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Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG)

KG·251

2. Abschnitt: Unternehmenszusammenschlüsse

Art. 10 Beurteilung von Zusammenschlüssen

1 Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

2 Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

a.
eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b.
keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

3 Bei Zusammenschlüssen von Banken im Sinne des BankG19, die der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) aus Gründen des Gläubigerschutzes als notwendig erscheinen, können die Interessen der Gläubiger vorrangig berücksichtigt werden. In diesen Fällen tritt die FINMA an die Stelle der Wettbewerbskommission; sie lädt die Wettbewerbskommission zur Stellungnahme ein.20

4 Bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs berücksichtigt die Wettbewerbskommission auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb.

19 SR 952.0

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).

Case law2007-02-22
art. 10 (2) KG

in

2A.327/2006

Das Bundesgericht befasste sich mit der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 KG im Zusammenhang mit einem geplanten Unternehmenszusammenschluss zwischen der Tamedia AG und der Berner Zeitung AG, der die Übernahme der 20 Minuten (Schweiz) AG betraf. Die Wettbewerbskommission hatte den Zusammenschluss untersagt, da sie eine marktbeherrschende Stellung der Espace Media Groupe im Raum Bern befürchtete, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen würde. Die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hob diese Entscheidung teilweise auf und erlaubte den Zusammenschluss unter der Auflage, dass die Espace Media Groupe sich nicht um die Konzessionsvergabe für den 'Anzeiger Region Bern' bewerben dürfe. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Rekurskommission, da diese eine differenzierte Marktanalyse vorgenommen hatte und zu dem Schluss kam, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb nicht beseitigen würde, insbesondere da die Marktentwicklung gezeigt hatte, dass Konkurrenzprodukte vorhanden waren und die Angebote substituierbar waren. Das Gericht betonte zudem, dass die Rekurskommission bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum habe und ihre methodische Vorgehensweise den gesetzlichen Vorgaben entsprach.

art.44 KG
Unternehmenszusammenschluss
Marktbeherrschung
Wettbewerbsbeseitigung
Marktabgrenzung
Beurteilungsspielraum
Fusionskontrolle
Medienmarkt
Case law2007-02-13
art. 10 (2) KG

in

2A.325/2006

Das Bundesgericht analysierte Art. 10 Abs. 2 KG im Kontext des Zusammenschlussvorhabens der Swissgrid AG und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Eingriff der Wettbewerbsbehörden nicht gegeben waren. Die Rekurskommission hatte zu Recht entschieden, dass der Zusammenschluss keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden könnte, da auf dem relevanten Markt für Stromübertragung über das Höchstspannungsnetz weder aktuell noch potentiell Wettbewerb bestand. Das Gericht betonte, dass ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen nur gerechtfertigt ist, wenn der Zusammenschluss die Möglichkeit der Wettbewerbsbeseitigung mit sich bringt, was hier nicht der Fall war. Daher wurde die Beschwerde der Wettbewerbskommission abgewiesen.

art.44 KG art.62 (1) VwVG art.71a–71_a– (2) VwVG
Unternehmenszusammenschluss
Marktbeherrschung
Wettbewerbsbeseitigung
Stromübertragung
Höchstspannungsnetz
Nebenbestimmungen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Case law2007-02-13
art. 10 (2) KG

in

133 II 104

Gemäß Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen oder mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn dieser eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Die Diskussion konzentriert sich auf die Auslegung des Nebensatzes 'durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann'. Die Wettbewerbskommission vertritt die Ansicht, dass bereits die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausreicht, während die Rekurskommission argumentiert, dass kein Eingriff erfolgen darf, wenn bereits vorher kein wirksamer Wettbewerb bestand. Das Bundesgericht folgt der letzteren Ansicht und stellt fest, dass ein Zusammenschluss nur dann untersagt oder mit Auflagen versehen werden kann, wenn er sich auf die Wettbewerbslage auswirkt. Im vorliegenden Fall besteht weder aktueller noch potentieller Wettbewerb auf dem Markt für Stromübertragung über das Höchstspannungsnetz, da es sich um ein natürliches Monopol handelt. Daher sind die Voraussetzungen für einen Eingriff der Wettbewerbsbehörden nicht erfüllt.

art.10 (2) KG
Marktbeherrschende Stellung
Wirksamer Wettbewerb
Zusammenschlusskontrolle
Natürliches Monopol
Stromübertragung
Höchstspannungsnetz
Auflagen und Bedingungen
Case law2007-02-13
art. 10 (2) KG

in

133 II 104

Gemäß Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission einen meldepflichtigen Zusammenschluss untersagen oder ihn lediglich mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Strittig ist die Tragweite von Art. 10 Abs. 2 lit. a KG, insbesondere des Nebensatzes "durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann". Die Wettbewerbskommission vertritt die Auffassung, dass dieser Einschub keine entscheidende selbständige Bedeutung hat, während die Rekurskommission der Meinung ist, dass ein Zusammenschluss nicht verboten oder lediglich mit Auflagen oder Bedingungen genehmigt werden darf, wenn bereits vorher kein wirksamer Wettbewerb auf dem fraglichen Markt bestanden hat. Der Zusammenschluss muss sich auf die Wettbewerbslage auswirken, damit die Wettbewerbsbehörde ihn untersagen oder lediglich unter Auflagen oder Bedingungen zulassen kann. Marktbeherrschung liegt nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Besteht auf dem fraglichen Markt weder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettbewerb und wäre vermehrter Wettbewerb auch nicht zu erwarten, fehlt es an der erforderlichen Wettbewerbswirkung des Fusionsvorhabens. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim massgeblichen sachlichen Markt um denjenigen für Stromübertragung über das Höchstspannungsnetz. Es besteht weder aktuell noch potentiell Wettbewerb, da das Netz ein natürliches Monopol darstellt und keine Ausweichmöglichkeiten bestehen. Daher liegen die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 2 lit. a KG für einen Eingriff der Wettbewerbsbehörden nicht vor.

Zusammenschlusskontrolle
Marktbeherrschung
wirksamer Wettbewerb
natürliches Monopol
Stromübertragung
Auflagen und Bedingungen
Wettbewerbsbehörde
Case law2006-03-01
art. 10 (2) KG

in

2A.397/2005

Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses korrekt abgelehnt hatte. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission einen Zusammenschluss untersagen oder mit Auflagen zulassen, wenn dieser eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen könnte, und wenn keine überwiegenden Verbesserungen der Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten vorliegen. Die Wettbewerbskommission hatte den Zusammenschluss mit Auflagen genehmigt, um die Wettbewerbsbeseitigung zu kompensieren. Die Beschwerdeführer beantragten vorsorgliche Massnahmen, um unter weniger strengen Auflagen zu agieren, was die Rekurskommission ablehnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung, da eine Vorwegnahme des Endentscheids ohne ausserordentliche Verhältnisse nicht zulässig sei und die Interessenabwägung keine offensichtliche Fehlbewertung aufwies. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde daher abgewiesen.

art.39 KG art.55 VwVG art.71a–71_a– (2) VwVG art.45 (2) VwVG art.56 VwVG
Unternehmenszusammenschluss
marktbeherrschende Stellung
Wettbewerbsbeschränkung
vorsorgliche Massnahmen
Interessenabwägung
Verwaltungsverfahren
Kartellrecht
Case law1982-07-20
art. 10 KG

in

108 II 228

Gemäss Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 9 UWG kann der Richter auf Antrag eines Klageberechtigten vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Gegenpartei eine vom Kartellgesetz untersagte Wettbewerbsbehinderung begeht und dass dem Antragsteller dadurch ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann. Der Einzelrichter und das Kassationsgericht haben das Gesuch der Denner AG abgelehnt, weil der drohende finanzielle Schaden als entgangener Gewinn nicht als nicht leicht ersetzbarer Nachteil angesehen wurde, insbesondere da die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei nicht in Zweifel stand. Zudem wurde die Auffassung vertreten, dass die Denner AG den Schaden hätte abwenden können, indem sie sich den Preisvorschriften unterzogen hätte. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass bei vorsorglichen Massnahmen, die nicht nur den bisherigen Zustand sichern, sondern bereits die vorläufige Vollstreckung eines Anspruchs verlangen, die Interessen beider Parteien sorgfältig abgewogen werden müssen. In diesem Fall überwiegt das Interesse der Beschwerdegegner, die Preisbindung aufrechtzuerhalten, gegenüber dem finanziellen Interesse der Denner AG.

art.53 URG art.9 (2) UWG art.79 (1) BZP art.31 MSchG art.4 BV art.77 PatG
Vorsorgliche Massnahmen
Nicht leicht ersetzbarer Nachteil
Wettbewerbsbehinderung
Preisbindung
Interessenabwägung
Finanzieller Schaden
Kartellrecht
Case law1970-09-16
art. 10 KG

in

96 I 297

Das Bundesgericht analysiert Art. 10 KG im Kontext eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen wettbewerbsbehindernde Massnahmen eines Bierkartells. Die Denner AG wurde mit einer Liefersperre belegt, nachdem sie ankündigte, Bier zu einem niedrigeren Preis als die kartellfestgesetzten Preise zu verkaufen. Das Gericht prüft, ob die Liefersperre durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt ist, insbesondere durch die Preisbindung der zweiten Hand gemäss Art. 5 lit. e KG. Es bestätigt, dass Preisbindungen grundsätzlich zulässig sind, sofern sie angemessen sind und weitere Gründe wie Kundendienst oder Qualitätswahrung vorliegen. Das Gericht hält die Annahme des Obergerichts, dass eine Preisbindung von 60 Rappen pro Flasche angemessen sei, für nicht willkürlich, da sie auch weniger effizienten Betrieben eine Gewinnmarge sichert. Die genaue Prüfung der Angemessenheit bleibt jedoch dem Hauptverfahren vorbehalten.

art.5 KG art.31 BV art.292 StGB art.2 KG art.20 KG art.4 BV
Wettbewerbsbehinderung
Preisbindung der zweiten Hand
Liefersperre
Kartellrecht
vorläufige Massnahmen
Angemessenheit der Gewinnmarge
Kundendienst