter Formalismus
Leistungsbegehren
Gehörsanspruch
richterliche Fragepflicht
Verfahrensrecht
Sozialversicherungsgericht
Case law2001-09-01
art. 102 (2 Satz 3) KVG

in

5C.244/2000

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG (Bestandesgarantie) die Krankenversicherer verpflichtet, ihren Versicherten binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsrechts eine Versicherung mit mindestens dem gleichen Leistungskatalog wie unter dem alten Recht anzubieten, um eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Parteien nach dem 1. Januar 1996 neue Verträge abgeschlossen hatten, wodurch die Bestandesgarantie nicht mehr anwendbar war, da sie nur für bestehende Verträge gilt. Die Klägerin hätte zudem ihr Klagebegehren entsprechend formulieren müssen, um die Bestandesgarantie geltend zu machen, was sie jedoch unterließ. Daher wurde die Berufung abgewiesen.

art.47 (2) VAG
Bestandesgarantie
Krankenversicherungsrecht
Vertragsrecht
Übergangsrecht
Klagebegehren
Zusatzversicherung
Rechtsmittel
Case law2001-05-10
art. 102 (2) KVG

in

5C.161/2001

Das Bundesgericht befasste sich mit Art. 102 Abs. 2 KVG im Kontext der Bestandesgarantie für Zusatzversicherungen beim Übergang vom KUVG zum KVG. Es stellte fest, dass die Bestandesgarantie gemäss Art. 102 Abs. 2 Satz 3 KVG lediglich den Umfang des Versicherungsschutzes sichert, nicht jedoch die Prämienhöhe oder -struktur. Die Klägerin beanspruchte eine Anpassung ihrer Altersgruppe aufgrund nachträglich veränderter Umstände (clausula rebus sic stantibus) und ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Versicherungsprodukten. Das Gericht wies diese Ansprüche zurück, da die Bestandesgarantie keine Anpassung der Prämien oder ein Wahlrecht vorsieht, solange der Versicherungsumfang vergleichbar bleibt. Zudem wurde festgestellt, dass die Klage gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht mit Berufung, sondern allenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte angefochten werden können.

art.102 (2 Satz 4) KVG art.6 EMRK art.102 (2 Satz 3) KVG
Bestandesgarantie
Zusatzversicherung
Prämienstruktur
Altersgruppe
clausula rebus sic stantibus
Vertragsinhaltsfreiheit
Versicherungsschutz